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messung nicht so genau nahmen, darf uns nicht seltsam erscheinen. Gleich der Michelstädter Mark wurden wohl alle Herrenmansus als freies, unbeschwertes und erbliches Eigentum verliehen, verpflichteten aber ihren Träger(königlichen Vasallen) zu besonderen Leistungen des Heerbannes.
2. Die volksmässigen Siedelungen.
Die salisch-fränkische Grenzabsetzung und Flurregulierung griff aber auch in die bestehenden volksmässigen Siedelungen(possessiones oder villae populares) um- bildend ein, indem sie die Odgrenze(confinium) zwischen den einzelnen Dorfnieder- lassungen durch scharf markierte Grenzen(limites) aufhob und das so abgemarkte Gebiet der Centenen- und Hufenbildung unterwarf. Wo fränkische Grenzbeamte tätig waren, da grenzte Dorfmark scharf an Dorfmark, vielfach ohne Rücksicht auf bestehende Besitzverhältnissé. Das confinium wurde teils causa regis, teils Zuschlags- land der Dorfgenossenschaft¹). Was hierbei nicht in Königsbesitz überging(es war mindestens 1⁄10 von Grund und Boden, was der confinialis(wrreltens) ad partem regis einzog), wurde Gemeinde- oder Privatbesitz, der in Beifängen²) von verschiedener Grösse als Zuschlagsland teils gerodet und in Acker- oder Wiesenland umgewandelt, teils als Waldparzelle abgesondert wurde.
Die frünkische Aufhebung der solitudo oder des confinium war aber auch die Voraussetzung für die gleichfalls fränkische Hufenbildung. Die kleineren Grundbe- sitzer, die weniger als eine Hufe besassen, erhielten bei der Regulierung den zur Vollhufe nötigen Zuschlag, aber auch die Besitzer von überschiessenden Teilen einen Zusatz. Eine vollständige Umgestaltung der Besitzverhältnisse war übrigens damit nicht verknüpft, da das Normalmass von 30 Morgen im allgemeinen dem Brauch der volksmässigen Siedelungen entsprach, das Ackermass stark schwankte und neben Voll- und Doppelhufen auch Halb-, Zweidrittel- und Eindrittelhufen bestehen blieben.
Auf der Hufe baute sich nunmehr das ganze Gebäude von Rechten und Pflichten der Markgenossen sowohl der Markgemeinde als auch dem fiscus gegenüber auf. Von den Rechten sind die bedeutendsten die Benutzung der Gemeindeweide, das Holzhieb- und Schweinsrecht in dem Markwalde. Als Gegenleistung der Mark- genossen an den fiscus werden genannt: Die hurie für Benutzung von fiskalischem Rottlande, das an die Angrenzer überlassen wurde, das pascuarium für Benutzung von fiskalischem Weideland und der Schweinszins(cellarinsis, dem oder dehem= decima, auch ve-dem= Viehzehnten), der für Eintreibung der Schweine in den überlassenen Mark- oder Königswald zu Eichel- und Bucheckernmast erhoben wurde.
Endlich basierten auf der Hufe die neuen militärischen und kirchlichen Lasten. Die Pflicht des Heerbannes für die Königsleute ist schon oben besprochen. Aber es lag im Interesse des Staates, auch die Mitglieder der volksmässigen Siede- lungen für ihn heranzuziehen. Hierzu schuf die Centenen- und Hufenbildung die Grundlage. Der Erbgrundbesitzer oder„erfexe“ der freien Hufe musste für eigne
¹) Das beweisen besonders die Sangaller Urkunden in Mon. Germ. formulae S. 430: ad dividendam marcham inter fiscum regis et populares possessiones. ²) So schenkt 778 eine Cunigund: I bifangum, quem pater meus proprisit in silva, quae ad Hantschusheimmermarca aspicere videtur. Cod. Laur. I. Nr. 329.


