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Die Einteilung von Wundt¹) werden wir indessen im allgemeinen zutreffend finden, indem wir also den deduktiven Beweis in einen synthetischen und einen analytischen zerlegen. Bei ersterem haben wir jedoch wieder einen genetischen von einem durch Kunstgriffe bewirkten Beweise zu scheiden, während wir beim analytischen Deduktionsbeweis die hypothetische Form nur sehr bedingt zulassen können. Den induktiven Beweis dagegen in einen praktischen und einen theoretischen Beweis zu zerlegen, ist nicht angängig. Denn eine einzelne Thatsache lässt sich nicht beweisen, sondern nur experimentell oder durch Beobachtungen oder durch Berichte anderer feststellen. Auch wird es meist nicht gelingen, eine Thatsache als sicher zu erhärten, man wird sich vielmehr dabei begnügen müssen, sie als möglichst wahrscheinlich hinzustellen. Beweisen lässt sich nur ein allgemeiner Satz, eine einzelne Thatsache dagegen lässt sich nur bestimmen, und zwar als gewiss nur durch die eigene unmittelbare Wahrnehmung. Uberall, wo diese nicht ausreicht, sind wir in der Beurteilung der Wirklichkeit auf Wahr- scheinlichkeit angewiesen, und wir suchen die Mittel auf,„durch welche wir diesen eine für unsere Zwecke hinreichende Annäherung an Gewissheit zu verschaffen imstande sind“.²) So verfährt z. B. der Akustiker, wenn er eine gegebene Stimmgabel ihre Schwingungen auf eine rotierende Scheibe aufzeichnen lässt, rein experimentell, und man ist doch wohl nicht berechtigt, eine experimentelle Entscheidung einer Behauptung einen Beweis zu nennen. Vielmehr stehen doch gerade Beweis und Bestätigung durch den Versuch einander gegenüber, freilich nicht immer inbezug auf die Sicherheit des Schlusses, wohl aber in Hinsicht der Art der Begründung. So wird der Naturforscher meist auf Versuche, der Historiker auf Berichte anderer, der Unter- suchungsrichter auf Zeugenaussagen angewiesen sein. Wohl können die auf solche Weise er- härteten Thatsachen als Beweisgründe in einen Beweis eingehen, aber sie können selbst nicht als bewiesene— sondern nur als anschaulich oder dergl. feststchende Thatsachen gelten. Vielmehr werden wir den Induktionsbeweis einteilen in einen solchen durch reine Induktion, durch ein Zeichen oder ein Merkmal, durch Beispiele und endlich durch Anschauung.
In den meisten Darstellungen des direkten Beweisverfahrens finden wir keine besondere Einteilung desselben, auch haben viele Logiker den direkten Beweis weniger als den indirekten zum Gegenstande ihrer Untersuchungen gemacht. In der That ist ja auch der direkte Beweis in den meisten Fällen der naturgemässere, sein Aufbau ein selbstverständlicher und klarer, seine Beweiskraft unangefochten und unanfechtbar, wenn nur der Begriff„Beweis“ richtig gefasst wird. Auch wird die Vermeidung der gewöhnlicheren und häufigeren Beweisfehler bei diesem Beweisgange viel leichter sein als bei jenem; deshalb können wir hier auf die Erörte- rung derselben um so leichter verzichten, da sie vielfach zu finden ist. Eine etwas ein- gehendere Auseinandersetzung der Art und der verschiedenen Formen des direkten Beweises schien mir indessen nicht ganz überflüssig.
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¹) Logik II, S. 67. ff. ²) Lotze, Logik, II. S. 421 bis 459,„Bestimmung singularer Thatsachen.“
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