Aufsatz 
Das salisch-fränkische Siedelungssystem u. die Heppenheimer Markbeschreibung vom Jahre 773 : ein Beitrag zur geschichtlichen Heimatkunde / von Friedrich Kieser
Entstehung
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Domanialgut war meistens geschlossener Besitz mit einer curtis als wirtschaftlichem Mittelpunkt. Der Beamte eines solchen Hofgutes hiess major oder actor(villae), der alljährlich über seine Verwaltung Rechnung ablegen musste. Neben diesen ge- schlossenen Gütern gab es aber auch vielen Streubesitz, der bei der Markenregulierung allenthalben ad partem regis ausgeschieden wurde als Beifänge, Vorwerke(proterraria) oder Sundern. Seine Verwaltung unterstand dem major der jeweiligen nächsten curtis regia, von der aus er leicht besichtigt werden konnte ¹). Dieser Streubesitz wurde in der Folge teils unter königlicher Verwaltung belassen, teils an geistliche und weltliche Grossgrundherrschaften verschenkt, wobei namentlich Klöster und Abteiensich grosser Munifizens zu erfreuen hatten, teils an Dorfgemeinden gegen Entrichtung eines bestimmten Zinses überlassen. Das Domanialgut war oftmals von gewaltigem Umfange. So umfasste die Königssundra um Wiesbaden ein Territorium, das 20 25 km lang und 1015 km breit am Zusammenfluss von Rhein und Main lag ²).

Sodann diente das Königsgut zur Ausstattung der homines regii. Diese wurden nach Dekanien his höchstens 100 120 Hofstätten(mansus) in villae regiae angesiedelt, die als Mittelpunkte in der Regel curtes regiae hatten. Die Ausstattung mit Land(provisio ruralis) unterstand dem procurator regis oder provisor, dem Leiter der Markenscheidung, d. h. dem Herzog.

Das Grundmass, nach welchem alles Land ausgetan oder reguliert wurde, war die Hufe ³). Unter Hufe(ahd. huoba, huba, howa, nhd. Hof) versteht man in der Regel nur das Landgut, selten auch die zugehörige Hofstätte, während mansus hauptsächlich für die Hofstätte(Haus, Hof, Wirtschaftsgebäude, Garten) mit oder ohne das zugehörige Land gebraucht wird. Die Hufe ist nach Gegend und Boden- beschaffenheit verschieden gross, doch scheint häufig ein Normalmass von 30 Morgen (jugera) oder Tagewerken(jurnales) zu Grunde zu liegen. Die Königshufe ist mit der virga regalis, der Königsrute= 4,70 m ausgemessen und hat in der Regel 30 Morgen à 240 oder 60 Morgen à 120 virgae d. h. 15,6 Hektar oder ca. 60 hessische Morgen à 25 Ar. Neben der Rute erscheint auch das Seil(funiculus) als Mass.

Die Hufe der Königsleute umfasst 30 Tagewerke d. h. so viel, als eine Familie mit einem Ochsengespann(Joch) am Vormittag(Morgen) an 30 Arbeits- tagen mit Sommer- und Winterfrucht bestellen kann, und stellt zugleich das Wergeld des freien Mannes dar. Sie bedeutet den Losanteil(pars, portio, sors, ahd. hluz), den das Mitglied der trustis als Eigentum erhielt. Für diese Hufe mussten die Königsleute den Königszins, census regius, entrichten. Er hiess ausser tributum und agrarium(Ackerzins) besonders medem) oder stuofa, auch Königsstuffa und deswegen die Königsleute stopharii ³5). Er konnte die verschiedensten Formen in Geld-, Vieh- und Naturalleistungen annehmen und musste an den villicus(actor villae) abgeliefert werden. Da dies nach einer Anordnung Karls d. Gr. zu Ostern

¹) Capitulare de villis c. 26. ²) Rübel, 426 f. ³) Landau, Die Territorien, S. 4 ff., Meitzen, Siede- lungen III, S. 55 ff., Schröder, Rechtsgeschichte, S. 202 203, Rübel, S. 352 ff., 451 ff. Die Hufe ist nach Rübel keine germanische, sondern spezifisch salisch-fränkische Vermessungsform.

4) Schröder, Recht der Franken, S. 190 91.) Cod. Laur. III S. 272: stopharius est ex veteri glossario(nämlich zur lex Salica), qui censum regi solvit.