sprünglich Mahnung— mahnen seitens des Klägers, ist seit dem 9. Jahrhundert= bannitio-bannire d. h. Ladung durch den öffentlichen Richter) eam omnibus modis absolvimus, soli praeposito in Aldenmunster suisque fratribus omni possessione, omni subjectione, omni functione perpetuo servituram. Da diese Verfügung königlicher Bestätigung bedurfte, so wurde sie eingeholt und in demselben Jahre gewährt(C. L. Nr. 132). Die Einholung der königlichen Bestätigung zu dieser Anderung des Ge- richtsstandes beweist, daß es sich hier um eine Reichssache handelt und nicht um eine rein territoriale Sache des Abtes, als welche die niedere Gerichtsbarkeit damals galt(cf. oben S. 33). Es ist deshalb nicht richtig, wenn Christs?) behauptet, daß für die Lorscher Gebiete im Lobdengau die Dingstätte bei Heppenheim zuständig gewesen sei, wenn auch einzelne Gebiete wie Scharrhof und Viernheim nach der Auflösung der alten Gauverfassung dort dingpflichtig waren. Ebenso wenig liegt ein Grund vor mit Christsé) darin nur ein Lorscher Hofmark oder Hubegericht zu er-— blicken. Denn abgesehen von der Einholung der königlichen Bestätigung und der ganzen Art der Benennung dieses Gerichtes als eines Ungebodendings mit 3 mali- ger Hegung jährlich, nennt der Abt dies Gericht einfach nach dem ihm eignen Hof oder Dorf Leutershausen, bei dem ja der Stalbühl wirklich lag. Und warum sollte er seine Eigenleute von seinem eignen Hofmark oder Hubegericht entbinden, über das er doch im Gegensatz zu den von ehr- und ländergierigen advocati gehegten hohen Vogteigerichten noch am ehesten sein ungehindertes Verfügungsrecht be- wahren konnte?
Indes wurde die erbliche Obervogtei der Wittelsbacher Pfalzgrafen von den Lorscher Fürstäbten und ihrem Erben, dem Mainzer Erzbischof Siegfried II., dem König Heinrich, der Sohn Kaiser Friedrichs II., im Jahre 1228 die hohe und niedere Vogtei sowie die Verwaltung des Klosters Lorsch übertragen hatte, erfolgreich be- stritten. Derselbe ließ dann die ganze Gerichtsbarkeit über das Lorscher Gebiet im Oberrhein und Lobdengau von dem Burggrafen von Starkenburg mit ilfe seiner Untervögte ausübens:!). Daß aber trotzdem der Streit um die Vogtei über das ehe- malige Kloster Lorsch zwischen Pfalz und Mainz nicht ruhte, beweisen unter ande— rem die Urkunden aus den Jahren 1247, 1300(Dahl, Urkundenband S. 38/40), wie überhaupt die Teilung in den Besitz der Lorscher Verlassenschaft zwischen beiden lange Zeit zu Krieg und Verheerungen Anlaß gabss).
Für das Amt des Burggrafen zu Starkenburg und seiner Untervogteien kamen teils vorher teils nachher alle die freien Herrn oder Lorscher Ministerialen in bei- den Gauen in Betracht, die von Lorsch bezw. Kurmainz Lorscher Gebiet zu Lehen trugen. So erscheint in den Urkunden eine stattliche Reihe von Herren und Vasallen- geschlechtern, die zwischen Main und Neckar, namentlich aber an der Bergstraße entlang, seßhaft waren, wie die Herren von Katzellenbogen(Lichtenberg), Escholl- brücken, Frankenstein, Bickenbach, Auerbach, Lindenfels, Schlierbach, Bensheim, Starkenburg, Weinheim(Windeck), Strahlenburg, Schriesheim, Handschuhsheim,
³⁵) M. G. 1905 zu Urkunde 82 Anm. 95 und in Vom Rhein 1907 S. 20. ³⁶) Vom Rhein 1907, 4 zu Urkunde 25 Anm. 13. ³ñ M. G. 1005, Urkunde 82 Anm. 95. 3³s) Fritz Wittmann, die Burg Wind- eck bei Weinheim a. d. B. in M. G. 1001, Nr. 1—3 und eine Urkunde vom Jahre 1346(M. G. 1903, S. 251), worin Ludwig der Bayer den Streit um Weinheim schlichtet.


