Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 1. Teil / Friedrich Kieser
Entstehung
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weiter nördlich an Lachbäumen entlang an die Weschnitz, wo die Bensheimer Mark in ihrem nordwestlichen Ende sich anschließte). Denn damals umfaßte bekannt- lich die Mark Bensheim auch noch das Gebiet von Hausen(Groß-Hausen), so daß die Lorscher westliche Gemarkungsgrenze in ihrem nördlichen Endpunkte an der Weschnitz die Bensheimer Gemarkung treffen mußteio), etwa da, wo heute das Gatter- heck östlich von Grosshausen liegt. Dann bildete naturgemäß die Weschnitz von der Nordwestecke der Bensheimer Gemarkung bis zu ihrer Südwestecke die Grenze, was nicht weiter anzugeben war, da von dem südlichen Fixpunkte beim Sachsen- buckel sowohl die östliche wie die nördliche Grenze der Schenkung auf die Wesch- nitz zulief.

Allen ihren Besitz innerhalb dieser Grenzen übergaben also Graf Kankor und seine Gemahlin Angila der PeterskircheAltenmünster bezw. der im Bau begriffenen Kirche des hl. Nazarius zu Eigen. Faßt man aber die Schenkung Thuringberts 767 und die Kankors 770, die südlich, westlich und nördlich erstere umschloß, und die beide in fine de Bisistat(Ostgrenze) oder in termino ipsius silvae von Bürstadt lagenu), zusammen, so ergibt sich, daß schon damals im großen und ganzen aus der Bürstädter Gemarkung der Teil der späteren Lorscher Gemarkung ausgeschieden und an das Kloster Lorsch geschenkt wurde, der auch heute noch den Hauptteil letzterer Ge- markung bildet, im Süden beim Sachsenbuckel an das Lampertheimer Gescheid, im Westen an den Lorscher Domanialwald, im Norden und Osten an die Weschnitz an-

grenzt, die ursprünglich die Grenze zwischen der marca Basinesheim und Bisistat bildete.

Wenn aber die pars S. Petri südlich von dem genannten Fixpunkte lag, so kommt für sie nur das Gelände südöstlich vom Seehof in Frage, auf dem man in alter und neuer Zeit bei dem sog. Pferdehäuschen das Kloster Altenmünster angesetzt hat.

Die Familie des Grafen Kankor erscheint, wie die drei angeführten Schen- kungen beweisen, im Besitze eines mansus indominicatus oder Herrengutes, das auf der Grenze mehrerer Gemarkungen als zinsfreies und erbliches Eigentum(Alod) ver- liehen worden war. Das Normalmaß eines solchen Herrenmansus waren 2 leugen, die leuga= ½ Rast= 2222 m gerechnet. Seine Grenze gegen Bensheim-Heppen- heim bildete die Weschnitz und gegen Lampertheim-Bürstadt der Lampertheim-Bür- städter Wald. Dieser Besitz setzte sich zusammen aus dem praedium Lauresham der Williswinda, aus 2 Mansus ihres Sohnes Thuringbert und dem großen Besitz seines Bruders Kankor und bildete nach seiner Schenkung an das Kloster Lauresham im wesentlichen die spätere Gemarkung des herrschaftlichen Dorfes Lorsch, das bei dem Nazariuskloster allmählich entstand.

9) Christ übersetzt hier: Endlich wieder solchen Bäumen entlang zurück in den Fluß Wißgoz (aufwärts) bis zum Anschluß der Mark von Bensheim(an die von Heppenheim), was eine gewalt- same Erklärung darstellt, da von einer Anderung der nördlichen Himmelsrichtung nirgends die Rede ist. ¹1⁰) Vergleiche meine Arbeit 1905, S. 40. 1¹¹) Die Urkunde Konkors ist überschrieben: donatio Cancronis de Bisistat et termino ipsius silvae. Da die Schenkung in ipso fine(Ostgrenze) von Bürstadt erfolgt, so ist auch der terminus ipsius silvae selbstverständlich von der Ostgrenze dieses Waldes zu verstehen und deshalb unerfindlich, auf welche Täuschung(nach Christ J. c. S. 4) der Mönch(Chronist) es ab- gesehen haben soll.