674 XLII. Geſetz betr. Veräußerung und hypothek. Belaſtung vom 20. Mai 1885.
Der bisherige Rang der Privilegien mit Ausnahme der im Artikel 2101 des Rheiniſchen Civilgeſetzbuches bezeichneten, ſowie derjenige der geſetzlichen und gerichtlichen Hypotheken erliſcht jedoch, ſofern eine gehörige Einſchreibung oder Erneuerung (S§ 4, 7) innerhalb der nachſtehend bezeichneten Friſten unterbleibt.
Die Einſchreibung der Privilegien aus Artikel 2103 Nr. 1, 2 des Rheiniſchen Civil⸗ geſetzbuchs, ſowie der geſetzlichen Hypothek der Ehefrau und der Bevormundeten iſt vor dem 1. Juli 1886, die Erneuerung einer vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes erfolgten Ein⸗ ſchreibung innerhalb einer zehnjährigen Friſt nach der Einſchreibung zu bewirken.
5
Die Einſchreibung der geſetzlichen Hypothek der Ehefrau, welche nach dem 1. Juli 1886
ſpäter als ein Jahr ſeit Auflöſung der Ehe erfolgt, iſt unwirkſam. § 12.
Die Auflöſung eines Vertrages wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten, zu deren Sicherheit ein Privileg gewährt iſt, kann Dritten gegenüber, welche Rechte an dem ver⸗ äußerten Grundſtücke erworben haben, nur geltend gemacht werden, inſoweit in der Vertrags urkunde ausdrücktich feſtgeſetzt worden iſt, daß die Nichterfüllung die Auflöſung des Ver⸗ trages zur Folge haben ſolle.
Die bezeichneten Dritten können bis zum rechtskräftigen Auflöſungsurtheile den Auf⸗ löſungskläger durch Zahlung der Hauptſumme mit Zinſen und Koſten klaglos ſtellen.
Das vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begründete und bis dahin nicht eingeſchriebene Privileg kann mit der Wirkung der Erhaltung des Rechts der Auflöſung vor dem 1. Juli
1886 auch dann eingeſchrieben werden, wenn inzwiſchen Weiterveräußerungen oder Trans⸗
ſcriptionen von Veräußerungen ſtattgefunden haben.
von der Eintragung unabhängig. Ueber die Bedeutungsloſigkeit dieſer Vorſchrift für den Realcredit vgl. Anm. zu Art. 2104. — Die übrigen Privilegien und Hypotheken mußten, falls eine Einſchreibung bisheran nicht ſtattgefunden hatte, ſpäteſtens am 30. Juni 1886 eingeſchrieben, und falls eine ſolche vorliegt, ſpäteſtens binnen zehnjähriger Friſt nach der Eintragung unter Beobachtung der Vorſchriften der §8 4 und 5 des Geſetzes erneuert werden. Die Einſchreibung nach dieſen Terminen iſt allerdings auch rechtswirkſam, allein ſie wahrt nicht den urſprünglichen Rang des Privilegs bezw. der Hypothek, welcher dann nicht von der Einſchreibung ab datirt. Auf dieſe Weiſe wird ſpäteſtens am 1. Juli 1896 das Hypothekenweſen des Rheinlandes ſoweit klargeſtellt ſein, daß die Ueberleitung zum Grundbuche beſonderen Schwierigkeiten nicht mehr begegnen wird. — In Betreff der Mündelhypothek vgl. die zu § 32 Vormundſchaftsordnung citirte Anordnung der Vorſtands⸗ beamten des Oberlandesgerichts zu Köln vom 1. Juni 1885.
§ 11. Ich halte die Faſſung dieſes Paragraphen für ziemlich unpräcis. Nach dem Inhalte der Motive hat dadurch zum Ausdruck gebracht werden ſollen, daß in den Fällen, in welchen die Auflöſung der Ehe vor dem Inkrafttreten des Geſetzes ſtattgefunden hat, von dieſem Zeitpunkt ab noch die Friſt von einem vollen Jahre für Bewirkung der Ein⸗ ſchreibung der geſetzlichen Hypothek der Ehefrau freibleibe.
§ 12. Dieſer Paragraph erhält m. E. die praktiſchſte Beſtimmung dieſes Geſetzes, da der Rhein. Realcredit durch nichts mehr gefährdet war, als durch die Reſiliationsbefugniß der Art. 1184 und 1654 C. C., welche die optima fide vom Erwerber begründeter Hypotheken abſolut in Frage ſtellten, ſo lange nicht derſelbe mit ſeinem Autor aus jeglichem obliga⸗ toriſchen Nexus herausgetreten war. — Ob er dies war, war für Dritte nicht erkennbar, daß dem Dritten ſofort erkennbar iſt, ob eine ſolche Reſolutionsgefahr drohe, das iſt der Hauptwerth des § 12. Die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit, welche privilegirt iſt, giebt nur dann das Recht der Auflöſung, wenn das Privilegium durch Einſchreibung gewahrt iſt, ſonſt aber müſſen die Verbindlichkeiten, welche die Auflöſung des Vertrages bei ihrer Verletzung zur Folge haben, im Vertrage beſonders feſtgeſtellt ſein. — Im Falle der Auf⸗ löſung wird der bisherige Privilegien⸗ oder Hypothekengläubiger Chirographargläubiger, er kann z. B. die Impenſenanſprüche ſeines Autors gegen deſſen reſiliirenden Vorbeſitzer zu ſeiner Befriedigung beanſpruchen. — Zu Abſ. 3 vgl. C. C. Art. 1236. — Abſ. 4 ſchränkt das zu § 10 Geſagte inſofern ein, als das zwar vorher beſtehende, nun evt. in ſchlechterem Range rangirende, nach dem 1. Juli 1886 eingetragene Privilegium — der privilegirten Forderung das Reſiliationsrecht gegenüber von inzwiſchen erfolgten Weiterveräußerungen oder Transſcriptionen nicht wahrt. — Für den Fall des Konkurſes des Käufers war den Art. 1184, 1654 bereits durch § 21 KO. die Wirkung entzogen. RG. 18. März 1887 KXVII S. 79).
luf gruji nit de ſtueriu ujlgen die
Die 1. Jo die Auf jundem
Im wſchri larten
Di 51 Art.
dadur unnilt
rehlic
IIII die Pe in Ge
Der Gundſlü 6 13)
Die ihelun ſheln irſhreib Fird mlgt oh UIII. iung de ſierien, ethehnt 885 I ſenes Geſ 514. die Sin berüuhern Wilemen ſihr ilein Grundbu inſt Geſe der Bere uf die in
tjht ſc


