Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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der besonderen Pflicht des Vasallen zu Reichsheerfahrt und Hoffahrt Genüge leisten zu können, selbst wieder Teile seines Gebietes als Afterlehen weiter vergeben mußte.

Der Akt der Belehnung setzte sich auch in der Folgezeit zusammen aus Kom mendation und Investitur. Die Kommendation oder Hulde bestand in dem Akt der Handreichung(mannschaft, homagium, hominium, se dare oder tradere in manu, d. h. Hulde tun) und dem des Eides(fidelitas, Hulde schwören), durch den der Mann gelobte treu, hold und gewärtig zu sein. Die Investitur oder Leihe erfolgte mit Hand und Mund, d. h. durch Obergabe eines Investitursymbols und die entsprechende mündliche Willenserklärung des Herren. Investitursymbole waren Handschuh, Hut, Kappe, Stab, Zweig, besonders aber Schwert und Speer. Bei Vergebung weltlicher Lehen an Für- stentümer wurde schon früh als Wahrzeichen der zu übertragenden königlichen Hoheitsrechte eine Fahne an einer Speerstange befestigt und damit das fürstliche Lehen zum Fahnenlehen, während die Einsetzung der geistlichen Fürsten in ihr Amt und Lehen durch Uberreichung des an den Hof gebrachten Firtenstabes(ferula, virga pastoralis) des früheren Bischofs oder Abtes, seit Heinrich III. bei Bischöfen durch Ring und Stab erfolgte. Der hierüber unter Heinrich IV. entbrannte Investitur- streit wurde zuletzt im Wormser Konkordat 1122 dahin beglichen, daß die Beleihung mit den weltlichen Gerechtsamen(Regalien) durch Uberreichung eines Szepters zu erfolgen habe, so daß von jetzt an den weltlichen Fahnenlehen die geistlichen Szep- terlehen gegenüberstandens).

Die commendatio des Abtes Gundeland in die unmittelbare Munt des Königs hatte die Aufhebung jedes mittelbaren Schutzverhältnisses, d. h. die exemtio von der geistlichen Gewalt des Erzbischofs von Mainz, zu dessen Sprengel(parochia) das Kloster Lorsch gehörte, und der weltlichen Gewalt aller Gaugrafen, in deren Be- zirken(Gauen) Lorscher Qut zerstreut lag, oder die Verleihung der Immunität zur notwendigen Folge.

Die Befreiung der Lorscher Abtei von der bischöflichen Gewalt wurde gleich- zeitig mit dem königlichen Muntbrief(C. L. Nr. 4) dahin bestimmt, daß in alle Zukunft bei Erledigung der Abtswürde durch Todesfall oder einen sonstigen Umstand die Ge- nossenschaft der Lorscher Klosterbrüder das Recht haben soll, aus ihrer Mitte einen würdigen Nachfolger einmütig(unanimiter, später fiel dieser Zusatz) als Abt zu er- wählen und sich des eigenen Schutzes ihres Abtes zu erfreuen(de proprio semper gaudere patrono), also der Erzbischof von Mainz sich hinfür jedes Eingriffes in das Selbstbestimmungsrecht des Klosters zu enthalten hat. Damit wurde das Kloster Lorsch in rebus ecclesiasticis geradeso unmittelbar unter die höchste geistliche Ge- walt des Papstes gestellt, wie es in rebus temporalibus der höchsten weltlichen Ge- walt des Königs unmittelbar unterstellt war. Dieses doppelte Schutzverhältnis tritt besonders charakteristisch in dem Privilegium des Papstes Silvester vom Jahre 9009 (C. L. Nr. 73) zutage*). Hier wird Lorsch der ruhige Genuß seiner Freiheithoc est, ut regum atque paparum tantum dominio subdatur, alienae vero potestatis penitus fiat extorris ausdrücklich bestätigt, aber, weil eine Entartung eingerissen war, die geist- liche Zuchtgewalt des Papstes besonders betont und im Falle des Ungehorsams der

8) Uber die Formen des Lehenswesens vgl. Schröder, d. R.§ 40. *) cf. Tegernseer Ausgabe S. 120, während die Mannheimer Ausgabe das Jahr 1000 annimmt.