Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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gräfliche Gerichtsbarkeit des Muntgebietes verwalteten sogenannte Stiftsvögte, die immer dem Herren-, meistens sogar dem Fürstenstande selbst angehörten. Da ihre Gerichtsbarkeit hauptsächlich peinliche Sachen, d. h. den Blutbann umfaßte, dessen Ausübung den Geistlichen durch das kanonische Recht untersagt war und theoretisch bis in die Zeit des Papstes Bonifaz VIII. blieb, trotz mannigfacher Ausnahmen seit dem 11. Jahrhundert, so hatte der Abt von Lorsch nur das Recht ihrer Präsentation, während die förmliche Ubertragung der hohen Gerichtsbarkeit(bannus regius oder imperialis), weil sie Reichssache blieb, durch die sog. Bannleihe auf Grund eines in die Hand des Königs zu leistenden Amtseides erfolgte.

Als solche Stiftsvögte(advocati ecclesiastici) im engeren Sinne interessieren uns hier nur die des Oberrheingaus, in dessen Gebiet das Kloster Lorsch selbst lag, und des benachbarten Lobdengaus.

Der natürliche Stiftsvogt für das Muntgebiet des Klosters Lorsch im Ober rheingau war der Graf desselben. Infolge der zahlreichen Stiftungen und Erwer- bungen innerhalb dieses Gaues-²) gehörte der größte Teil desselben dem Kloster Lorsch, und der oberrheinische Gaugraf war eigentlich ein Herr ohne Land, hatte also genügend Zeit, seines Nebenamtes zu walten, zumal da den Grafen im Gegensatz zu den niederen Vogteien die Kumulation von öffentlichen Amtern gestattet war. Nach der Gründung der Feste Starkenburg im Jahre 1065 mögen dann hauptsächlich die oberrheinischen Gaugrafen dies Burglehen von Lorsch empfangen haben. Mit der Auflösung der alten Gauverfassung im 12. Jahrhundert verschwinden auch die ober- rheinischen Gaugrafen, und ihre Stelle nehmen die Burggrafen von Starkenburg als Lorscher Lehensträger und Stiftsvögte ein. Sie wurden aus adeligen Herren oder Lorscher Ministerialen genommen. Solche Burggrafen oder wenigstens Burgmannen erscheinen bereits im Anfang des 13. Jahrhunderts ziemlich häufig, so 1206 ein Hugo, 1208 ein Heinrich, 1217 wieder ein Hugo, 1222 ein Heinrich und sein Bruder Peter, 1223 ein Godefried der Stammelere von Starkenburg neben Graf Godefrid von Schauenburg²s), und am Ende der Selbständigkeit der Fürstabtei Lorsch 1224 bezw. 1228 treten auch bereits die Grafen von Katzenellenbogen(Lichtenberg) als Lorscher Lehensträger von Starkenburg und Auerbach in unseren Gesichtskreisä¹), die zu- künftigen Erben eines nicht geringen Teils der verblaßten Lorscher Herrlichkeit.

Diese Stiftsvögte übten die hohe Vogtei auf dem Lindesberge oder Landes- berge bei Heppenheim a. d. B., einer uralten Malstätte, in den herkömmlichen For- men des Grafengerichtes aus. Es bildete damals wie in der Folge zugleich das Appel- lationsgericht oder den Oberhof für die Lorscher Unter- oder Zentgerichte im Ober- rheingau, die an verschiedenen Orten abgehalten wurden. Mit dem Verfall der alten Gauverfassung verfiel zwar auch das alte gräfliche Landgericht zu Heppenheim, aber an seine Stelle traten die einzelnen Zentgerichte und übernahmen seine Funk- tionen, so die Zentgerichte zu Heppenheim, Fürth i. O., Gernsheim und seit 1525 auch zu Zwingenberg a. d. B. und andere. Aus einem Weistum vom Jahre 1430. ersehen wir z. B., daß vor dem Zentgericht auf dem Landesberge nach alter Rechts-

22) C. L. 1 166 passim, 167 273 und dann noch öfters. ²³) K. Christ in Mannheimer Ge- schichtsblätter 1904 und 1905 und die daselbst mitgeteilten Urkunden Nr. 37, 42, 58, 59, 70, 74. 24) Ebenda Nr. 82.