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und teilbare, entweder schon angebaute oder mit Zustimmung der Feldgemeinschaft aus der Almende als Neurodung ausgeschaltete Land(Bifang). Solches Beifangland konnte bis eine Hufe und noch mehr umfassen. Wie weit die Zersplitterung dieses erblichen Grundeigentums selbst in der Karolingerzeit schon fortgeschritten war, lehren die Urkunden allenthalben.
Neben die germanische Ubertragung von Land auf dem Grundstück selbst trat schon in fränkischer Zeit in Anlehnung an das römische Vulgarrecht die Obertragung außerhalb des Grundstücks durch schriftliche Urkunde(traditio cartae, testamenti, epistolae) oder, richtiger gesagt, die Verbindung beider Uber- tragungsformen. Die Urkunde wurde vor Zeugen(testes, die gegebenenfalls auch als fidejussores, Gewerbürgen, eintraten, in der Regel Nachbarn oder doch Stammesgenossen des Veräußerers) aufgenommen und die volksrechtlichen Investi- tursymbole mitgebracht und gleichzeitig übergeben. Gewöhnlich legte man das Per- gament mit diesen Symbolen und dem Schreibzeug belastet auf den Boden, von dem der Veräußerer es aufnahm und dem Schreiber überreichte(Urkunden aufnehmen!) Nach der Aufnahme erklärte der Veräußerer durch Uberreichung oder Schoßwurf der festuca die Auflassung(exfestucatio), d. h. den Verzicht auf die Gewere, oft wurde auch die festuca(stipula) mit den Investitursymbolen auf die Urkunde gelegt oder an sie angeheftet und mit dieser dem Bedachten überreicht oder zugeworfen. Daher in den Urkunden der Ausdruck stipulatione subnixa, d. h. mit unten an— geheftetem Halm, eine Redewendung, die in späterer Zeit ihre sinnliche Bedeutung verlor und etwa soviel wie„in aller Form rechtens“ sagen wollte. Diese Investi- tursymbole werden auch vadia(Pfand, Wette, Wahrzeichen) genannt, da sie die Gül- tigkeit des Rechtsgeschäfts gewährleisteten.
Bei UÜbertragungen im Auslande, d. h. außerhalb der Grafschaft, in welcher der betr. Gegenstand lag, bediente sich der Veräußerer in der Regel eines Stellver- vertreters als Salmannes, der die Urkunde bei der Investitur dem Bedachten übergab. Bei Übertragungen von Land im In- und Auslande blieb aber die reale Investitur des Bedachten an Ort und Stelle unerläßlich und wurde daselbst nachher entweder von dem Veräußerer selbst oder in seiner Abwesenheit von den Gewerebürgern als Sal-— männern oder Treuhändern vollzogen. Im Laufe des Mittelalters kam indes der um- ständliche Investiturakt nach und nach in Wegfall, und es blieb als regelmäßige Form der Eigentumsübertragung an Grundstücken nur die Auflassung übrig, die mit Halm und Mund erfolgte, indem der vom Auflasser dargereichte Halm von dem Erwerber oder Salmann ergriffen wurde. Dagegen trat als Regel die gerichtliche Auflassung ein, die durch ihre Offentlichkeit, Gerichtszeugnis, Gerichtsurkunden und Eintrag in die Stadtbücher oder Landtafeln die Auflassung gegen Anfechtung sicher stellte. Die Königsurkunden waren unanfechtbar, während das auf eine Privaturkunde ge- gründete Besitzrecht jeder Zeit angefochten werden konnte, zumal diese Urkunden immer formloser wurden und vielfach den bloßen notitiae wichen, die jeder Be-— weiskraft entbehrten.
Seit dem 9. Jahrhundert ließen geistliche Grundherrschaften die für sie ausge- stellten Urkunden sammeln, und diesem Beispiel folgte auch das Kloster Lorsch im 12. Jahrhundert, indem mehrere Mönche ein Kopialbuch anlegten, das in seinem 1.


