Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : Fortsetzung
Entstehung
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B) Sache des Reiches iſt auch das Telegraphen⸗ und Fernſprechweſen, worüber eben⸗ falls internationale Vereinbarungen beſtehen.

a) das Reich nebſt Bayern und Württemberg unterhält mehr als 24 000 Tele⸗ graphenanſtalten(mit mehr als 130 000 km Telegraphenlinien und mehr als 480 000. km Leitungsdrähten), welche jährlich gegen 40 Millionen Telegramme befördern.

Ein Telegramm bis zu 10 Worten(jedes Wort bis zu 15 Buchſtaben oder 5 Ziffern) koſtet für jedes Wort

im Stadtverkehr........ 3 Pfg., im ganzen aber mindeſtens 30 Pfg., in Deutſchland und Öſterreich-Ungarn. 5 50 nach Großbritannien und Irland... 15 80

nach den übrigen Orten Europas meiſtens 10 20 50 nach Orten außerhalb Europas 0,20 10,75 Mk.(ſiehe Poſtblatt).

Für ein Telegramm mit bezahlter Antwort(mit RP zu bezeichnen) werden 10 Worte mehr berechnet.

Für telegraphiſche Poſtanweiſungen iſt zu entrichten: die Gebühr für die gewöhn⸗ liche Poſtanweiſung, die Gebühr für das Telegramm und das Gilbeſtellgeld für die Beſorg⸗ ung am Beſtimmungsorte, wenn die Anweiſung nicht poſtlagernd lautet.

Auch wenn wir ſelbſt wenig oder gar keine Telegramme abſenden oder empfangen, haben wir doch vom Telegraphenweſen indirekten Nutzen durch die Zeitungen, welche ſich alles, was wichtiges in der Welt vorgeht, telegraphieren laſſen.

b) Das Reich nebſt Bayern und Württemberg unterhält an mehr als 15 000 Orten Fernſprech⸗Anſtalten(mit 80 000 km Fernſprech⸗Linien, mehr als 800 000 km Fern⸗ ſprech⸗Leitungen und 300 000 Sprrechſtellen), welche jährlich 700 Millionen Geſpräche ver⸗ mitteln. Für jeden Anſchluß an ein Fernſprechnetz, welcher von der Vermittlungsſtelle nicht weiter als 5 km entfernt iſt, wird jährlich erhoben

entweder eine oder eine Bauſchgebühr Grundgebühr

von von

in Netzen bis zu 50 Teilnehmeranſchlüſſen 80 Mk. J und 5 Pfg. Ge⸗ von 51 100 100 60 Mk. ſprächsgebühr

100200 120 60 für jede herge

200 500 140 60 ſtellte Verbin⸗

500 1000 150 60(dung; minde⸗

1000 5000 160 75 ſſtens jedoch für

8 5000- 20 000 170 90 400 Geſpräche

mehr als 20 000 180 100 jährlich.

Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwiſchen verſchiedenen Netzen oder Orten mit öffentlichen Fernſprechſtellen werden Geſprächsgebühren erhoben, welche für eine Ver⸗ bindung(bis zur Dauer von 3 Minuten) betragen bei einer Entfernung

bis zu 25 km: 20 Pf. bis zu 500 km: 1,00 M., 50 25 1000 1,50 1 100 50 über 1000 2,00

2) Sonſtige Transportanſtalten werden vom Reiche geregelt, überwacht oder unterſtützt.

A) Eiſenbahnen betreibt das Reich nur in Elſaß⸗Lothringen ſelbſt. Es hat jedoch

a) dafür geſorgt, daß alle deutſchen Eiſenbahnen wie ein einheitliches Netz verwaltet werden, insbeſondere durch die Eiſenbahn⸗Verkehrsordnung(in neuer Faſſung 1899), deren für uns wichtigſte Beſtimmungen folgende ſind.

Die Eiſenbahn haftet für ihre Leute und andere Perſonen, deren ſie ſich bei Ausführ⸗ ung der Beförderung bedient.

Die Berechnung der Transportpreiſe erfolgt nach Maßgabe der zu Recht beſtehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Dieſe ſind bei Erfüllung der gleichen Bedingungen für Je⸗ dermann in derſelben Weiſe anzuwenden. Jede Preisermäßigung oder ſonſtige Begünſtigung gegenüber den Tarifen iſt verboten und nichtig.