— 22—
(palmarum) geschah, hiess die Abgabe auch Osterstuopha ¹). Die Entrichtung des Königszinses bedeutete für die homines regii eine Minderung ihrer Freiheit, so dass sie tatsächlich Frilinge waren, während man die Vollfreien nobiles nannte. Neben der dinglichen Last der Königsstuffa hatten die Königsleute und gerade sie vor- nehmlich noch die persönliche Last der Heerespflicht, den herebannus, zu leisten. Im 11.—13. Jahrhundert verschwanden allmählich die villae regiae und mit ihnen die actores, die Verwalter des Domanialgutes. Was an Königszins etwa noch zu leisten war, erhoben vom 12. Jahrhundert an die Grafen und behielten es bald als eigenes Einkommen.
Neben dem königlichen Domanialgut und dem Hufenland der homines regii in den villae regiae diente die causa regis auch zur Austattung geistlicher Körper- schaften oder königlicher Vasallen mit Herrengütern(mansus(in)dominicati). Sie entstanden kraft königlicher Verleihung entweder in der solitudo durch Ab- grenzung eines bestimmten Gebietes oder aus Beifängen(capturae, proprisa, compre- hensiones), die bei der Regulierung der Marken im confinium als geschlossene Kom- plexe ausgeschieden wurden. Das Normalmass des Herrenmansus betrug 2 leugae, die leuga= ½ Rast= 2222 m. Nimmt man diese leugae als Umfang, so entsteht eine Fläche von 1,23 qkm; versteht man es aber von je einer leuga an der Seite, so sind es schon c. 5 qkm. Doch auch noch viel grössere Herrengüter kamen vor. So schenkt Karl d. Gr. 779 dem Kloster Hersfeld einen mansus in der silva Buchonia im Umfange von 2 leugae an jeder Seite, also rund 20 qkm ²).
Und als gar Ludwig der Fromme 815 seinem getreuen Einhard und seiner Gemahlin Emma den Ort Michelstadt i. O. als Herrenhufe verlieh ³), sollte diese nach dem Willen des Stifters von dem hölzernen Kirchlein in der Mitte des Dorfes an gerechnet„due leuge in omnem partem quaquersus“, also 4 Leugen im Quadrat be- tragen d. h. rund 77 qkm, ein wahrhaft fürstliches Geschenk. Gleichzeitig wurden hierbei 14 königliche Knechte(servi) samt Frauen und Kindern nebst 40 männlichen und weiblichen Sklaven(mancipia), die innerhalb des Gebietes wohnten(manent), mit- verschenkt und dazu noch die villa Mulinheim d. h. Mühlheim a. M. mit Zubehör. Diesen ganzen Besitz erhielten Einhard und seine Frau in proprium, zu vollem Eigentum. Aber schon 819 vermachten beide für den Todesfall die Mark Michel- stadt an das Kloster Lorsch4). Dieser donatio ist eine Grenzbeschreibung beigefügt, nach den Angaben Einhards von seinem Notar Luther entworfen, die ein Areal von c. 22 km Länge und 10 km Breite, also c. 220 qkm oder das Dreifache der Zu- weisung enthält. Der König disponierte also hier über einen Teil der causa regis und bestimmte bei der donatio die ungefähre Ausdehnung der Mark auf 4 Leugen im Quadrat. Hierauf nahmen die königlichen Markscheider die Abgrenzung(vesticio) vor, indem sie in echt fränkischer Art den limes absetzten und so die marca scarita schufen. Dass sie es in der solitudo, der„erschrecklichen Finsternuss“, mit der Aus-
¹) Cod. Laur. III 212 und 217. ²) Rübel, S. 113, berechnet hier nur 9 qkm, doch ist hierbei die Quadrierung der leuga nicht beachtet. ³) Mon. Germ. Ss. 21, 360 und Mühlbacher Regesten 549, der übrigens den Umfang fälschlich auf 2 Leugen im Umkreise angibt. ⁴) Cod. Laur.(ed. Mannhemii 1768) S. 46/49. dazu vergleiche: Schneider, Erbachische Historie, Urkundenband S. 628; Decker, Archiv für hess. Ge- schichte 6 S. 553 ff; S. 133 ff. usw.; besonders aber Schreiber, Archiv f. h. Gesch. N. F. 2, S. 361 ff.


