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Hausunterricht und die elterliche Zucht mit jenen der öffentlichen Schulen genau übereinstimmen muss. Nach einmal festgesetzter öffentlicher Lehrart könnte es für viele Kinder, deren Eltern genugsame Unterscheidungskraft besitzen., um bei vorkommenden Fällen regelmässig mit der Anwendung zu Werke zu gehen, sehr nützlich seyn, eine deutliche Beschreibung des Schulunterrichtes zu verfassen, und sie anzuweisen, nach Vorschrift derselben, ihre Kinder auch zu Hause zu bilden, sie zur Achtung und Liebe für ihre Lehrmeister(so, wie diese in den Schulen das Gleiche, in Rücksicht der Eltern, besorgen sollen) und zur Ehrerbiethung für alle erwachsenen Personen anzuhalten.
MErziahans§ 30. Oeffentliche Schulen sind jene von der Obrigkeit angeordnete Versammlungen, in
und Unter-
richtinden welcher die sämmtliche Jugend des Staates in allen, zur ewigen und zeitlichen Glückseligkeit vlrentlienennothwendigen, Kenntnissen, durch einen oder mehr hiezu bestellte Lehrer, gründlich unter-
Schulen. (§ 30— 75).
1. Erziehung (8 35—54).
richtet wird. Sie bestehen also 1) aus Lernenden, oder Schülern, 2) aus Lehrenden, oder Lehrmeistern, 3) aus der Methode nach welcher gelehret wird.
§ 31 Die Lernenden sind nun entweder a) Knaben, oder b) Mädchen; beide entweder aa) auf den Dörfern zum künftigen Landleben, oder bb) in den Städten zu Hand- werken und Künsten, und endlich cc) Knaben, welche zu den Wissenschaften bestimmt sind.
§ 32. Aus dieser natürlichen Eintheilung entstehen von selbsten zweyerlei Schulen. I. Die Dorfschulen und kleinen Leseschulen in den Städten. II. Die Real- schulen in den vornehmsten Städten für beiderlei Geschlecht. III. Die Mittelschulen für die Knaben, welche zu höheren Wissenschaften bestimmt sind.
§ 33. Die Lehrenden oder Schul- und Lehrmeister sind also ferner entweder A) Knaben- schulmeister, oder B) Mädchenschulmeister, und zwar a) in den Dorf- undkleinen Stadt-Leseschulen, oder b) in den Realschulen oder c) in den Mittelschulen.
§ 34. Die Methode oder Lehrweise bestehet in der Fertigkeit, dem Schüler jene Dinge, die er lernen soll, auf eine nach deren Beschaffenheit und seinem Alter abgemessene Art leicht und gründlich beizubringen. Da alles was gelehrt wird, unter zwo Hauptgattungen, die sittlichen nemlich und die weltlichen Erkenntnisse zu bringen ist, so ist auch die Lehr- weise überhaupt zweifach.
§ 35. Die sittlichen, einem jeden nothwendigen Erkenntnisse sind: das Christenthum, die thätigen Werke der Tugend, die Reglen des Wohlstandes und der Zucht. Welche Gegen- stände nun genauer und ausführlicher erkläret werden sollen.
§ 36. Die Tugend ist eine solche Beschaffenheit des menschlichen Willens, durch welche der Mensch sich selbst und allen anderen so nützlich wird, als es nach Massgabe aller seiner besonderen Umstände und Einschränkungen möglich ist. Diese Umstände sind nun in dem Masse unterschieden, als manigfaltig die Klassen der menschlichen Stände und der Staaten Verfassungen sind.
§ 37. Zur Probe der Wahrheit dieser von der Tugend gegebenen Erklärung dienet der offenbare Beweis. dass die Natur selbst den Trieb zum Leben, oder der Selbsterhaltung, nicht zum stärksten unter den,(mit dem allgemeinen Namen Instinkt bezeichneten) Trieben gemacht hat. Eine Mutter wagt ihr Leben für ihr Kind, ein Sohn für seinen Vater, ein Freund für seinen Freund u. s. w. wovon sowohl die Geschichte als die eigene Erfahrung zeuget.
§ 38. Die Ursache, warum es der Urheber der Natur also geordnet, ist wahrscheinlich diese: der Trieb der Selbsterhaltung ist bloss thierisch, und dient dem Menschen, für sich allein,


