— 38—
Hirschberg(bei Leutershausen), Schauenburg(bei Dossenheim) etc. Daß diese advo- cati zum Teil ebensolche oppressores ecclesiae und pestes waren wie die Rheinpfalz- grafen(Palatini comites), die der Chronist witzig und grimmig palatini canes nannte, weil sie nicht nur ihren Gerichtsbann mißbrauchten, sondern auch viel Klostergut an sich rissen, ist ein wenig erfreuliches Zeit- und Sittenbild.
§ 2. Schenkungen und Vermächtnisse an das Kloster Lorsch.
Schenkungen und Vermächtnisse waren nach germanischem wie mittelalter- lichem Rechte gleich Kauf und Tausch ein Rechtsgeschäfti). Dies vollzog sich„mit Hand und Mund“, d. h. durch eine symbolische Handlung und formelhafte Worte. Die Handlung bestand bei den Westgermanen in der Uberreichung einer Waffe, bes. des Geeres(gairethinx, thinx= donatio, thiingare= donare), doch genügte auch das bloße Berühren des Speeres durch die Gegenseite, was manufirmatio oder Hand- feste genannt wurde. Allmählich trat an Stelle des Speeres ein Stab(festuca), Rohr oder Strohhalm(stipula), deren Überreichung oder Zuwurf in den Schoß festucatio oder stipulatio hieß.
Landübertragungen insbesondere wurden nach germanischer Weise auf dem Grundstück selbst durch Übergabe, oder Schoßwurf einer Handvoll Erde, eines Hal- mes oder Zweiges nebst dem Handschuh(wanto oder(w)andelang) vollzogen. In-— dem der Empfänger den Handschuh anzog, hatte und war er die vestita manus, die ge- werte Hand, weshalb der Akt auch investitura oder Gewere hieß(ahd. giweri, werjan= vestire). Sonach war der Handschuh das eigentliche Wahrzeichen der Herrschaft über ein Grundstück. Bei Gebäuden wurde als Wahrzeichen des Ob- jektes ein Türpfosten, bei Kirchen das Glockenseil(signum) oder die Altardecke überreicht. An den Akt der Investitur schloß sich eine gemeinsame Begehung der Grenze(Umfahrt) und die feierliche Besitzräumung(exitus, exitum dicere) seitens des Veräußerers oder Schenkers. Das ganze Rechtsgeschäft hieß sala= traditio, von goth. saljan= tradere(s. 0O. S. 25).
Das altgermanische Recht kannte nur den Barvertrag, wonach an Ort und Stelle Leistung und Gegenleistung stattfand, also Unentgeltlichkeit selbst bei Schen- kungen ausgeschlossen war. Landübertragungen konnten naturgemäß erst dann un— gehindert sattfinden, als die ursprüngliche Feldgemeinschaft dem Privateigentum ge- wichen war. Dieser Umwandlungsprozeß war zur Zeit Chlodewichs schon im Gange, wurde durch ein Gesetz Chilperichs, welches das bisherige ausschließliche Nach- folgerecht der Söhne in der Hufe auch auf die Töchter, Brüder und Schwestern ausdehnte, beschleunigt und in der Karolingerzeit, von einzelnen Beschränkungen abgesehen, zu Gunsten des Privateigentums entschieden. Sonach kommen zur Zeit des Klosters Lorsch nur zwei Arten von Schenkungen in Betracht, nämlich die von Königsgut und Privateigentum. Königsgut war teils alles herrenlose, also nicht in Privatbesitz übergegangene Land, zu dem sich auch alle öffentlichen Wasser- und Landstraßen geseliten, da nach fränkischer Rechtsauffassung dem König über alle diese Dinge ein Obereigentum(Bodenregal) zustand, teils die ad opus regis, also in unmittelbarem Eigentum verwalteten Krongüter. Privateigentum war das erbliche
) Schröder I. I.§§ 11, 28, 35, 50, 61.


