Oeffentliche
und private
Bildung und Erziehung
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was sie sind, allein durch die Natur. Nur der Mensch, und dieser allein, hat noch über diels die Vernunft, welche fähig ist, dem Instinkte und der Gewonheit das Uebergewicht zu halten.
§ 9. Es kömmt bei der Bildung künftiger Bürger alles darauf an, dass diese drey Grundlagen seines Weesens, Natur, Gewonheit und Vernunft, in eine so vollkommene Zusammenstimmung, als nur möglich ist, gesetzet werden. Die Kunst, die Fähigkeiten der Natur mit Hilfe der Vernunft, so zu entwickeln und zu bilden, dass einem jeden die Grund- sätze, nach welchen er urtheilen und handeln, und die Tugenden, die er ausüben, und die Geschicklichkeiten, wovon er das Hauptgeschäfte seines Lebens machen soll, gleichsam mechanisch und zur Gewonheit werden; diese Kunst ist das grolse Geheimnis, Menschen und Bürger zu bilden und diels ist es, was der Unterricht der Jugend, er geschehe wo er wolle, durchaus bewirken mufſs.
§ 10. Der Unterricht überhaupt ist nun entweder privat, bei Eltern und Privatlehr- meistern, oder öffentlich in den, von der Obrigkeit angeordneten, und wohl eingerichteten Schulen.
§ 11. Der öffentliche Unterricht ist, sowohl für sich selbst, als auch in Rücksicht des Staates, dem Privatunterrichte vorzuziehen, und zwar für sich selbst, weil es da, wo mehrere Schüler beisammen sind, ermunternde und lehrende Beispiele giebt, welches man bei häus- lichen Lehren meistens vermiſst. Dem Staate aber kann es nicht gleichgiltig seyn, was für Lehren in Privathäusern der Jugend eingeflöſst werden; sondern es liegt demselben gar viel daran, dass die Lehre überall gleichförmig und auf den gemeinsamen Endzweck seiner Glück- seligkeit gerichtet sey.
§ 12. Sobald also in einem Staate die Schulen eingerichtet und tüchtige Schullehrer angestellt sind, so sollte das allgemein verbindende Gesetz ergehen, nach welchem alle Mit- glieder des Staates ihre Kinder in die öffentlichen Schulen zu schicken, und sie, durch eine Dauer gewisser von der Obrigkeit beiläufig zu bestimmender Jahre, darinn zu lassen hätten. Die Ge- denkungsart der Einwohner würde hierdurch nach und nach(auf der besseren Seite betrachtet) einförmig werden, sich von den Eltern auf die Kinder fortpflanzen, hiermit ein ächter Nationalcharakter entstehen und der Staat würde die Fähigkeit seiner Be- wohner, welche unter desselben schätzbarste Güter gehöret, eben so zu entwickeln, als zu gebrauchen vermögend seyn.
F nhsllahs§ 13. Hieraus folget aber noch nicht, als ob der öffentliche Unterricht jenen, der privat ildung un
Erziehung. Oder zu Hause geschieht, gänzlich aufhebe, und überflüssig mache. Es bleibet dieser vielmehr
(à 14— 29).
1. vor Beginn
des Schul- besuchs.
noch immerdar nothwendig, und ist eigentlich zweyfach: 1) bis die Kinder in die Schule kommen, und 2) solange sie in öffentlichen Schulen sind.
§ 14. Der erste bearbeitet das jüngere Alter der Kinder. Hier öffnet sich eine traurige Aussicht in jene elende Missbräuche, welche unter dem Namen der Kinderzucht alle jene Fähigkeiten in der Sele der Jugend entweder ersticken oder verunstalten, wodurch einst von künftigen Bürgern dem gemeinen Weesen gedient werden soll. Bei der Frage, ob es besser seye, gar keine, oder eine falsche, auf Zwang Vorurtheil und Unsinn begründete Kinder- zucht(welches dann leider! die gemeineste ist) anzuwenden: würden sich Natur und Vernunft jederzeit für das erste erklären. Es muss aber dieser Theil der Privat-Erziehung, nach den


