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rechnung der Regierungszeiten Pippins, Karls d. Gr. und Ludwigs d. Fr. seitens der Lorscher Tradition zu folgendem Ergebnis geführt.
Die Lorscher Chronik kennt nur eine 16 jährige Regierungszeit Pippins, trotz-— dem derselbe nach Dahn²) Ende November oder nach Böhmer-Mühlbacher:) erste Hälfte November 751 auf dem Reichstage zu Soissons durch die Wahl der Franken zum König erhoben und mit Zustimmung des Papstes Zacharias von Bonifatius ge- salbt wurde und am 24. September 768 starb, also seit der ersten oder zweiten Hälfte des November 767 tatsächlich im 17. Regierungsjahre stand. Diese Unstimmigkeit brachte Huffschmid(a. a. O. S. 635) zu der Annahme, daß die Lorscher Mönche Pippin erst im November 752 König der Franken werden ließen, wie auch die An— nales Laureshamenses(M. G. Scr. 1,26 u. 16,4905) und Mosellani(ebenda 16,496) wohl nach dem Vorbilde des Lorscher Mutterklosters Gorze bei Metz dies täten, und so-— mit Pippin nur eine 16 jährige Regierung zuwiesen.
Aber mit dieser Annahme Huffschmids lassen sich von den 75 Urkunden aus dem sechzehnten, also letzten Regierungsjahre Pippins, von denen übrigens 9, weil ohne Tagesangabe, als nicht beweiskräftig ausscheiden, 4 schlechterdings nicht vereinigen, die das Datum 25. Sept. und 13., 22., 29. Okt. tragen(Nr. 1927, 1934, 1165, 1884) weil in diesem letzten Regierungsjahre nach Huffschmids Auffassung (Nov. 767— 24. Sept. 768) die genannten Tage gar nicht vorkommen können. Ja zu diesen 4 Urkunden gesellen sich noch 5 weitere, wenn Pippin vor dem 10. Novem- ber 751 gewählt wurde, also nach der Tradition vor dem 10. Nov. 767 sein sech- zehntes Regierungsjahr begann, nämlich Nr. 200, 918, 1585, 1675, 3400, die das Datum 10. oder 11. November tragen. Sonach sprechen gegen Huffschmid ca. ¼ sämtlicher Urkunden aus dem letzten Regierungsjahre Pippins, und selbst wenn man mit Dahn die Wahl Pippins erst Ende November 751 stattfinden läßt, so bleiben immer noch die vier erstgenannten Urkunden mit Huffschmids Hypothese unvereinbar, während sämtliche 75 Urkundenangaben stimmen, sobald man Pippins Regierungszeit von November 751 oder wenigstens von Anfang 752 ab rechnet.
Dann tritt freilich die seltsame Erscheinung zutag, daß aus der Regierungs- zeit Pippins vom 1. Januar bis 24. September 768 keine einzige Schenkungsurkunde sich findet. Zur Erklärung dieser jedenfalls auffallenden Erscheinung bleibt nur die Möglichkeit, daß der Chronist teilweise einer anderen Lorscher Tradition folgte, die das Jahr 768 überhaupt nicht zwischen Pippin und Karl d. Or. teilte, sondern gan⸗ dem letzteren zuwies, und dementsprechend alle etwaigen Urkunden aus dem 17. Regierungsjahre Pippins beim Kopieren in solche aus seinem 16. Regierungsjahre verwandelte. Denn jedenfalls ist es ganz unnatürlich, ja widersinnig anzunehmen, daß die Lorscher Mönche, welche die Schenkungen während der Regierung Pippins urkundlich aufnahmen, also doch gebildete Leute und Zeitgenossen Pippins waren, wirklich nicht gewußt haben sollten, daß Pippin im November 751 zu Soissons zum König erhoben wurde und dementsprechend ab November 767 in seinem 17. Regierungsjahre stand, wo doch die Absetzung Childerichs und die Wahl bezw.
2) Allgemeine Geschichte in Einzeldarstellungen II, 2, 3 S. 856 Anm., nach Sikels Feststellungen. 3) Reg. Karol. Nr. 62 a und dementsprechend Huffschmid, Oberrheinische Zeitschrift N. F. 8, 1893, S. 633 ff.


