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0,1 öffentliche Anklagen wegen Verbrechen bei den Schwurgerichten,
1„„„„„„ Strafkammern,
1„„„ Vergehen„„„
6„„,„„„ Schöffengerichten,
4„„„ Uebertretungen„„„
2 Privatklagen in Strafſachen bei den Schöffengerichten,
9 Anträge auf Erlaß eines amtsrichterlichen Strafbefehls(bei Uebertretungen und
Vergehen, welche mit Geldbußen bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen beſtraft werden), 35 Zivilprozeſſe in erſter Inſtanz, 35 Mahnſachen(bei den Amtsgerichten), zuſammen 93 Rechtsfälle. e Für oder durch einen Einwohner des deutſchen Reiches braucht mithin durchſchnittlich nur ein Mal in 11 Jahren die Hilfe der Gerichte in Anſpruch genommen zu werden, während wir ohne jenen Rechtsſchutz täglich und ſtündlich den gröbſten Verletzungen aller Art aus— geſetzt wären. Es iſt alſo im deutſchen Reiche ein ſehr hoher Grad von Rechtsſicherheit und Frieden erreicht.
6. Ferner ſchützt uns das Reich gegen Schädigungen durch die Natur.
1) Zum Schutze unſerer Geſundheit, für welche das Reichsgeſundheitsamt(eine Abteilung des Reichsamts des Innern) tätig iſt, hat das Reich die Ausbildung der Apotheker und die Herſtellung der Arzneimittel einheitlich geregelt und folgende Geſetze erlaſſen:
das Impfgeſetz(1874), nach welchem jedes Kind in dem Kalenderjahre, in welchem es 1 Jahr alt wird, und dann wieder in dem Kalenderjahre, in welchem es 12 Jahre alt wird, geimpft werden muß;
das Geſetz betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs— gegenſtänden(1879), durch welches dieſer Verkehr der polizeilichen Beaufſichtigung unter⸗ worfen iſt;
das Geſetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenſtänden(1887);
das Geſetz betreffend die Verwendung geſundheitsſchädlicher Farben bei der Her⸗ ſtellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenſtänden(1887);
das Geſetz betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten(1900), insbe⸗ ſondere des Ausſatzes, der Cholera, des Fleckfiebers(Flecktyphus), des gelben Fiebers, der Peſt und der Pocken, nach welchem anſteckungsverdächtige Perſonen abgeſondert, anſteckungs⸗ verdächtige Gegenſtände polizeilich desinfiziert oder vernichtet werden können(wofür aus öffentlichen Mitteln Entſchädigung gewährt wird), und nach welchem die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Verſorgung mit Trink⸗ oder Wirtſchaftswaſſer und für Fortſchaffung der Abfallſtoffe fortlaufend durch ſtaatliche Beamten zu überwachen ſind, welche die Gemeinden anhalten können, für die Beſeitigung vorgefundener geſundheitsgefähr⸗ licher Mißſtände Sorge zu tragen;
das Geſetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleiſchbeſchau(1900), nach welchem Tiere, deren Fleiſch zum Genuſſe für Menſchen verwendet werden ſoll, mit Ausnahme ſolcher, deren Fleiſch ausſchließlich im eigenen Haushalte des Beſitzers verwendet werden ſoll, vor und nach der Schlachtung amtlich unterſucht werden müſſen. Ergiebt die Unterſuchung, daß das Fleiſch zum Genuſſe für Menſchen untauglich iſt, ſo wird es in Beſchlag genommen; ergiebt ſie, daß es nur bedingt tauglich iſt, ſo beſtimmt die Polizeibehörde, unter welchen Sicherungsmaßre⸗ geln es zum Genuſſe für Menſchen brauchbar gemacht werden kann. Aus dem Auslande darf friſches Fleiſch nur in ganzen Tierkörpern oder Hälften, zubereitetes Fleiſch nur dann eingeführt werden, wenn ſeine Unſchädlichkeit feſtſteht oder ſich feſtſtellen läßt(Fleiſch in Büchſen und Würſte gar nicht); es wird an der Grenze unterſucht und alsdann ebenſo be⸗ handelt wie das inländiſche Fleiſch.
Außerdem hat das Reich mit den wichtigſten fremden Staaten internationale Maßre⸗ geln gegen die Cholera und gegen die Peſt, insbeſondere gegen die Verſchleppung dieſer Krankheiten durch die mohammedaniſchen Pilgerfahrten, vereinbart(Reichsgeſetzblatt 1894, 1898, 1900).


