Aufsatz 
Über den direkten Beweis / von Karl A. F. Knabe
Entstehung
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sind dann entweder schon bewiesene Lehrsätze oder Axiome und Definitionen. Bewiesen wird dann die Behauptung T sein, wenn die Prämissen so geordnet sind, dass als Schluss sich T ergiebt. Hierbei ist natürlich vorausgesetzt, dass die Prämissen unabhängig von T als giltig gezeigt sind, dass diese nächsten Beweisgründe also ihre eigne Wahrheit aus andern Urteilen und schliesslich aus den Grundsätzen und Definitionen erlangt haben.

Bei jedem Beweise hat man demnach zu beachten: 1) Den Beweissatz oder die Thesis als dasjenige, was man beweisen soll; 2) die Beweisgründe als dasjenige, wodurch man die Thesis beweisen soll, und 3) die Beweisform als die Art, wie man aus den Beweis- gründen die Thesis beweisen soll. Jeder Beweis setzt zundchst eine synthetische Funktion voraus, vermittelst deren man die Beweisgründe zu der Thesis aufsucht, und lisst dann eine Analysis folgen, durch welche diese Argumente in die betreffende Beweisform über- geführt werden.

Deshalb ist die Einteilung Ulrieis, der den Beweis in fünf Arten zerlegt, schon darum nicht zutreffend, weil die erste Art Beweis durch Autopsie auf direkter Beobachtung, aber nicht auf logischer Begründung beruht. Auch seine übrigen Arten nämlich 2) durch Demonstration(Konstruktion), 3) durch Indicien, 4) durch den logischen Schluss oder Syllo- gismus, 5) durch Analogie, Induktion und Deduktion:) sind nicht stichhaltig, da sich ja sogleich einwenden lässt, dass ein Beweis durch den Syllogismus doch immer auf induktive oder deduktive Weise zu führen ist, während der Indicienbeweis auf reiner Induktion peruht. Daher hat die fünfte Art keine besondere Beweisform, während die Stellung der Demonstrations- beweise durchaus nicht klar gegeben ist.

Uberhaupt wird der Ausdruckbeweisen im Leben und auch hier und da in der Wissenschaft häufig in einer zu allgemeinen Bedeutung gebraucht. Ein logischer Beweis will die objektive Wahrheit eines Urteils klarlegen, demnach sind zunächst die sogenannten Wahr- scheinlichkeitsbeweise nicht hierher zu rechnen, weil durch dieselben die Behauptung nur als eine den andern gegenüber wahrscheinliche dargestellt wird. Somit können wir der Wundt'schen Erklärung der Beweisführung als einerDarlegung der Gründe, durch welche die Wahrheit oder Wahrscheinlichkeit eines gegebenen, einen realen Erkenntnisinhalt aussprechenden Urteils festgestellt wird, nicht ganz beipflichten.

Bei ihnen sind die Beweisgründe meist empirische Thatsachen, die nun entweder vor- her zu allgemein giltigen Erfahrungssätzen erhoben sind oder als unmittelbare einzelne That- sachen selbst benutzt werden. Hierauf peruht das sogenannte Beweisverfahren im praktischen Leben, wie es z. B. in der Rechtsprechung angewandt wird. Man strebt hier danach, eine einzelne Thatsache zu erhärten und sucht sie zu diesem Zwecke aus andern einzelnen Thatsachen ab- zuleiten. Als sogenannter Beweismittel bedient man sich hierbei nicht logischer Schlüsse, sondern der Zeugen, Urkunden, Besichtigung oder Einnahme des Augenscheins, Gutachtens der Sach- verständigen, des Eides und dergleichen.

Bewiesen ist damit aber die Thatsache nieht, wenn man auch einen Angeklagten einer strafbaren That überführt zu haben glaubt. Demnach sind die Feststellungen einzelner That- sachen der äusseren Wirklickeit eines Beweises im logischen Sinne nicht fähig, ebenso wenig wie die aus sinnlichen Wahrnehmungen abstrahierten allgemeinen Sätze.²) Denn beiderlei Urteile gründen sich eben nur auf die Erfahrung und können aus derselben nicht durch

¹) UIrici, System der Logik, S. 28. ²) Schirmeister, Programm Treptow a. R. 82. S. 1.