Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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Teile die bedeutsamsten Urkunden namentlich von Königen und Fürsten zugleich zu einer Chronik verarbeitet aufweist, während in seinem 2. Teil die Schenkungs- urkunden im wesentlichen nach Gauen geordnet, freilich mit mancherlei geogra- phischen Irrtümern durchsetzt und stark gekürzt erscheinen.

Diese Rechtsnormen und Bräuche lassen die Kauf-, Tausch- und Schenkungs- urkunden des berühmten Lorscher Kopialbuches mehr oder minder deutlich er kennen; es kann daher von einem Nachweis im einzelnen füglich abgesehen werden.

Unter den Vermächtnissen, die namentlich für die Früh- und Entwickelungs- geschichte des Klosters Lorsch besonders wichtig sind, nimmt neben den schon oben besprochenen die Schenkung der Mark Heppenheim durch Karl d. Gr. am 20. Ja- nuar 773(C. L. Nr. 6) die bedeutsamste Stellung ein. Zwar habe ich über dieses Denkmal schon ausführlich gehandelt²), muß aber erneut zu dieser Frage Stellung nehmen, da die der Schenkungsurkunde angehängte Grenzangabe von Christs) mehr oder weniger als auf einer Fälschung des 10. oder 11. Jahrhunderts beruhend ange- sehen wird.

Ein Hauptbedenken Christs ist der große Umfang der Mark von Heppenheim, die plötzlich neben anderen Teilen die selbständige Mark Bensheim und Bürstadt umfasse. Hiergegen ist nun vor allem zu betonen, daß die Grenzangabe ausdrück- lich unterscheidet zwischen dem Königssdorf Heppenheim und dem zu ihm ge hörigen königlichen Bannforste(Haec est descriptio marchae sive terminus silvae etc.), daß also in den limites hauptsächlich die Grenzen dieses Bannforstes angegeben, aber alle innerhalb derselben gelegenen und bereits selbständigen volksmäßigen Siedelungen oder Marken von der Schenkung gar nicht berührt werden. Die Richtig- keit dieser Auslegung wird aber auch durch den Codex Laureshamensis indirekt

bestätigt. Daß das Königsdorf Heppenheim mit seiner speziellen Landmark in den Besit-

des Klosters Lorsch überging, beweist die Tatsache, daß bei der Aufzählung der Schenkungen im Oberrheingau(C. L. Nr. 167 273) nicht eine einzige Landschen- kung während der Karolinger- und Ottonenzeit aus dieser Gemarkung namhaft ge- macht wird, was doch wegen der Nähe des Klosters und des Beispieles aller übrigen damals schon vorhandenen Dorfgemarkungen des Oberrheingaues ohne jeden Zweifel geschehen wäre, wenn nicht das Obereigentumsrecht über die ganze Gemarkung Heppenheim im Jahre 773 an Lorsch übertragen worden wäre. Erst unter den sog. oblationes posteriores, die nach 1180 von dritter Hand in dem Lorscher Kopialbuch aufgezeichnet sind(Nr. 3810 3836), erscheinen unter den 34 unbedeutenden obla- tiones von Heppenheim(Nr. 3813/4) neben den von Lorsch zu Zinsleihe daselbst be- reits vergabten Lorscher Gütern(übrigens auch nur kleine Parzellen neben 1 huba von ca. 60 Morgen) 16 geringfügige Schenkungen(mit dedit und dederunt bezeich- net), die wie erstere mehr oder minder alle aus Neurottland entstanden und so zins-

2) Programmbeilage des Bensheimer Gymnasiums 1905.

³) Mannh. Geschichtsblätter 1902, 3 zu Urkunde Nr. 23 undVom Rhein 1907, 2 zu Urkunde XIV, nach dem Vorgange von M. Huffschmid, Oberrheinische Zeitschrift N. F. VI 1801, S. 105 ff., der die Grenzangaben von 773 und 705 als formlos und jedes amtlichen Charakters entbehrend über-

haupt verwirft. Seine Beweisführung ist indes nicht bindend, trotz recht beachtenswerter Einzelheiten, die mir bei meiner Anm. 2 genannten Arbeit wie der ganze Aufsatz unbekannt geblieben waren.