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Es bleiben also nur noch die 2 Gemarkungen Weinheim und Bensheim inner- halb der Grenzen des Königsforstes Heppenheim übrig, in denen nachweislich das Obereigentumsrecht durch die Schenkung vom Jahre 773 nicht an Lorsch kam. Der Grund hierfür kann wohl nur der sein, daß sie damals schon als selbständige Ge-— markungen bestanden und mit einer marca scarrita versehen waren). So konnte dann auch innerhalb dieser Dorfschaften sehr viel privates Eigentum an Lorsch verkauft oder verschenkt werden, ja diese Eigentumsübertragungen an Lorsch nahmen in kur- zer Zeit einen solchen Umfang an, daß auch hier fast aller Grund und Boden dem Kloster gehörte, die 2 Siedelungen also wie so manche andere schon im Jahre 795 als grundherrliche Dorfschaften der fürstlichen Abtei gelten konntens).
Aus diesen Gründen und Erwägungen kann ich daher Christ nicht zustimmen, welcher die der Schenkungsurkunde beigefügte Grenzbeschreibung als Fälschung ver- dächtigt. Vorstehende Ausführungen gelten indes zunächst nur für die erste Grenz- angabe, während die zweite vom Jahre 795(limites qui supra) durch die Einbeziehung der Mark Bürstadt in die Schenkung vom Jahre 773 allerdings ein post hoc, ergo propter hoc zu enthalten scheint, auf das ich schon früher(l. J. 28) aufmerksam gemacht habe. Aber deswegen die zweite Grenzangabe selbst zu verwerfen, ist m. E. ebensowenig angängig, wie wegen der kleinen Unstimmigkeit, die zwischen ihr und der ersten Grenzangabe besteht. Denn das Inquisitionsverfahren vom Jahre 795 konnte denn doch zu teilweise anderen Ergebnissen führen, wenn Gegenansprüche der Grafen des Wingarteiba und Lobdengaus bezw. der Bischöfe, zu deren Sprengel beide gehörten, zu berücksichtigen waren, ja es spricht sogar für die Echtheit, daß Lorsch diese Schmälerung seines Gebietes zwischen ltterbach, Neckar und Ulfen- bach mitteilt, wenngleich der Verlust im Südosten durch einen Gewinn im Westen (Bürstadt) wieder ausgeglichen erscheint. Und mußte schließlich im Jahre 795 Bür- stadt nicht wirklich als dem Kloster Lorsch gehörig angesehen werden, nachdem die hochangesehene Abtei seit mehr als 3 Dezennien in seinem Gebiete lag, nach- dem sie durch die Schenkungen der Familie des Grafen Kankor und vieler anderer einen großen Teil seines Grundes und Boden bereits in ihren Besitz gebracht und seit mehr als zwei Dezennien ihre grundherrliche Muntwaltschaft über einen großen Teil seiner Bewohner ausgeübt hatte? Im Gegenteil, es wäre höchst unnatürlich gewesen, wenn die jüngere Grenzfestsetzung die Muttergemeinde Bürstadt als Mit- gift und Erbe ihrer großen Tochter Lorsch ausgeschlossen hätte.
Worin ferner das Formlose und jedes amtlichen Charakters Entbehrende der Grenzbeschreibung bestehen soll, wie Huffschmid meints), ist im Hinblick auf ähn- liche Schenkungen nebst beigefügten Grenzangaben wie Michelstadt(C. L. Nr. 20. und 21), Viernheim(C. L. Nr. 64 und 65) und Bannforst im Odenwald(C. L. Nr. 92 und 93) nicht ersichtlich.
Wenn weiter derselbe Gelehrte:) fragt, warum der Chronist die für Lorsch so ungemein wichtigen Originalurkunden über die Mark Heppenheim nicht mitgeteilt hat, und daraus folgert, daß sie nie echt in der überlieferten Gestalt vorhanden waren,
⁴) Für Bensheim und die Ausdehnung seiner Mark darf ich auf meine Ausführungen l. I. S. 40 verweisen. ⁵) Ein besonderer Nachweis für diese Tatsachen ist überflüssig, da die Urkunden ihn leicht führen lassen. ⁶) A. a. O. S. 110. ⁷) Ebenda S. 112.


