Abhandlung von Verbesserung des Unterrichtes der Jugend in den Kurfürstl. Mainzischen Staaten 1771.)
Vorbericht.
1. Der würdigste Gegenstand der Sorgfalt höchster Landesfürsten, das Schulweesen, konnte jener wachsamen Aufmerksamkeit Sr. Kurfürstlichen Gnaden nicht entgehen, mit welcher höchstdieselben für die wahre Glückseligkeit Dero Unterthanen besorgt sind. Das Kurfürstliche oft wiederholte höchste Verlangen, das Schulweesen der Kurfürstl.-Lande auf dem erhabensten Grade der möglichsten Vollkommenheit zu sehen, ist der Beweis, wie sehr Höchstdieselben erkennen, dass diese, Dero Unterthanen und des ganzen Staates, Glückseligkeit von, einem wohlverfassten Unterrichte abhänge..
Die Jugend eines Staates zu ihrer. Bestimmung bilden, ist auch wirklich nichts anderes als ein Unternehmen, welches gleichsam mit einem Male(uno actu) den Ackerbau und die Landwirthschaft, die mechanischen Künste, die schönen Künste, die Handelschaft, die Wissenschaften, die guten Sitten, und die Religion auf die leichteste und unfehlbarste Weise befördert.
Die öffentliche Erziehung ist allein das Mittel, den Staatskörper in ein wahres Ganzes zu verbinden; Eine Seele, Einen gemeinsamen Geist durch alle Glieder und Adern desselben auszugielsen; alle Vorrichtungen und Wirkungen der Landes-Regierung unendlich zu erleichtern und die innerliche Staatsverwaltung, welche, so wie die Sachen stehen, das mühsamste Geschäft von der Welt ist, zu einer an- genehmen Beschäftigung zu machen.
Eine Erziehung aller Glieder des Staates nach festen aus der Natur der Menschen und des gesellschaft- lichen Lebens geschöpften Grundsätzen gründet für den höchsten Regenten und seine Bürger einen öffent- lichen Schatz, dessen Quellen immer fortfliefsen und sich unendlich vermehren.
2. Dieses sind Wahrheiten, welche, da sie von selbsten überzeugen, keiner weitern Ausführung be- dürfen. Die Welt ist voll von Schriften, deren Verfasser sich hierüber um die Wette erschöpfet haben. Endzweck gegenwärtiger Abhandlung ist daher, den kurfürstlichen höchsten Befehl, wie die sämmtlichen Schulen des hohen Kurfürstentumes künftig einzurichten seyen, nach Kräften unterthänigst zu befolgen, und die Züge zu entwerfen, auf was Art dieser wichtige Gegenstand behandelt werden solte.
3. Nach den bekannten Vorgängen so vieler grofser Männer, welche dieses Feld bearbeitet haben, ist in der gegenwärtigen Abhandlung nicht alles für neu zu erkennen. Verschiedene von anderen gemachte Entdeckungen, geschehene Vorschläge und wirkliche Muster sind hierinne benützt, verbunden, und auf die hiesigen Lande in Anwendung gebracht, mit der Hoffnung es werde hieraus, nebst den Grundsätzen, die eignes Nachdenken eingerückt hat, kein unbrauchbares Ganzes erwachsen.
4. Unser gnädigster Landesfürst aber werden sich den gewisen Weeg zur Unsterblichkeit bahnen, und noch im unübersehlichen Felde der Zukunft Dankbarkeit ernden, wenn Höchst-Sie die Verbesserung des Schul- weesens Ihrer Sorgfalt ferner zu würdigen, mehrere dahin abzielende Vorschläge zu vernehmen, und die besten werkthätig zu erfüllen geruhen werden.
*) Das sehr ausführliche Inhaltsverzeichnis, das den Gegenstand jedes einzelnen der 241§§ mit mehreren Worten angiebt, ist der Raumersparnis halber weggelassen. Ein leichter Ueberblick ist durch die klare Disposition der„Abhandlung“ ohnehin ermöglicht; ferner wurden zu diesem Zwecke die kurzen Inhaltsangaben am Rande hinzugefügt.


