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in Lohnklaſſe III mit c,
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bezeichnet, folgendermaßen:
IV„ d, V e,
Iſt b c— de kleiner als 500, ſo beträgt die Rente 110 M. Je ⸗Kase 1e,dekeoe Pf.
„ b+e.d+ e= 500 oder größer,„„
„ cd†e= 500„„„„ „ d †e= 500„ 1„„„ G= 500 1„„„
Iſt die Erwerbsunfähigkeit durch einen
rente um den Betrag der Unfallrente gekürzt.
„ 120„+3a 6 b+ 10+ 14d+ 18e„ „ 130„+ 3a+ 6b+ 8c+† 12d+16„ „ 140„+a+ 6 b+ 8c+† 10d+ 14e„ „ 150„+ a+ 6 b+ 8c+ 10 d+. 12e„ Unfall herbeigeführt, ſo wird die Invaliden⸗ Erlangt ein Verſicherter, welcher bereits eine
Unfallrente bezieht, auch noch den Anſpruch auf Invalidenrente, ſo erhält er als Summe beider Renten in Lohnklaſſe I bis zu 450 M., 7 II„„ 52⁵ 7 „ IIl„„ 600„ „ IV,„ 675„ „ VI,„ 750„
B) Sobald ein Verſicherter 70 Jahre alt wird, erhält er, wenn er die vorgeſchriebene Wartezeit zurückgelegt hat, eine jährliche Altersrente, auch wenn ſeine Erwerbsfähigkeit noch unvermindert iſt..
Dieſe Wartezeit beträgt 1200 Beitragswochen. Wenn aber ein Verſicherter bereits in den 3 Jahren 1888—1890 eine jetzt verſicherungspflichtige Beſchäftigung hatte oder durch Einziehung zum Heere oder zur Kriegsflotte oder durch Krankheit an der Ausübung derſelben ver⸗ hindert war und wenn er am 1. Jan. 1891(wo das Geſetz in Kraft trat) bereits mehr als 40 Jahre alt war, ſo werden ihm für jedes über 40 hinausgehende Jahr 40 Wochen angerechnet.
Die Altersrente berechnet ſich, wenn man die Zahl der Beitragswochen ebenſo bezeich⸗ net wie vorhin, folgendermaßen: n Iſt b—+†. de kleiner als 1200, ſo beträgt die Rente 110 M.+ ½(b+ 2c+† 3d+. 4) Pf.,
„ bo d e= 1200 oder größer,„„„ 140„— 5½(c+. 2d+ 3e) Pf., „ cd.-re= 1200„„„„„ 170„+ ½(dze) Pf. „ d Pe— 1200„ 7 1 1„ 200„ 5/2 Q Pf.,
e—= 1200„„„„„ 230„
Sinkt die Erwerbsfähigkeit des Verſicherten ebenfalls unter ⅛, ſo tritt an die Stelle der Altersrente auch für ihn die(höhere) Invalidenrente.
Zu jeder von beiden Renten leiſtet das Reich einen jährlichen Beitrag von 50 M. und
läßt ſie monatlich durch die Poſt vorausbezahlen.
2) Rückerſtattung von Beiträgen.
A) Bei Lebzeiten.
a) Weibliche Perſonen, für welche mindeſtens 200 Wochenbeiträge entrichtet ſind, können, wenn ſie ſich verheiraten, die Hälfte davon zurückverlangen(falls ſie es nicht vorziehen, ſich freiwillig weiter zu verſichern)..
b) Verſicherte, die eine Unfallrente erhalten, welche die Invalidenrente überſteigt(ſo daß ſie dieſe nicht erhalten), iſt auf ihren Antrag die Hälfte der für ſie entrichteten Beiträge
zu erſtatten.
B) Im Todesfalle...„„. a) Wenn eine männliche Perſon, für welche mindeſtens 200 Wochenbeiträge entrichtet ſind, vor Erlangung einer Rente ſtirbt, ſo ſteht der hinterlaſſenen Witwe oder, falls eine ſolche nicht vorhanden iſt, den hinterlaſſenen Kindern unter 15 Jahren der Anſpruch auf
Erſtattung der Hälfte jener Beiträge zu.
ſ b) Wenn eine weibliche Perſon, für welche mindeſtens 200 Wochenbeiträge entrichtet ſind, vor Erlangung einer Rente ſtirbt, ſo ſteht den hinterlaſſenen vaterloſen Kindern unter 15 Jahren der Anſpruch auf Erſtattung der Hälfte jener Beiträge zu.


