Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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anspruch(causatio) als unbestreitbares und unanfechtbares(evindicatum et illitiga- tum) Eigentum überwiesen.

Der Chronist gibt S. 8 als Gründe für die Zurückweisung der Klage Hei- merichs die Unterlassung des Einspruchs beim UÜbergang des Klosters Lorsch von Ruotgang auf seinen Bruder Gundeland, also einSichverschweigen, und die völlige Zurechnungsfähigkeit(sospites) der Schenker bei der Abfassung der Schenkungs- urkunde an. Doch ist von diesen Gründen in dem praeceptum nicht die Rede, und ob sie bei der Entscheidung mitgewirkt haben, bleibt ungewiß.

Diese Feindseligkeit Heimerichs, die er indes später selbst durch obenge- nannte Schenkungen wieder gut zu machen suchte, belehrten den Abt Gunde- land über die Gefahr, in welche die Abtei durch Habgier und Neid mächtiger Nach- barn und ihre eigene Schutzlosigkeit(desolatio) jederzeit an anderen Stellen ihres ausgedehnten und weit zerstreut liegenden Besitzes kommen konnte, und so tat er denn einen für die Geschicke Lorschs sehr folgenschweren Schritt, er stellte sich und das Kloster Lorsch mit seinem ganzen Besitz unter Königsschutze). Diesen Schutz (tuitio, defensio, tutela, patrocinium, Mundeburde oder Munt) übte das fränkische- nigtum als Rechtsnachfolger des germanischen Landesthings und seiner Landes- hoheit kraft des Bannrechtes(bannus regius) aus, das ihm die Befugnis gab, Gebote oder Verbote(auctoritas, praeceptum, verbum regis) zu erlassen. Wer sich in die Königsmunt begab(se commendare in verbum regis, commendatio), hatte das drei- fache Wergeld und die dreifache Buße seines Geburtsstandes, genoß also einen er- höhten Schutz.

Der solchergestalt in den Königsschutz aufgenommene Abt Gundeland begab damit sich und sein Kloster in das Verhältnis der Vasallität, d. h. in das Treu- und Dienstverhältnis des Mannes(homo, fidelis, vassus, junior) zu seinem königlichen Herrn(senior, dominus)é). Die Vasallität beruht auf der unter Treueid und Hand- reichung vollzogenen Kommendation des Mündlings in den Schutz und Dienst des Herren, also einem Vertragsverhältnis, dem das altgermanische Prinzip der Entgelt- lichkeit d. h. der Leistung und Gegenleistung zu Grunde liegt. Die Leistung des Königs bestand in der Gewährung des erhöhten Rechtsschutzes unter Königsbann mit allen seinen rechtlichen Folgen, die Gegenleistung des Abtes in der Ubernahme aller Pflichten, wie sie einem königlichen vassus seinem Herrn gegenüber oblagen, ins- besondere der Reichsheerfahrt und Hoffahrt, sowie in dem Gelöbnis, für die Wohl- fahrt des königlichen Hauses und des Frankenreiches Gott im Gebete eifrig an- zuflehen.

Ober diese commendatio Gundelands wurde ein königlicher Muntbrief ur kundlich aufgenommen(C. L. Nr. 4), in welchem Anlaß und Inhalt dieses Schutz- verhältnisses allen Bischöfen, Abten, Grafen und ihren Vasallen(juniores) nebst den Königsboten(missi discurrentes)) kund und zu wissen getan wurde. Ein Datum der Urkunde fehlt(wohl von dem Abschreiber weggelassen), aber sie ist mit dem könig- lichen Monogramm und Siegel sowie dem nötigen Rekognitions(Beglaubigungs) ver-

) Den sachlichen Zusammenhang der Dinge hat der Lorscher Chronist S. S und 10 richtig erkannt, aber seine Zeitangaben sind wieder ganz verkehrt. 6) Schröder, D. R.§ 17 und 24.