Aufsatz 
Über den direkten Beweis / von Karl A. F. Knabe
Entstehung
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ausgebildete Ideal eines Systems solcher für wahr gehaltenen Sätze, deren Fürw: ahrgehalten- werden von der psychologischen Wurzel des Gefühls oder des Gemütslebens völlig losgelöst und ganz und gar auf das selbstlos objektive, deutliche Bewusstsein ihrer Begründung und Berechtigung gebaut sein sollö.Als objektiv pegründet muss uns in erster Linie dasjenige Fürwahrhalten gelten, welches entweder aus der Undenkbarkeit, bezw. der intuitiven Unvor- stellbarkeit des kontradiktorischen Gegentheils von unserm Gedanken entspringt, oder auf der direkten Wahrnehmbarkeit des von uns Gedachten beruht; in zweiter Linie aber auch das- jenige, welches durch logisch korrekte Ableitung von Folgesätzen aus Axiomen oder aus Empeiremen erzeugt wirdi¹). Zur unmittelbaren Gewissheit gehört nun zunächst die UÜberein- stimmung der Wahrnehmungen und der wahrnehmenden Subjekte unter einander; hierzu muss aber noch der Umstand treten, dass das Wahrgenommene nicht in dem wahrnehmenden Subjekte seine Quelle hat. Als unmittelbar gewiss gilt also Alles, was in eine der durchgängigen Übereinstimmung der reinen Anschauung gleichende widerspruchslose Verbindung gebracht ist²). Die mittelbare, aber objektive Gewissheit dagegen finden wir durch den logischen Beweis.

§ 1. Der Beweis.

Die Grundlage aller logischen Thätigkeit bilden die Begriffe, aus ihnen entstehen durch geeignete Verknüpfung Urteile und aus diesen durch die Anwendung der logischen Gesetze die verschiedenen Schlüsse. Da nun der logische Schluss aus Urteilen Allgemeingiltigkeit besitzt, so wird der Schlusssatz materiale Wahrheit enthalten, wenn seinen Prämissen, d. i. den Urteilen, aus welchen er hervorgegangen ist, dieselbe innewohnt. Der Schluss kann also bei formaler Richtigkeit wahres oder unwahres enthalten, er kann also ein sicheres Wissen nicht verbürgen. Hierzu bedarf er noch einer Begründung durch den Beweis; denn ein vorgeblicher Beweis, der nicht materiale Wahrheit erschlösse, würe gar kein giltiger Beweis. So erklärt schon Aristoteles, der Vater der Logik, den Beweis für eine Art des syllogistischen Verfahrens, der sich von dem Schlusse durch die Wahrheit und Notwendigkeit seiner Prämissen unter- scheidet. Ein Beweis kann nur dann statthaben, wenn schon ein Satz, also ein einzelnes Urteil, aufgestellt worden ist, während durch den Schluss ein Satz aufgefunden wird. Sein Wesen besteht nun darin, dieses Urteil als objektiv gewiss aufzuzeigen. Hierzu wird es einer Vorarbeit bedürfen. Zunächst nämlich müssen die Thatsachen, auf welche sich der Beweis stützt, das sogenannte Beweismaterial, herbeigeschafft werden. ISt dieses gefunden, so wird dasselbe geordnet, bis schliesslich sich als Schlussfolgerung das zu beweisende Urteil ergiebt. Die Beweisführung besteht daher aus der Aufsuchung und Ordnung der Prämissen und aus dem Vollzuge der Schlussfolgerung aus ihnen.¹) Jedes Urteil enthält nun in seinem Subjekte eine Voraussetzung, Hypothesis, und in seinem Prädikate eine Behauptung, die Thesis. Soll diese(T) bewiesen werden, so suche ich zunächst ihre Prämissen auf, die entweder sämtliche einzelnen Teile der Hypothesis oder gewisse andere Sätze sind; diese letzteren

¹) Liebmann, Klimax der Theorieen. S. 7, These II und III. ²) Wundt, Logik I. Band, S. 387. Vergleiche auch: Windelband, über die Gewissheit der Erkenntnis. ³) Wundt, Logik II. S. 56.

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