Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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Diplomaticus Laureshamensis. Kaiser und Könige, Fürsten und Grafen, Geistliche und Weltliche, hoch und niedrig, arm und reich wetteiferten förmlich in Liebesgaben an das Kloster Lorsch, wie sie kein anderes deutsches Kloster aufzuweisen hat. Dazu kommen dann noch Erwerbungen durch Kauf und Tausch oder Privilegien durch die Huld von Königen und Kaisern. Der Umfang aller dieser Besitzungen und Rechte veranlaßte daher auch Zeileri) in seiner Topographie der Pfälzer Lande vom Jahre 1645 S. 36 zu dem bewundernden Ausspruch:Das Closter(Lorsch) hat vor Zeiten mit einem großen Bistumb oder Fürstenthumb können verglichen werden.

Schon unter König Pippin wurden innerhalb seiner letzten fünf Regierungs- jahre ca. 360 Schenkungen gemacht, zu denen dann unter Karl d. Gr. und Ludwig d. Fr. noch einige tausende hinzukamen. Auch unter den folgenden Kaisern be- tätigte sich noch vielfach der fromme Sinn der Gläubigen in Schenkungen und Stif- tungen, selbst über die Zeit hinaus, wo die Fürstabtei Lorsch durch ihren Uber gang an Kurmainz(1232) und durch den Geist der Zeit ihr selbständiges Leben eingebüßt hatte.

Ich kann natürlich in dem engen Rahmen dieser Blätter nicht alle Vermächt- nisse und Privilegien oder das ganze Chronikon des Mönches aus dem 12. Jahr- hundert einer Besprechung unterziehen, so verlockend und lohnend dies trotz aller Schwierigkeiten im einzelnen²) auch wäre, sondern beschränke mich auf die Be handlung einiger weniger Punkte, die mir für die Entwicklungsgeschichte des Klosters und die Kulturgeschichte überhaupt von besonderem Interesse zu sein scheinen.

§ 1. Die Privilegien des Klosters Lorsch.

Nach dem Tode des Grafen Kankor(28. Febr. 771³) und seiner Mutter Willis- winda(30. Aug. unbekannten Jahres) drohte dem in raschem Aufblühen begriffenen Kloster Lorsch eine große Gefahr durch Heimerich(Heinrich), Sohn und Enkel der Stifter. Dieser erhob nämlich vor dem Königsgericht, dessen Zuständigkeit an sich unbeschränkt war und namentlich bei Streitigkeiten der Großen untereinander oder bei kirchlichen Schenkungen oft angerufen wurde, Einspruch(contradictio, mnd. bisprake) gegen den Besitz des Klosters Lauresham durch Abt Gundeland, indem er behauptete, daß sein Vater ihn als erbberechtigten Eigentümer des Klosters hinter- lassen habe(quod suus pater Cancor eum(se) de ipso monasterio vestitum dimisisset,

¹) Siehe Falk S. 16.

2) Hier bleibt der Lokalforschung noch sehr viel zu tun übrig trotz der Ansätze, die hie und da schon gemacht wurden. Hoffentlich gelingt es der jetzt gebildeten Historischen Kommission für das Großherzogtum Hessen diese reichen Kulturschätze zu heben und namentlich eine tragfähige Grundlage zu schaffen durch eine neue Herausgabe des Codex Diplomaticus Laureshamensis.

3) Falk S. 137. Wenn in Urkunde Nr. 1522 Kankor noch anno XIIII Karoli regis lebend er- scheint, so liegt hier ein Schreibfehler für Pippini regis vor, da Kankor zur Zeit des Abtes Gundeland (764/5 777) nach Urkunde Nr. 3 starb. 8