Aufsatz 
Das salisch-fränkische Siedelungssystem u. die Heppenheimer Markbeschreibung vom Jahre 773 : ein Beitrag zur geschichtlichen Heimatkunde / von Friedrich Kieser
Entstehung
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lag, der daneben auch dux oder praefectus hiess. Die grosse Ausdehnung des Eroberungsgebietes bedingte die Schaffung von Amtssprengeln der Präfectur, pro- vinciae oder ducatus genannt. So hören wir von einem fränkischen dux der Ale- mannen, Baiern und Sachsen. Er hatte also die Oberleitung des Festungs- und Vermessungswesens, die Neuregulierung oder Centenenbildung im Volkslande und die Ausscheidung von Königsgut in seinem Amtssprengel, etwa einem General- quartiermeister vergleichbar, der gegebenenfalls auch als Heerführer eintreten musste.

Seine technischen Gehilfen waren die praefecti mit ihren Unterbeamten, scarae (Scharen), d. h. den forestarii und confiniales. Die forestarii schlugen mit ihren Axten die Schneisen(Rennstiege), signierten mit ihren Scharbeilen die Lackbäume und bannten den Forst, weshalb sie auch forisleger hiessen. Wie aber die forestarii Markscheider im Walde waren und hier die Scharrechte schufen, so waren die con- finiales Markscheider im confinium, das sie durch ihr scarieren in marca verwandelten. Beide gehörten zur trustis, druht, weshalb sie auch Druhtmanni oder trutmenni hiessen. Sie unterstanden einem besonderen Frieden(Königsfrieden), für dessen Verletzung das dreifache Wergeld zu entrichten war. So lange die Tätigkeit des dux in seinem ducatus dauerte, unterstanden auch seine Gehilfen seinen Befehlen und bildeten ihr besonderes Aufgebot; war dagegen die praefectura zu Ende, so trat die regelrechte Verwaltung der Grafen und an den Grenzen der Markgrafen ein.

c) Die durch Grenzabsetzung geschaffenen Besitz- und Rechtsverhältnisse. ¹) 1. Königsgut.

Der Rechtsgrundsatz, wonach der eremus dem König gehört, machte den König seit Chlodwig zum grössten Grundbesitzer, den die Geschichte kennt. Denn er verlieh ihm nicht nur das freie Verfügungsrecht über das gesamte unangebaute Odland, solitudo, das oftmals aus militärischen Gründen in weitem Umfange gewaltsam hergestellt wurde(desertum), sondern auch das Besitzrecht auf alles angebaute Land, das bei der Eroberung oder später herrenlos wurde, ja selbst auf das confinium zweier Nachbarmarken. Durch ein militärisch organisiertes Heer von Beamten wurde dieses Land in Besitz genommen, neu besiedelt und durch scharfe Grenzabsetzung nach und nach reguliert. Dadurch wurde es zur causa regis oder regnum, auch regnum singulare genannt, d. h. Reich im Sondersinne des Wortes, wofür der deutsche Ausdruck Sunrike, Königssundern oder einfach rikeꝛ) lautet. Die Anordnung des Königs zur Ausscheidung von Königsland oder zur Markenregulierung nannte man disponere(fines, marcas, causas). Das berühmteste Beispiel ist das Saxoniam disponere Karls d. Gr. durch das Cap. Sax. vom Jahre 797. So entstand allent- halben Königsgut, regnum, und der König war in der Lage, infra regna sua die mannigfachsten Besitz- und Rechtsverhältnisse zu schaffen.

Das Königsgut ergab zunächst die königliche Domäne, d. h. das könig- liche Eigengut, das der König selbst als Acker-, Weide- und Waldland(Forst) für sich, die Bedürfnisse des Hofes u. s. w. durch seine Beamten verwalten liess. Das

¹) Rübel, 10, 45 ff., 75 ff., 136 ff., 159 ff., 252 ff. u. ö. ²) Dieses rike hat bei Gründung von Ort- schaften oft zur Namengebung gedient und ist bei fehlendem urkundlichem Nachweis ein wichtiger Finger- zeig für Feststellung von Königsgut. Vergl. Rübel, S. 138 u. ö.