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den 11. Januar 815 verlegt werden, da Januar 814 Ludwig d. Fr. im fernen Aqui- tanien weilte und schwerlich noch zu Lebzeiten seines Vaters über ein solch großes Stück Königsgut frei verfügen konntes).
b. Altenmünster.
Das Ergebnis vorstehender Untersuchung, namentlich hinsichtlich der Regie- rungszeit Pippins und Karls d. Gr., ist für die Gründungszeit des vetus monaste-— rium= Altenmünster von einschneidender Wichtigkeit. Danach kann die Wahl zwischen den Zeitangaben der Urkundendenkmäler und den Zeitangaben der Lor- scher Tradition nicht zweifelhaft sein. Denn da die Mönche, welche die Schenkungs- urkunden aufnahmen, Zeitgenossen der Fürsten waren, unter welchen die Schen-— kungen gemacht und schriftlich beurkundet wurden, so konnten und mußtten sie doch besser wissen, wann der einzelne Herrscher zur Regierung kam, wie lange er regierte und wann er starb, als die Lorscher Tradition, die in der Regel erst längere Zeit nach den Ereignissen sich bildete und schriftlich niedergelegt wurde, wobei Irr- tümer gar nicht zu vermeiden waren. So verdanken wir selbst die früheste Tradi- tion, die Annales Laureshamenses, erst einer Handschrift des 9. Jahrhunderts, und gar der Verfasser des Chronicon Laureshamense schrieb erst im 12. Jahrhundert. Sonach kommen bei den Zeitansätzen in erster Linie die Urkunden selbst in Frage, deren Ge— wicht ja freilich durch die Flüchtigkeit des Kopisten oder die Schwierigkeit der Ent- zifferung vergilbter Pergamente oder endlich das Hineintragen einer späteren Tra-— dition nicht unerheblich beeinträchtigt wird, und nur da, wo offenkundige Irrtümer vorliegen, ist es Pflicht gegen sie zu entscheiden, wobei die Tradition gegebenen- falls mit herangezogen werden darf. Ich lege also unbedenklich die wirkliche Regierungszeit Pippins, Karls d. Gr. und Ludwigs d. Fr. zu Grunde, weil nur so ein zuverlässiges Resultat gewonnen werden kann.
Eine eigentliche Stiftungsurkunde über das älteste Lorscher Kloster lag schon dem Chronisten des 12. Jahrhunderts nicht mehr vor. Sie gehört wohl zu den Akten- stücken, die nach der Chronik S. 22 durch einen unglücklichen Zufall oder durch Unachtsamkeit im Nazariuskloster zugrunde gingen, aber unter Abt Helmerich (778— 784) durch ein kgl. Patenté), eine sogenannte Pancarta, in ihrer Rechtswirk- samkeit bestätigt und erneuert wurden. Auch von den 3 Ausstattungsschenkungen des Klosters durch die Stifter, die ihre Kirche auf dem Scharrhofe bei Mannheim nebst Zubehör, ihre Besitzungen in Mainz und Umgegend und ihr Dorf Hahnheim a. d. Selz in Rheinhessen dem Kloster als Angebinde vermachten, ist nur die letz- tere Schenkung im Original erhalten, während über die Besitzungen in Mainz nur eine subjektive Notiz(notitia) vorliegt.(C. L. Nr. 2)*), die der Beweiskraft einer Ur- kunde entbehrt.
Nach jener Originalurkunde(C. L. Nr. 1) schenkten im 12. Regierungsjahre Pippins am 12. Juli die Gottgeweihte Williswinda und ihr Sohn, der Graf Kankor,
⁵) Wegen der verschiedenartigen Datierungsweisen hinsichtlich seines Nachfolgers(cf. Mannh. Ausg. Einleitung S. 14 ff., Anm. S. 67 und öfters) lassen sich hieraus sichere Rückschlüsse auf Ludwigs d. Fr. Regierungszeit nicht machen. ³⁶) Preceptum Caroli magni de cartis perditis C. L. Nr. 9. ⁷) Sie enthält übrigens offenbar auch Schenkungen, die erst später gemacht wurden; vgl. Nr. 1976/7 und ff.


