Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Stadt Oppenheim : 1. Teil
Entstehung
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Hingegen wars auch den Oppenheimer Winzern kaum zu verübeln, daß sie ihre ganze fleißige Jahresarbeit nicht für die fremden Truppen wollten geleistet haben und, um zu retten, was zu retten war, zur Lese schritten, ohne erst den offiziellen Termin abzuwarten oder die allerhöchste Genehmigung einzuholen. Sie sollten ihren gestrengen Verweis dafür bald bekommen. Die mißtrauische Regierung glaubte überall mit dem Schwinden des gehorsamsten Untertanenrespekts den Boden unter den Füßen zu verlieren, den sie ja auch durch edlere Beziehungen zu festigen sich bisher nicht eben große Mühe gegeben hatte. So mußte das Oberamt die Unter- tanen in Schutz nehmen:Die Von dem 1792er Herbst deputato zu Nierstein ange- zeigte Frevele haben wir in Gemäsheit Gnädigster Verfügung Vom 12ten dieses untersuchet aber sämtliche nach den Obgewalteten Umständen nicht als strafbar ge- funden. Es ergiebt sich Vielmehr, daß die Unterthanen durch den Einfall deren französischen Truppen genötiget wurden, ihre Weinberge Besonders die an der straße liegende, welche ohnehin schon, wo nicht ganz, doch gewiß über die Hälfte Beraubet Gewesen, ohne Zeit Verlust Abzulesen, welches bei anderen Umständen Von denen sämtlichen wohlbekannten und zu einem Frevel nicht geneigten Dienern und Unterthanen gegen Ordnung und Vorschrift gewiß nicht geschehen wäre. Ein andermal warendie häufig gefordert werdende Fuhren und Reuthpferde der Gegen- stand, der die Instanzen in Konflikt brachte. Da hatte das Oberamt die verständige Anordnung getroffen, daß stets Fuhren und Pferde von umliegenden, durch Einquartierung und Durchmärsche nicht belästigten Orten bereit gestellt sein sollten. Ein allerhöchstes Rescript mag darin ein zu weitgehendes Entgegenkommen gegen die Fremden gesehen haben. Dievorläufige Bestellung wurde verboten. Die Folge war, daß die schon so hart beanspruchte Bürgerschaft von Oppenheim nun öfters den größten Verdrüßlichkeiten ausgesetzt war, weil die Fuhren eben doch gestellt werden mußten und nur um so schwerer rechtzeitig aufzutreiben waren. Der Bericht des Stadtrats vom 10. Dezember, der natürlich auf dem vorgeschriebenen Instanzenweg sich erst an das Oberamt zu wenden hatte, läßt trotzdem über die eigentliche Adresse seiner Mißstimmung keinen Zweifel übrig. Er beginnt:Bekannt ist es, daß wir nicht nur mit übermäßiger einquartierung, sondern auch mit noch fast tägliche Durchmärsche belästiget sind, so daß einige Glieder des Stadtraths den Vom 19. Oktober biß hirhin der ganze last auf dem Hals lage, Von Morgends bis in die Nacht beschäftiget Kaum eine einzige stunde zur erholung übrig haben. Wir wendeten alles an um ruhe und ordnung zu erhalten aber längerhin ist es nicht möglich, wenn wir nicht unterstützet werden. An einem Beispiele wird dann die Notlage klar gemacht.Diese Ereignüsse sind Von solcher art, daß wir die Schwehre des uns drückenden lasts doppelt empfinden, und wir sehen den empfindlichsten auf- tritten entgegen. Die Chftl. Höchste Verordnung kann in gegenden, wo nicht der tägliche Durchmarsch, wo nicht der ganze Zufluß ist, wo mann zeite und Mittel hat, eine solche nach bequemlichKeit zu arrangieren anwendbahr seyn, aber hier, wo alles so drunter und drüber geht und notwendigerweise gehen muß, wie hier, Kann man sich ohnmöglich an den strengen Sinn desselben binden und wenn es ge- schehen solte, so können wir auftritte nicht verhindern, die wahrscheinlich eine ab- änderung auf unangenehme art erzwingen müssen. Der Herr Landschreiber aber wird diesen Bericht nicht ohne ein Gefühl der Befriedigung nach Mannheim spediert haben, von wo aus die Beamten in jenen Tagen mit nicht weniger Mißtrauen an- gesehen wurden als die Untertanen. Das hatte der Hofgerichtsrat selbst zu erkennen öfters Gelegenheit gehabt, so Ende Oktober, wo ihm wie seinen Kollegen ein eng beschriebenes Stück Papier zuging, darinnengnädigst verordnet ist, daß 1) sämt- liche Beamte exzitieret und mit Nachdruck angewiesen werden sollen, ihre Obliegen- heiten mit schuldigstem Eifer ungesäumt eintreten zu lassen... gestalten 2) höchst dieselbe(kurfürstliche Durchlaucht) entschlossen sind, widrigenfalls daß dieses excitatorium zu würken nicht vermögte, anstatt der schuldhaft befindender andere Thätige geschickte und ihrer Obliegenheit zum Besten des Dienstes des Herrn und