Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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weltliche Arm der Königsgewalt angedroht. Diese päpstlichen Schutzbriefe, die Lorsch freie Abtswahl und den ruhigen Genuß seiner weltlichen Rechte und Besit- zungen garantieren, werden seit dem 10. Jahrhundert oft ausgestellt. Es geschah dies durch die Päpste: Benedikt 983(C. L. Nr. 80) ¹⁰), Johannes XV. 080(Nr. 85) ¹¹), Gre- gor V. 908(Nr. 86), Leo IX. 1040(Nr. 122), Alexander II. 1070(Nr. 127) ¹²), Lucius 1144(Nr. 146), wo der volle Besitz aller geistlichen und weltlichen Rechte zum ersten Male salva dioecesani episcopi canonica justitials) et apostolica sedis auctoritate ga- rantiert wird, Cölestin und Eugen in einem Falle angeblicher simonistischer Abts- wahl(Nr. 147 und 148), Eugen 1148(Nr. 151, wobei die unentgeltliche Lieferung von crisma und hl. Ol, Altar und Kirchenweihe, Ordination von Welt- und Kloster- geistlichen und die Benediktion des Abtes dem Diõözesanbischof vorbehalten bleiben, und Nr. 152, worin ein Mandat allen Bischöfen, in deren Sprengel Lorscher Gut liegt, anbefiehlt dies gegen feindliche Angriffe zu schützen), Viktor 1150(Nr. 155 und 156, wobei dem Abte von Lorsch eine Mitra(infula) vom Papste übersandt wird, die an allen Festtagen und bei Prozessionen zu tragen ist), und endlich Alexander III. 1179(Nr. 164, wodurch zugleich die Errichtung von Kapellen und Bethäusern im Ge- biete der Lorscher Besitzungen an die Zustimmung des betr. Diözesanbischofs ge- knüpft wird, während Nr. 165 dem Abte und allen seinen Nachfolgern den Ge- brauch des Bischofsringes gestattet).

Aus diesen Urkunden geht übrigens unzweideutig hervor, daß im Laufe des 12. Jahrhunderts die geistliche Gewalt der Diözesanbischöfe im Steigen, die der Lor- scher Abte aber im Sinken begriffen war trotz Ubersendung der Mitra und des Ringes von Rom aus, womit die Unterordnung unter den erzbischöflichen Stuhl von Mainz angebahnt war, die im Jahre 1232 nach Aufhebung der Fürstabtei Lorsch durch kaiserliches Privileg vollendet wurdeu:).

Die Befreiung der Abtei Lorsch in ihrem ganzen Umfang und Bezirk aus der weltlichen Gewalt der Gaugrafen d. h. die Verleihung der völligen Immunität (integra emunitas) erfolgte durch ein besonderes königliches Privileg vom Mai 772 (C. L. Nr. 5).

Schon in fränkischer Zeit findet sich allenthalben eine Abgabe, die auf Grund des königlichen Bodenregals in usum fisci erhoben und als Landrecht(terragium), Ackergeld(agrarium, araticum, garba, gerbagium), Feldteil campipars, teil, siebente), in deutschen Landen vornehmlich als medem bezeichnet wurde. Sie bestand in dem siebenten Teil aller Feldfrüchte, in Weidegeldern(pascuaria) und Schweinezins(de- hem, cellarinsis) für Mast, die als Geschenk d. h. medem an den König zu entrichten war¹⁵). Da aber schon ein Edikt Chlotars II. 614 bestimmt, daß diese öffentlichen Lasten und Abgaben auf keinem Kirchengute von seiten des Staates erhoben werden sollen, Sso muß die emunitas in etwas anderem bestehen. Und tatsächlich bedeutet sie

¹⁰) Tegernseer Ausgabe S. 130, während Mannheimer Ausgabe 982 ansetzt. ¹¹) Teg. Ausg. S. 147 gegen das Jahr 900 der M. A. ¹²) cf. T. und M. A. ¹³) UÜber die Entstehung und allmähliche Erweiterung der kirchlichen Gerichtsbarkeit der Bischöfe vgl. Schröder, D. R.§ 25, 4 und 49, 10.

¹4) Die Bedeutung der kirchlichen Selbständigkeit der Fürstabtei Lorsch namentlich für seine Umgebung habe ich schon in meiner Arbeit 1005 S. 42 ff. dargestellt, darf also darauf verweisen.

¹5) Schröder, D. R.§ 26 und 27.