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1 (1897)
Entstehung
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§ 20. Der Wille ist der andere Gegenstand der Bearbeitung. Das Kind will schon, wenn es noch in den Wickeln lieget. Da nun aber die Tugend eigentlich darinn bestehet, die menschlichen Neigungen, in Absicht auf das gesellschaftliche Beste, der Herrschaft der Vernunft zu unterwerfen, und da ferner jedem Menschen unzählige Fälle begegnen, in welchen er seinen Willen nach den Umständen einrichten muss: so ist keine Arbeit weniger gleichgiltig, als eine, nach den Erfordernissen der Natur und Vernunft abgemessene, Leitung des Willens der Jugend..

§ 21. Hierbey ist aber, so, wie bey andern Gegenständen der sittlichen Bildung, sehr viele Vorsicht und Behutsamkeit nöthig, um nicht eine natürliche Eigenschaft, die schädlich seyn kann, durch eine andere, welche es wirklich ist, zu verdrängen. Ein Kind ist ebenso, wie erwachsene Leute, berechtigt, seinen eigenen Willen zu haben; denn die Natur giebt ihm solchen, er ist eine seiner wesentlichsten Eigenschaften. Der kindische Eingensinn ist ein starker, anhaltender, in der Organisation des Kindes und dem Mechanismus seiner Natur gegründeter Trieb nach irgend einem Gegenstande.

§ 22. Nun ist gar nicht zu zweifeln, dass die Natur bey Aeusserung dieses Triebes nicht ihre ganz guten Absichten habe, und es ist erweislich, dass sie eben dadurch selbst die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Kinder zu entwickeln strebt. Mithin kann es ohne grosse Beschränkung nicht gerathen werden, dass man dasjenige, was der frühzeitige Bruch des jugendlichen Eigensinns genennt wird, so gerade zu unternehmen, ohne darauf bedacht zu seyn, die, zu den vortrefflichsten Endzwecken bestimmte Gabe des Willens nicht zugleich an ihrem wichtigsten Vermögen zu schwächen.

§ 23. Ein Kind will ordentlicher Weise nichts, als was seiner kindlichen Natur sehr gemäss ist. Fällt aber die Erfüllung dieses Willens den Eltern oder anderen, von denen das Kind sie fodert, beschwerlich: so heisst er gemeiniglich, ohne mindesten Grund. Bossheit, oder sträflicher Eigensinn, wenn er auch nur darinn bestanden, dass z. B. das Kind mit einer bunten Porzellantasse zu spielen, oder eine seiner Fragen umständlicher beantwortet zu hören, oder in der frischen Luft herum zu laufen verlanget; welch' letzteres sogar ein sehr wohlthätiger Trieb seiner Natur ist. Es ist blos zufällig, dass uns dasjenige unrecht oder beschwehrlich zu seyn dünkt, was das Kind von uns begehrt; denn es kann zutreffen, dass es mit gleicher Heftigkeit etwas haben will, was wir ihm ohnehin gerne zu gestatten denken; und dann beloben wir es. da wir es doch auch tadeln müssten, wenn die Heftigkeit seines Willens ein so grosser Fehler ist.

§ 24. Aus eben diesem Grunde aber erhellet, dass es nicht ohne Gefahr ist, einem Kinde den freven Gebrauch seines Willens mit allzustrenger Gewalt zu benehmen; denn hiedurch wird ihm die Wurzel, der beykünftigen grossen Unternehmungen nothwendigen Stand- haftigkeit ausgereutet; statt dieser ein unedler Wankelmuth und eine grosse Gleichgiltigkeit gegen Ehre und gemeinsamen Nutzen eingeflölset; der Trieb der Beeiferung unterdrückt; das Genie(welches gemeiniglich in den eigensinnigsten und empfindlichsten Creaturen liegt) gehemmt oder wohl gar ausgelöschet, und hingegen dem jugendlichen Herze, weil es, durch die Ver- sagung seiner heftigen Wünsche, Beleidigung und Unrecht zu leiden glaubet, der erste Keim zu Groll und Rachbegierde, zur tückischen Zurückhaltung, Furcht und Mistrauen ein- eingepropfet, überhaupt aber der Mensch niederträchti g, und(wie er etwa in Asien erfodert wird) sklavisch gebildet.

§ 25. Der Bedacht auf die künftigen Eräugnisse des gemeinen Lebens, welche Unter- würfigkeit des Willens so nothwendig machen, ist kein hinreichender Grund zu allzu früh-