Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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so bemerke ich, daß kein stichhaltiger Grund für ihre Unechtheit vorgebracht ist.

Einen schlagenden Beweis endlich für die Richtigkeit der Grenzangaben von 773 bildet das Wildbannsprivileg vom 12. Mai bezw. 18. August 1012, das Lorsch über den größten Teil desselben Gebietes erhielts). Nachdem Karl d. Gr. das könig- liche Obereigentumsrecht an dem Königsforst Heppenheim an Lorsch übertragen hatte, war es nur eine folgerichtige Maßnahme, wenn Heinrich II. in diesem Ge- biete, zu dem seit 810 noch die Mark Michelstadt, ein Geschenk Einhards, gehörte, auch den königlichen Wildbann, d. h. das Jagd- und Fischereirecht sowie die Auf- sicht darüber an Lorsch übertrug. Zwar erwirkte der Abt Poppo in dem ersten Pri- vileg gleichzeitig auch den Wildbann über den Teil des Odenwaldes, der zum Lob- dengau und damit zum Bistum Worms gehörte, aber gegen diese letztere Verleihung protestierte Worms, und so wurde nach einem unter Graf Poppo stattgehabten und durch eidliche Schöffenaussagen erhärteten Grenzfestsetzungsverfahren(litigium) durch König Heinrich II. selbst am 18. August 1012 zu Nierstein eine Urkunde ausgestellt, welche den Wildbann im Odenwald zwischen Worms und Lorsch teilte und zwar auf Grund der schon im Jahre 773 von Frankel im UlIfenbachtal bis an die Bergstraße bei Högi südlich von Weinheim festgelegten Südgrenze der Mark Heppenheim²). Wenn Worms weitergehende Ansprüche gehabt hätte, so wären diese damals gewiß geltend gemacht worden, während andererseits die Schlichtung des Streites in dem genannten Sinne auf Grund vereidigter Schöffenaussagen gerade beweist, daß Lorsch sich auf alte und verbriefte Rechte berufen konnte, die Worms nicht zu erschüttern in der Lage war. Dies ist um so schwerwiegender, da Heinrich II. den Lorscher Ansprüchen nicht sehr hold gesinnt gewesen sein muß. Wenigstens schenkte derselbe auch den königlichen Wildbann in dem großen Reichsforst forehahi zwischen Bergstraße, Rhein und Neckar im Jahre 1002 an Worms, trotzdem der größte Teil von Grund und Boden innerhalb desselben Lorsch gehörte, welches Holz- schlag und Forstgerechtigkeit, ja selbst die hohe Gerichtsbarkeit in seinem Gebiete beanspruchte.

Ober andere Schenkungen und Erwerbungen des Klosters Lorsch zu sprechen muß ich mir, so lohnend die Aufgabe auch wäre, versagen, da dies außerhalb des Rahmens meiner Untersuchung liegt.

Schlußbetrachtung.

In Kap. I der vorstehenden Arbeit glaube ich den Nachweis erbracht zu haben, daß das praedium Lauresham des Grafen Kankor und seiner Mutter Williswinda auf einer ehemaligen Insel südöstlich vom Seehof gesucht werden darf, daß das Gut mit-

8) C. L. Nr. 92, bezw. Dahl, Urkunden, S. 36 f., Heft I Nr. 4. 9) Demnach sind meine Aus- führungen a. a. O. S. 34 zu erweitern. Man vergleiche auch Huffschmid, O. Z. N. F. IV S. 105 ff. und Vortrag über die Geschichte der Odenwaldforsten von Prof. Dr. H. Hausrath im Mannheimer Altertumsverein am 4. Febr. 1005 und seine Besprechung durch Christ in Mannheimer Geschichts- blätter 1905 Nr. 3.