Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : Fortsetzung
Entstehung
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Verſuch einer Geſellſchafts⸗, Rechts⸗und Itaatslehr

Fortſetzung. üch Zzeichni Vorbemerkung. ETerzelchnls Ein erſter Teil dieſes Verſuches iſt im Programm von 1900 erſchienen und um eingetragea

Wem verdanken wir unſer Leben? II. Was verdanken wir der menſchlichen Arbeit? III. Was ver⸗ danken wir dem wirtſchaftlichen Verkehr? 1V. Was nutzt uns das Recht? 1. Was verdanken wir den Geſetzen in Bezug auf unſeren Körper? 2. Desgl. in Bezug auf unſere Freiheit? 3. Desgl. in Bezug auf unſere Ehre? 4. Desgl. in Bezug auf unſeren Beſitz? 5. Desgl. in Bezug auf unſer Vermögen? 6. Desgl. in Bezug auf unſer Eigentum? 7. Was für dingliche Rechte können wir ſonſt noch haben? 8. Was können wir von Anderen fordern?.

Die Überſchriften der folgenden Abſchnitte lauten: 9. Gewährt uns das Recht noch weiteren Schutz? 10. Wie ſind unſere Gerichte eingerichtet? 11. Wie gelangen wir zu unſerem Rechte, wenn es durch eine ſtrafbare Handlung verletzt iſt? 12. Wie gelangen wir in ſonſtigen Fällen zu unſerem Recht? 13. Nutzt uns das Recht ſonſt noch etwas? 14. Zuſammenfaſſung. V. Was verdanken wir der Gemeinde? VI. Was dem Staat? VII. Was dem Reich?

Hier folgt(aus äußeren Gründen) zunächſt der letzte von dieſen Abſchnitten.

VII. Was verdanken mir dem Reiche?

1. Wie iſt das Reich eingerichtet?

Das deutſche Reich beſteht aus den 4 Königreichen Preußen, Bayern, Sachſen und Württemberg, 6 Großherzogtümern, 5 Herzogtümern, 7 Fürſtentümern, 3 freien Städten und dem Reichslande Elſaß⸗Lothringen. Angehöriger des Reiches iſt, wer Angehöriger eines von dieſen Staaten iſt.

Das Oberhaupt des Reiches iſt der König von Preußen, welcher als ſolches den Namen deutſcher Kaiſer führt(Reichsverfaſſung 1871, im Folgenden mit Ry bezeichnet, 11).

A. Die geſetzgebende Gewalt im Reiche wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag(Rv 5).

a. Der Bundesrat beſteht aus Bevollmächtigten der Regierungen der 25 Einzel⸗ ſtaaten(ohne Elſaß⸗Lothringen), von welchem Preußen 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachſen 4, Württemberg 4, Baden 3, Heſſen 3, Mecklenburg⸗Schwerin 2, Braunſchweig 2, die übri⸗ gen Staaten je 1 Stimme, zuſammen 58 Stimmen(Rv 6).

Der Vorſitz im Bundesrate und die Leitung der Geſchäfte ſteht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiſer zu ernennen iſt(Rv 15). Die Beſchlußfaſſung erfolgt mit einfacher Mehr⸗ heit. Nicht vertretene oder nicht inſtruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Präſidialſtimme den Ausſchlag(Rv 7).

b. Der Reichstag beſteht aus 397 Mitgliedern, welche auf 5 Jahre gewählt wer⸗ den. Wähler iſt jeder Deutſche, welcher mehr als 25 Jahre alt iſt, die bürgerlichen Ehren⸗ rechte beſitzt, nicht unter Vormundſchaft oder in Konkurs iſt und keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln bezieht; und zwar in dem Staate, in welchem er ſeinen Wohnſitz hat. Für Militärperſonen ruht das Wahlrecht(Rv 20 und Geſetz von 1873; Rv 24 und Geſetz von 1888; Wahlgeſetz von 1869). 4

Für dieſe Wahlen iſt das ganze Reich in Wahlkreiſe(Reichstagswahlkreiſe) geteilt, deren jeder einen Abgeordneten zu wählen hat. Jeder Wahlkreis iſt zum Zwecke der Stimmab⸗ gabe in kleinere Bezirke geteilt; in jedem von dieſen leitet ein Wahlvorſtand die Wahlhand⸗ lung, welche im ganzen Reiche an einem und demſelben Tage ſtattfindet. Der Wähler übt ſein Wahlrecht aus, indem er dem Wahlvorſtand einen verdeckten Zettel übergiebt, welcher den Namen des Kandidaten enthält, dem er ſeine Stimme geben will; der Wahlvorſtand legt dieſen Zettel uneröffnet in die Wahlurne. Zu einer beſtimmten Stunde ſchließt der Wahl⸗

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