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Ergänzungsgeſetz zum Geſetze vom 20. Mai 1885. 675 5 3.
Auf das Bergwerkseigenthum (S8 50 und 52 des allgemeinen Berggeſetzes für die Preußiſchen Staaten vom 24. Juni 1865) finden die §§ 1 und des gegenwärtigen Geſetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Nothwendigkeit der Bezeichnung nach dem Grund⸗ ſteuerkataſter (S 1) wegfällt und die Mittheilung (§ 3) an die zuſtändige Bergbehörde zu erfolgen hat.
Die §8§ 2 und 5 finden keine Anwendung.
Artikel II.
Die Vorſchriften des § 31 des Grundſteuergeſetzes für die weſtlichen Provinzen vom 21. Januar 1839 werden dahin abgeändert, daß im Geltungsbereich des Rheiniſchen Rechts die Aufbewahrung der Copien der Kataſterdocumente fortan nicht mehr den Gemeinden, ſondern dem zuſtändigen Kataſterbeamten obliegt.
Im Geltungsbereich des Rheiniſchen Rechts iſt Jedermann berechtigt, gegen Zahlung der vorſchriftsmäßigen Gebühren ſich beglaubigte Auszüge aus den Kataſterbüchern, Kataſter⸗ karten und Fortſchreibungsverhandlungen ertheilen zu laſſen.
Artikel III.
Dieſes Geſetz tritt am 1. Juli 1885 in Kraft.
§ 13. Bergwerke finden im Grundſteuerkataſter keine Aufnahme.
Art. II. Der Abſ. 1 rechtfertigt ſich nach den voraufgehenden Beſtimmungen hinreichend dadurch, daß das Kataſter nicht mehr blos weſentlich für die Grundſteuer, ſondern als unmittelbarer Vorläufer des Grundbuchs wirken ſoll. — Abſ. 2. Der Nachweis eines rechtlichen Intereſſes darf nicht verlangt werden.
XLIII. Preuß. Geſetz, betreffend die Ergänzung des Geſetzes über
die Veräußerung und hypothekariſche Belaſtung von Grundſtücken
im Geltungsbereich des Rheiniſchen Rechts, vom 20. Mai 1885. Vom 24. Mai 1887.
Der Artikel I des Geſetzes über die Veräußerung und hypothekariſche Belaſtung von Grundſtücken im Geltungsbereich des Rheiniſchen Rechts vom 20. Mai 1885 (Geſ.⸗Samml. S. 139) wird durch die nachſtehenden Beſtimmungen ergänzt.
§ 14.
Die Bevollmächtigung zum Abſchluß eines Vertrages, welcher die Uebertragung oder Zutheilung des Eigenthums an einem Grundſtücke zum Gegenſtande hat, ſowie zur hypothekariſchen Belaſtung eines Grundſtückes oder zur Bewilligung der Löſchung einer Einſchreibung kann durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht geſchehen.
Für die gerichtliche Beglaubigung ſind die Amtsgerichte zuſtändig. Die Beglaubigung erfolgt ohne Aufnahme eines Protokolls.
XLIII. Art. I. Dieſes aus dem Schoße des Abgeordnetenhauſes, und zwar auf An⸗ regung des Abgeordneten Dr. von Cuny hervorgegangene Geſetz vereinigt in ſich zwei Materien, die nur das gemeinſam haben, daß ſie ſich beide auf die Veräußerung und hypothekariſche Belaſtung von Grundſtücken beziehen, und ſich ſo an das Geſetz v. 20. Mai 1885 (XLIl) anſchließen, wie denn auch das Geſetz eigentlich nur ein ergänzender Theil jenes Geſetzes ſein will.
14. Wie bereits zu § 1 des Geſetzes vom 20. Mai 1885 hervorgehoben, erfordert die Statuirung der excluſiven notariellen Form der Willenserklärung bei Immobiliar⸗ veräußerungen bezw. Belaſtungen an ſich, daß auch die Vollmacht zur Abgabe diesbezüglicher Willenserklärungen notariell ſei. Allein dieſe Belaſtung des Immobiliarverkehrs für vielfach ſehr kleinen Grundbeſitz iſt kaum haltbar, und daher iſt im Anſchluſſe an die Preußiſche Grundbuchordnung eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht für ausreichend kraft Geſetzes erklärt. Hierbei iſt zu bemerken, daß die rheiniſchen Gerichte keine Verpflichtung oder Berechtigung zur Beglaubigung haben, ſo daß dieſe Art der Beglaubigung ſich nur auf die in andern Landestheilen beglaubigten Vollmachten bezieht. — Die Beglaubigung bezieht ſich natürlich nur auf die Unterſchrift, nicht auf den Inhalt der Urkunde, allein
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