Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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Abt Ulrich die Lorscher curia in Lützelsachsen im Lobdengau von dem principalis mallus(Ungebodending) bei Leutershausen(Stalbühl) und unterstellt sie der Propstei Altenmünster. Diese Anderung des Gerichtsstandes bedurfte zwar der königlichen Genehmigung(C. L. Nr. 132), aber sie erweist auch den Abt von Lorsch im Besit⸗ der hohen Vogtei.

So darf es uns denn nicht wunder nehmen, wenn das anfänglich beschränkte Verbot des introitus, der exactio und districtio des befreiten Gebietes und seiner Schutzbefohlenen durch die öffentlichen Beamten spätestens in der Ottonenzeits) zu einer uneingeschränkten Exemtion des gefreiten Gebietes von der niederen Ge- richtsbarkeit des Centenars wie der hohen Vogtei des GOrafen sich gestaltete, und der Lorscher Abt von da an in seiner Immunität als Inhaber der ganzen Gerichts- barkeit über seine freien und unfreien Muntleute erscheint:).

Durch das Immunitätsprivileg Karls d. Gr. vom Jahre 772 wurde der Grund gelegt zu der reichsfürstlichen Stellung der Abtei Lorsch. Ihr Kriterium ist nicht etwa die freie Abtswahl, die selbstverständlich an die Zustimmung(assensus) des Königs ge- bunden blieb und erst durch die königliche inthronizatio sanktioniert wurde, zuweilen aber auch ganz wegfiel oder zu einer bloßen Form herabsank, sondern die Ausübung königlicher Hoheitsrechte in dem ganzen gefreiten Gebiet. Diese Hoheitsrechte sind die Erhebung bisher königlicher Gefälle und Abgaben zu eigner Nutzung, zu denen sich im Laufe der Zeit noch Jagd und Fischerei, Straßen, Zoll, Markt und Münz regalien gesellten, und vor allem eigner Gerichtsstand, wenn auch anfänglich nur im Niedergericht. Vollendet wurde diese fürstliche Stellung durch die UÜbertragung der vollen Gerichtsbarkeit, der niederen wie hohen Vogtei. Denn dadurch wurde die Fürstabtei Lorsch zu einer grundherrlichen Grafschaft oder, besser gesagt, einer Reihe grundherrlicher Grafschaften, deren Besitz und Hoheitsrechte der König als ein Reichslehen an den jeweiligen Abt anfangs mit dem Abtsstab als Reichskirchenlehen, seit 1122 durch Investitur mit dem Szepter als Szepterlehen vergab.

Die Belehnung mit dem Szepter bedingte bis ins 13. Jahrhundert nur das Recht der persönlichen Gerichtsverwaltung. Da aber diese der Abt wegen seiner geist- lichen Würde und wegen seines weiten Gebietes nicht selbst verwalten konnte, brauchte er, wie oben bemerkt, eine große Anzahl richterlicher Beamten. Die niedere Gerichtsbarkeit verwalteten advocati, die anfangs unter Mitwirkung der Grafen als königlicher Beamten, in deren Sprengel der gefreite Streubesitz Lorschs lag, aber bald von dem Abte selbst frei gewählt und installiert wurden, womit ihre Ge- richtsbarkeit als rein territoriale Angelegenheit des Fürstabtes von Lorsch galt. Die Amtsbezirke dieser Vögte beschränkten sich nicht auf die einzelnen GOrafschaften, sondern erstreckten sich auf das Gesamtgebiet des Klosters Lorsch. Die hohe oder

2⁰) Immunitätsprivilegium Ottos d. Gr. 956(Nr. 70), 963(Nr. 72), 972(Nr. 78) und Ottos II. 975(Nr. 70). Ich weiß sehr wohl, daß diese Urkunden teilweise als unecht betrachtet werden, aber dürfte die Steigerung der richterlichen Gewalt des Fürstabtes nicht die öftere Einschärfung des könig- lichen Willens notwendig gemacht haben? Jedenfalls sind stichhaltige Gründe für ihre Unechtheit nicht vorgebracht. ²¹) Man vergleiche dazu ähnliche Verhältnisse in anderen reichskirchlichen Immunitäts- gebieten bei Schröder§ 49,4.