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die Einstellung aller öffentlichen Beamtenfunktionen der Gaugrafen und Königsboten innerhalb des gefreiten Gebietes.
Danach soll kein richterlicher Beamter(quislibet de judiciaria potestate accinc- tus) d. h. Gaugraf oder Königsbote sich das Recht herausnehmen die Freiung zu betreten(penitus ingredi), um Sachen d. h. Streitsachen im öffentlichen Gerichte zu verhandeln(ad causas audiendum, audientia= öffentliche Verhandlung) oder um Friedensgelder zu erheben(freda undique exactandum), von welchen dem Träger der öffentlichen Gewalt bei gerichtlichem Austrag eines gemeinen Friedensbruches ⅛ als Gebühr zustand, während ⅛ an den König abgeliefert werden mußten, oder Zeugen(Treubürgen) zu entbieten(fidejussores tollendum) oder um Freie, unfreie Hintersassen und Insassen des Klosters selbst prozessualischem Zwang zu unter— werfen(ad homines suos tam ingenuos quam et servientes seu accolatus ipsius monasterii distringendum), d. h. also weder in strafrechtlichen noch in privatrecht- lichen Sachen über die Muntleute des Klosters richterliche Funktionen auszuüben. Ebenso wenig soll er das Muntgebiet betreten dürfen, um fiskalische Ansprüche gel- tend zu machen(nec ullas redibitiones publicas requirendum nec exactandum, quod ad partem fisci exinde redibetur), zu denen außer den schon oben genannten ¼ aller Friedensbußen alle Zölle gehörten, die innerhalb der Freiung lagen, oder um die als servitium regis bezeichneten Naturalleistungen der Untertanen zu beanspruchen. Das servitium regis bestand in der Verpflichtung, dem Könige nebst Gefolge, den Mitgliedern des königlichen Hauses sowie den Königsboten und allen Personen, die durch schriftlichen Sonderbefehl des Königs(tractoria) sich auswiesen, Herberge und Unterhalt d. h. Gastung zu gewähren(mansiones et paratas facere) und die nötigen Beförderungsmittel als Pferde und Wagen zur Verfügung zu stellen.
Die Befreiung von diesem servitium konnte indes nur eine teilweise sein; denn dem König persönlich blieb immer das Recht vorbehalten, das gefreite Gebiet zu betreten oder durch seine missi betreten zu lassen und somit auch die genannten Leistungen zu beanspruchen, während alle übrigen fiskalischen Gefälle nunmehr an das Kloster Lorsch übergingen. Ebenso wenig wurden von der Befreiung berührt: Heerbann, Burgwerk nebst Wachtdienst, Brücken- und Straßenbau bei Anlieger- schaft, die als allgemeine Untertanenpflichten auch in dem gefreiten Gebiet bestehen blieben.
Aber auch die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der öffentlichen Gerichte be- schränkte sich trotz des Ausdrucks integra emunitas anfangs nur auf die sog. niedere Gerichtsbarkeitis). Für alle causae maiores d. h. alle Strafsachen, welche an das Leben gingen, sowie Prozesse um Freiheit und Eigen, blieb auch weiterhin das Grafengericht als echtes(ungebotenes) Thing(mallus legitimus oder publicus, pla— citum legitimum oder publicum oder commune concilium) den Immunitätsleuten des Klosters Lorsch gegenüber noch zuständig, nur mußte jetzt Ladung und Urteils— vollstreckung durch Requisition bei dem Immunitätsherrn erfolgen und bei pein- lichen Sachen dessen Vermittlung nachgesucht werden. Dadurch gewann aber der Abt von Lorsch in letztgenannten Fällen das Recht einer Sühneinstanz. Erst wenn
¹16) Schröder, D. R.§ 25.


