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1. Teil (1895)
Entstehung
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er nicht. Richtig ist, dals Heinrich am 1. Ostertage(14. April) des Jahres 1028 zu Aachen zum deutschen König vom Erzbischof Pilegrin von Köln gesalbt und gekrönt wurde. Darauf wandte Konrad sich nach Westfalen. In Corvey ordnet er einen das Kloster betreffenden Streit, worüber er dann am 1. Juli 1028 von Magdeburg aus eine Urkunde ausstellt, in deren Zeugenliste neben Bischöfen, Herzögen und Grafen auch Ernst von Schwaben als»dux« genannt wird. Brelslau a. a. O. hat unseres Erachtens unwiderleglich nachge- wiesen, dafs dies nicht anders zu verstehen sei, als dafs damals Ernst bereits sein Herzogtum Schwaben zurückerhalten hatte. Also noch einmal hatte Konrad Gnade geübt und Ernsts Haftentlassung anläſslich der Königskrönung Heinrichs zu Aachen verfügt. Zur Sühne für seinen Abfall musste Ernst bedeutende Teile seines väterlichen Erbguts im baierischen Nordgau, dar- unter Weilsenburg, an die Krone abtreten. Nach Wiedereinsetzung in sein Herzogtum trat Ernst bald wieder in Verbindung mit seinem Freunde Werner, und ohne Zweilfel hat dann letzterer, der sich seit seiner Achtung immer noch nicht unterworfen hatte, wieder einen un- heilvollen Einfluls auf Ernst gewonnen und ihn dem Kaiser wieder entfremdet. Konrad kannte Ernst zur Genüge, um es in beiderseitigem Interesse als dringende Pflicht erscheinen zu lassen, dieser verhängnisvollen Freundschaft ein Ende zu machen. Aulserdem hatte er ein gutes Recht darauf zu verlangen, dals Ernst, gerade um seiner Vergangenheit willen, nunmehr als Herzog von Schwaben und Inhaber eines der höchsten Reichsämter Ruhe halte, ihm beistehe in dem unmittelbar bevorstehenden Kampf mit Ungarn und Polen, jede Verbindung mit einem der un- ruhigsten, energischsten und hartnäckigsten Gegner des Reichsoberhauptes löse und fortan den Achter mit allen Mitteln zur Unterwerfung zu bringen helfe. So stellte er denn, als er 1030 zur Feier des Osterfestes nach Ingelheim gekommen war, vor den versammelten Fürsten an Ernst das Verlangen:-ut Wezelonem, militem suum, qui multis factionibus regnum turbaverat, quasi hostem reipublicae cum omnibus suis perse- queretur idquese facturum cum sacramento confirmaret«(vgl. Wipo 25). Es genügt hier den historisch richtigen Verlauf jener Ereignisse, so weit er bisher ermittelt werden konnte, dargestellt zu haben; mülsig wäre es die Frage zu erörtern, ob Uhland wohl in derselben Weise, wie er's gethan, seinen Stoff gestaltet haben würde, hätte er die Dinge so gekannt; wir haben, wie schon oben gesagt, nur der Thätigkeit des Dichters nachzugehen, wo er bewufst ihm bekannte Vorgänge der Geschichte modelt und anderen Zusammen- hängen eingliedert. Aber eins muls hier hervorgehoben werden: der wirkliche Verlauf fener Ereignisse entbehrt weit mehr der tragischen Kraft als deren Er- zühlung bei Wipo. Dalfs, was Uhland im Widerspruch zu der ihm bekannten Uberliefe- rung aus inneren Gründen zusammenlegt, nämlich Heinrichs Krönung und Ernsts Begnadigung (vgl. darüber unten!), nun als historisch zusammengehörig nachgewiesen ist, mag man dem Dichter immerhin als Beweis richtigen Urteils anrechnen; dals aber andrerseits die Geschichtsforschung Ernsts Verhalten zu Ingelheim nicht unwesentlicher Momente entkleidet hat, die es gleichsam zu einem Martyrium der Treue gemacht haben, ist kein Zweifel. In Wirklichkeit erschien Ernst damals zu Ingelheim nicht»blals und hager, wie aus dem Grab

abhängig macht; sie konstatieren ausdrücklich, dals Ernst zuerst sein Herzogtum wiedererlangt habe und nachher erst, bestimmt durch die»Ratschläge gottloser Leute«, natürlich in erster Linie Werners! aufs neue in Zwist mit seinem Stiefvater geraten und infolge dessen erst des wiedergewonnenen Herzogtums verlustig gegangen sei.