2
vorſtand die Wahl, zählt die Stimmen und teilt das Ergebnis dem Wahlvorſteher des Krei⸗ ſes mit, welcher die Stimmen, die für die einzelnen Kandidaten abgegeben ſind, zuſammen⸗ zählt und das Ergebnis veröffentlicht. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, ſo iſt er gewählt; hat keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, ſo findet 8 Tage ſpäter eine ſog. Stichwahl ſtatt, bei welcher nur unter den zwei Kandidaten zu wäh⸗ len iſt, welche die meiſten Stimmen erhalten haben.— Dieſe Wahl iſt alſo eine direkte Wahl mit gleichem Stimmrecht und geheimer Abſtimmung(Rv 20, Wahlgeſetz 1869).
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als ſolche keine Beſoldung oder Entſchädigung beziehen(Rv 32).
Der Reichstag beſchließt nach abſoluter Stimmenmehrheit. Zur Giltigkeit der Beſchluß⸗ faſſung iſt die Anweſenheit der Mehrheit der geſetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich (Rv 28).
Auf Beſchluß des Bundesrates unter Zuſtimmung des Kaiſers kann der Reichstag auf⸗ gelöſt werden. Er muß alsdann binnen 60 Tagen neugewählt und binnen 90 Tagen wieder verſammelt werden(Rv 24— 26).
Zu einem Reichsgeſetze iſt die Übereinſtimmung der Mehrheitsbeſchlüſſe des Bundes⸗ rates und des Reichstages erforderlich und ausreichend(Rv 5).
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müſſen für jedes Jahr veranſchlagt und auf den Reichshaushalts⸗Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres (1. Aprih durch ein Geſetz feſtgeſtellt. Auch die Aufnahme einer Anleihe kann nur im Wege der Reichsgeſetzgebung erfolgen. Über die Verwendung der Einnahmen muß dem Bundes⸗ rat und Reichstag alljährlich Rechnung gelegt werden, deren Vorprüfung die preußiſche Ober⸗ rechnungskammer beſorgt(Rv 69—73).
B. Die vollziehende Gewalt iſt zwiſchen dem Kaiſer und den Regierungen der Einzelſtaaten geteilt.
Der Kaiſer ernennt und entläßt die Reichsbeamten, deren oberſter der Reichskanzler iſt. Der Kaiſer hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu er⸗ klären und Frieden zu ſchließen, Bündniſſe und andere Verträge mit fremden Staaten einzu⸗ gehen, Geſandte zu beglaubigen und zu empfangen. Er führt den Oberbefehl über das Reichsheer und ernennt die Höchſtkommandierenden der Kontingente, welche die Einzelſtaaten zu demſelben ſtellen(mit Ausnahme des bayriſchen); er führt den Oberbefehl über die Kriegs⸗ flotte des Reiches und ernennt alle Offiziere und Beamten derſelben. Außerdem hat er die Oberleitung des Poſt⸗ und Telegraphenweſens und ernennt die oberen Beamten desſelben, außer in Bayern und Württemberg(KRv. 11—19, 48— 58, 63—66).
Im übrigen iſt die vollziehende Gewalt den Einzelſtaaten überlaſſen; jedoch hat der Kaiſer die Ausführung der Reichsgeſetze zu überwachen, wobei er die Einzelſtaaten zur Er⸗ füllung ihrer verfaſſungsmäßigen Pflichten auf Beſchluß des Bundesrates nötigenfalls zwangs⸗ weiſe anhalten kann.(Rv. 17, 19).
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaiſers bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Gegen⸗ zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.(Kv. 17).
Demgemäß wird die vollziehende Gewalt des Reiches folgendermaßen ausgeübt:
a. die Rechtſprechung nur durch das Reichsgericht in Leipzig;
b. die Aufſicht und Verwaltung durch folgende Reichsämter, welche unter dem Reichs⸗ kanzler ſtehen und von ſog. Staatsſekretären verwaltet werden:
1) das auswärtige Amt, welches zugleich das preußiſche Miniſterium der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten iſt;
2) das Reichsmarineamt;
3) das Reichsſchatzamt;
4) das Reichsjuſtizamt;
5) das Reichseiſenbahnamt;
6) das Reichspoſtamt;
7) das Reichsamt des Innern für alle übrigen Angelegenheiten mit Ausnahme
8) des Heerweſens, welches durch die Kriegsminiſterien von Preußen, Bayern, Sachſen und Württemberg verwaltet wird.


