Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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C. L. Nr. 3, und dazu Chronikon S. 8). Er erhob somit eine Eigentumsschelte(calum- nias facere, generare), die sich möglicherweise auf den Umstand gründete, daß bei der traditio(sala) per cartam des praedium Laureshnam und des Petersklosters da- selbst durch Kankor und Williswinda und bei der sich daran anschließenden förm- lichen OUbertragung durch Uberreichung eines Handschuhs(vestitura, investitura, ahd. giweri d. h. gewere mit dem wanto, woher der neue Besitzer nach dem An- ziehen des Handschuhs vestitus oder vestita manus, gewerte Hand, hieß) und durch Zuwerfen eines Stabes(festuca festucatio) oder eines Halmes(Stipula stipulatio) im Jahre 763 seine Zustimmung nicht eingeholt worden war. Denn da Haus und Hof nebst zugehörigem Gelände damals noch als Gemeinderschaft d. h. als gemein- sames Eigentum der Gesamtfamilie galten(ein Recht des alten Gemeindeeigentums), so konnten Veräußerungen durch Kauf oder Schenkung auch nur von der gesamten Hand rechtsgiltig vorgenommen oder von den nächsten Erben(coheredes, Gan- erben= ge-anerben) im Falle ihrer Nichtzustimmung rechtsgültiger Widerspruch er- hoben werden. jedenfalls ist es merkwürdig, daß Heimerich nur die Schenkung an Ruotgang vom Jahre 763 anfocht, während er die anderen Schenkungen aus der Fa- milie Kankor unbeanstandet ließ, weil er sie eben selbst mit unterschrieben, also gutgeheißen hatte(Cf. Nr. 1, 10, 167, 168). Andererseits fehlt seine Unterschrift bei der Schenkung seiner Schwester Rachildis(Nr. 15) ebenso wie die Unterschrift der Schwester bei seinen eigenen Schenkungen(Nr. 178, 1530), offenbar weil die Geschwister den Nachlaß ihrer Eltern geteilt hatten, also jedem das freie Verfü- gungsrecht zustand. Möglicherweise gründete er aber auch seinen Eigentumsanspruch lediglich auf den Erbfall, der an sich schon die Gewere(vestitura) in sich schloß.

Dem klägerischen Einspruch setzte Abt Gundeland in persönlicher Anwesen- heit vor dem Königsgericht die positive Behauptung des rechtmäßigen Erwerbes durch seinen Vorgänger Ruotgang entgegen(rem vindicare) und führte den Urkun- denbeweis durch Vorlage des Schenkungsinstrumentes(carta, testamentum, epistola), wonach Williswinda und Kankor dem Erzbischof Ruotgang in aller Form Rechtens das fragliche Grundstück nebst Kloster übergeben(tradere) und die Aufnahmeur- kunde durch ihre eigenhändige Unterschrift sowie die von Zeugen oder wenigstens durch Handauflage auf die Urkunde(manu firmare, confirmare, firmatio, firma, Ma nifest, Handfeste) bekräftigt hatten?¹). Gegenüber diesem Beweis mußte Heinrich unterliegen; er nahm seinen Eigentumseinspruch als ungebührlich zurück, verstand sich zu einer Auflassungshandlung durch Überreichung von Halm oder Stab(ex- festucatio) und erklärte somit die förmliche Besitzräumung(dixit exitum) zu Gunsten seines Gegners..

Die Gerichtsverhandlung fand in der curtis regia(palatium) Heristall unter dem Vorsitz Karls d. Gr. vor einem königlichen Hofgericht statt, zu dem 4 Grafen und 5 Vasallen zugezogen waren. Das Ergebnis der Verhandlung wurde in einer Eigentumsurkunde(praeceptum evindicatorium, C. L. Nr. 3) aufgenommen und damit dem Abte Gundeland das Kloster Lorsch gegen jeden weiteren prozessualen Rechts-

) Über Eigentumsveräußerungen durch Kauf oder Schenkung sowie das dabei übliche Ver- fahren vergleiche man Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichtes,§§ 11, 34, 35, 37.5, 61 und die dort angezogene Litteratur.