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der Sühneversuch erfolglos blieb, konnte die verletzte Partei vor dem Grafengerichte Klage erheben und der Immunitätsherr mußte dann den Angeklagten an das Grafen- gericht ausliefern oder selbst für ihn die Verantwortung übernehmen.
Ja selbst in den causae minores, d. h. in allen Fällen um Schuld(Bußkla— gen und Klagen aus Schuldverträgen) und fahrende Habe(Mobilien) blieb für die Lorscher Immunitätsleute das öffentliche Niedergericht(minus placitum) des Cen- tenars zuständig, wenn es sich um Händel der Immunitätsleute mit Personen außer-— halb der Immunität handelte, aber der Abt konnte dann den Mitvorsitz neben dem judex publicus einnehmen.
Sonach erstreckte sich die Exemtion der Abtei Lorsch von der öffentlichen Gerichtsbarkeit eigentlich nur auf die niedere Gerichtsbarkeit und zwar bei Streit- sachen der Immunitätsleute unter einander. Indes erweiterte sich die Kompetenz der Immunnitätsgerichte der Lorscher Abte wohl bald auf alle causae minores ihrer Hintersassen, namentlich da, wo durch große Schenkungen und Erwerbungen fast aller Grund und Boden in die Hände der Abtei und damit die Bewohner in das vielgestaltige Verhältnis der Abhängigkeit kamen. Ebenso bildete auch die herr- schaftliche Sühneinstanz den Ausgangspunkt zur Erweiterung der Zuständigkeit der Immunitätsgerichte.
Natürlich konnte der Abt von Lorsch die ihm durch das Privileg gewährten Rechte nicht selbst ausüben, sondern er bedurfte dazu besonderer Immunitäts-— beamten, früher agentes, missi, judices, seit den Karolingern(ad)vocati, rogati, defen- sores oder wegen ihrer richterlichen Funktionen auch Schultheiße(causidici) und Centenare genannt. Der gewöhnliche Ausdruck für die Immunitätsrichter war jedoch Vögte. Da sich nun die Immunitätsherrschaft Lorsch bald über viele Gaue er— streckte, z. B. um das Jahr 9000 herum auf 85, so mußten viele Vögte ernannt werden. Ihre Einsetzung erfolgte anfangs in Gegenwart des betreffenden Gaugrafen und unter Mitwirkung der Freien seines Sprengels, gelegentlich wohl auch durch den König selbst, später aber durch freie Ernennung des Abtesu“).
Mit diesen richterlichen Funktionen wurde in der Regel ein in dem betr. Gau begüterter Mann, Adelige und Freie oder später Ministeriale des Klosters, betraut und das Immunitätsgericht unter seinem Vorsitz bewegte sich ganz in den Formen eines gebotenen oder Schöffengerichts. Für seine Mühewaltung erhielt der Vogt irgend ein Klostergut zu Lehen oder eine Anweisung auf den Bezug bestimmter Ab- gaben in Geld oder Naturalleistungen. Solche advocati Lorschs werden zwar erst seit König Ludwig dem Deutschen in den Urkunden genannt, darunter mehrere Male Grafen“ts), aber unzweifelhaft waren sie alsbald nach der Freiung Lorschs notwendig und deshalb auch vorhanden.
Eine Erweiterung der Kompetenz dieser grundherrlichen Immunitäts- oder
¹7) Abt Bruning, 1037— 1043, droht z. B. in Urkunde Nr. 120 allen Vögten, die seinen Erlaß nicht befolgen, Amtsentsetzung an, also muß er auch über ihre Wahl verfügen. Und ein Erlaß des Königs Heinrich III. vom Jahre 1046(Nr. 121) setzt die Wahl der advocati durch den Abt und seine Nachfolger ausdrücklich voraus.
¹18) C. L. Nr. 1922(wo der Graf Adelhard provisor monasterii sancti Nazarii genannt wird) 53, 56, 59, 76. 95, S. 189, Nr. 130, 141, 143, S. 200 und 224, Nr. 153 etc.


