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merk des amtierenden Hofbeamten versehen und muß im Zusammenhang der Ge-— schehnisse 771/2 ausgestellt worden sein.
Zu dem rein persönlichen Verhältnis der Vasallität trat dann aber noch ein dingliches Benefizialverhältnis hinzu, d. h. die ein dingliches Recht des Mannes an einem Lehen begründende Leihe oder Investitur. Zwar ist in der genannten Ur- kunde von der Verleihung eines beneficium an den Abt von Lorsch nicht die Rede, aber wie konnte dieser seinen Pflichten als Kronvasall nachkommen, wenn er nicht den ganzen Besitz des Klosters von dem König zu Lehen(in beneficium) zu- rückerhielt? Allerdings ist ja damals wie später die Heeresfolge allgemeine Unter- tanenpflicht, von der nur die Geistlichen für ihre Person entbunden waren, aber als geistlicher Kronvasall mußte der Abt von Lorsch für seine Besitzungen ebenso gut der Heerespflicht nachkommen wie jeder weltliche Vasall. Dies konnte er aber nur, wenn er das Kloster Lorsch nebst Besitz als Lehen zurückempfing, aus dessen Erträgnissen er der Heerespflicht zu genügen im stande war. Diese Pflicht bedingte damals für alle Vasallen die Stellung von berittenen Reisigen, einerlei ob frei oder unfrei, da die Umwandlung des ursprünglichen Heerbannes der Freien zu Fuß unter dem Eindruck der Erfahrungen im Kampfe gegen die berittenen Mauren immer mehr zu Gunsten des berittenen Feudalheeres sich vollzog, das von den einzelnen Vasallen auf Grund der empfangenen Reichslehen aufgebracht werden mußte. So ritten von jener commendatio aàb gewiß bald auch Reisige des Klosters Lorsch ins Feld. Da indes der Abt in der Regel nicht selbst mitritt?), Sso mußte er aus seinem reichen Be- sitze weltliche Große oder eigne Ministeriale mit Benefizien ausstatten, wofür dann deren Inhaber als Aftervasallen Lorschs dessen Reichskontingent an berittener Mann- schaft aufzubringen hatten. Diese Kirchenlehen(precariae, ursprünglich das Ver— leihungsgesuch, während die Verleihungsurkunden praestariae hießen, seit dem achten Jahrhundert auch beneficia genannt), konnten naturgemäß nur zu Nießbrauch ver- liehen werden, da der König Obereigentümer des Klosters war. Der Beliehene mußte den seit 743 festgesetzten Zins von 1 solidus(Schilling)= 12 Denare (Pfennige) Silber(etwa 1.75 Mk., aber nach dem damaligen Silberwert etwa das Zehn- fache unserer heutigen Mark) für die Hufe= 30 Morgen, oft aber auch einen bloßen Beglaubigungszins abliefern und seit 779 den doppelten Zehnten(nona et decima) an die betreffende Kirche entrichten. Welchen Umfang diese Lehen der Abtei Lorsch im Laufe der Zeit annahmen, beweist am besten die Tatsache, daß Lorsch unter König Heinrich IV allein 12 Voll- oder Fahnenlehen vergab und daß, als Abt Ulrich 1066 an das Hoflager des Königs nach Trebur ritt, ihn 12 Fahnenlehensträger als seine Vasallen mit 1200 glänzend ausgestatteten Reitern begleiteten.
Durch die genannte Kommendation wurde also das Kloster Lorsch aus einer grundherrlichen Eigenkirche ein königliches Kloster oder eine Reichskirche unter Königsmunt und sein Vorsteher ein Reichs- oder Kronvasall, der das Kloster mit seinen Besitzungen nach Benefiziarrecht als Reichslehen empfing und nunmehr, um
*) Es war gewiß eine seltene Ausnahme, wenn später der tatkräftige Abt Heinrich(1153— 1167) dem Kaiser Barbarossa in seinem Streit mit den Longobarden reisige Mannen zuführte und bei der Belagerung Cremonas(1150/60) selbst befehligte(Chronikon S. 256/7).


