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pflichtiges Eigentum der Rodenden geworden sein mõögen, während der größte Teil des Lorscher Besitzes daselbst durch villicatio d. h. Meiereiwirtschaft selbst verwaltet oder auf Zins an die unfreien Hintersassen verliehen worden sein muß, wie die no-— titiae hubarum beweisen, wo 3 hubae dominicales et 28 hubae serviles genannt wer- den(C. L. Nr. 3663).
Das gleiche Bild zeigt auch der Teil der Heppenheimer Mark, der östlich von der Bergstraße im Odenwald gelegen ist, d. h. der Bezirk des Königsforstes Heppen- heim. Hier bestanden zwar zur Zeit der Schenkung 773 schon einzelne kleinere Ansiedelungen, namentlich dem Laufe der Weschnitz entlang, aber sie waren unbe- deutend, und der überwiegende Teil des Geländes bestand tatsächlich in Wald. Was demnach an eigentlichen dorfmäßigen Siedelungen hier sich findet, verdankt erst einem großartigen Kulturwerk der Fürstabtei Lorsch seine Entstehung, so daß alle diese Dorfschaften wirklich grundherrliche Dorfschaften Lorschs waren. Dieser große Besitz erscheint daher, so weit er in Wiesen und Ackerland bestand, entweder in Zinsleihe an Grundholde vergeben oder in Eigenverwaltung von Meiereien(villica- tiones) Lorschs, an die der Zins zu entrichten war. Einen Hauptmittelpunkt bildete die principalis curia zu Furde, d. h. der fürstabteiliche Verwaltungshof zu Fürth an der Weschnitz. In der descriptio hubarum et pensionum ad curiam furde(C. L. Nr. 140) werden als zur curia Fürth gehörig bezeichnet die Dorfschaften: Fürth, Fahren- bach, Brombach, Krumbach, Weschnitz, Kröckelbach, Kolmbach, Steinbach, Altlech- tern, und in allen diesen sind soviel Hubengüter(die, weil im Gebirge gelegen, 30 bis 60, ja noch mehr Morgen Landes umfassen konnten), daß neben den in Eigen- verwaltung oder Zinsleihe Lorschs befindlichen Ländereien kein nennenswertes Privat- eigentum übrig bleibt. Dasselbe gilt von Rimbach, Zotzenbach, Reisen, Liebersbach, Birkenau, die schon 877 als Lorscher Lehen vergabt sind(C. L. Nr. 40), von Mörlen- bach, in dem 6 hubae dominicales und 290 hubae serviles Lorsch gehören(C. L Nr. 3663), von Löhrbach und Trösel, wo 1071(C. L. Nr. 132) 14 hubae nebst Wald bezw. 8 hubae als Lorscher Besitz genannt werden, von Beedenkirchen, wo 1071 nicht weniger als 20%½ hubae und 7 areae(Hofstätten) Lorscher Eigentum sind(C. L. Nr. 132), wenngleich es von dem Chronisten S. 171 als spätere Erwerbung unter Abt Bruning 1037— 1043 bezeichnet wird, also ursprünglich nicht zur Mark Heppen- heim gehörte(cf. meine Arbeit 1905, S. 30, Anm. 2), von Alsbach, Auerbach(C. L. Nr. 1530, 3811, 3835, wo der Zins(census) per villicum an die Lorscher Klosterbrüder eingeht), von Laudenbach(C. L. S. 160, Nr. 153, 3814), Hemsbach(C. L. Nr. 3660, 3818— 21, 3832) u. s. w. Diese sind allesamt von Anfang an herrschaftliche Dörfer, in denen Grund und Boden Lorsch gehörte. Denn nur so erklärt sich die auffallende Tatsache, daß in denselben entweder überhaupt keine Schenkungen an Lorsch ge- macht wurden oder nur ganz unbedeutende, die ohne Zweifel aus Neurodungen ent- standen, deren Bearbeitung(laboratus) nach mittelalterlichem Rechte Eigentum schuf. Daß dem so gewesen sein muß, beweist endlich der Umstand, daß in dem östlich an den Oberrhein- und Lobdengau anstoßenden Wingarteibargau, der nicht zu Lorsch gehörte und doch auch einen sehr großen Waldbestand hatte, verhältnismäßig wieder sehr viele Schenkungen an Lorsch vorkommen(Nr. 2800— 2004 und 3654), die alle schon unter Pippin, Karl d. Gr. und Ludwig d. Fr. gemacht wurden.


