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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
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673
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XLII. Geſetz betr. Veräußerung und hypothek. Belaſtung vom 20. Mai 1885. 673

§5. Der Hypothekenbewahrer hat die Einſchreibungsgeſuche unerledigt zurückzugeben, wenn weder in denſelben die einzelnen Grundſtücke nach dem Grundſteuerkataſter bezeichnet ſind, noch eine Beſcheinigung des zuſtändigen Beamten vorgelegt wird, daß die zutreffende

Bezeichnung der Grundſtücke nach dem Grundſteuerkataſter nicht ausführbar iſt. 6

Die Beſtimmungen der Artikel 2109, 2113 des Rheiniſchen Civilgeſetzbuchs finden auf die in Artikel 2103 Nr. 1. 2 daſelbſt bezeichneten Privilegien entſprechende Anwendung. Einſchreibung der bezeichneten Privilegien kann auch ohne Transſcription des Titels erfolgen.

Die Vorſchrift des Artikels 2108 des Rheiniſchen Civilgeſetzbuchs, nach welcher der Hyvothekenbewahrer bei der Transſcription des Titels dieſe Privilegien einzuſchreiben hat, bleibt unberührt.

5 7. i Vorſchrift der §8 4, 5 finden auf die Erneuerung einer vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes erfolgten Einſchreibung entſprechende Anwendung. 8

Die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begründeten geſetzlichen und gerichtlichen Hypotheken werden in Anſehung der erſt nach dieſem Zeitpunkte von dem Schuldner erworbenen Grundſtücke nur nach Maßgabe des § 4 wirkſam.

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Auf Einſchreibungen von Privilegien und Hypotheken und auf Erneuerungen, welche nach dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes ſtattgefunden haben, finden die Beſtimmungen des Artikels 2154 des Rheiniſchen Civilgeſetzbuchs keine Anwendung.

§ 10

Die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begründeten Privilegien und Hypotheken be⸗ halten in Anſehung der zu dieſer Zeit von denſelben betroffenen Grundſtücke ihren bis⸗ herigen Rang.

2104 begründeten Hypotheken hat wegen ihrer winzigen Bedeutung efr. Anm. ad Art. 2104 C. C. beſtehen bleiben können, ohne der principiellen Durchführung beider Maximen zu ſchaden. Das Verlangen nach abſoluter Specialität, auch der Forderung, hat im Geſetze keine Befriedigung gefunden, da demſelben im Allgemeinen durch Art. 21537 C. C. Rech⸗ nung getragen wird, und bei der heutzutage efr. § 32 Vorm.⸗O. (XVI) faſt allein mehr in Betracht zu nehmenden Hypothek der Ehefrau die Gefahr der Benachtheiligung dieſer geſetzlichen Gläubigerin durch die von jedem vorſichtigen Kapitaliſten leicht zu ver⸗ meidenden Nachtheile für andere Gläubiger nicht aufgewogen wird. Vgl. Anm. zu Art. 551 553 C. d comm. (VI)).

Abſ. 2 dehnt den Grundſatz des Art. 2134 auf alle Hypotheken aus.

Abſ. 3 entſpricht heute, wo die Zuſtellung durch die Poſt erfolgen kann, einem bereits früher lebhaft empfundenen Bedürfniſſe.

§ 5. Die Materialien legen die Anſicht nahe, daß ein mehrere Grundſtücke für dieſelbe Forderung in Anſpruch nehmendes Eintragungsgeſuch ganz unerledigt zurückzugeben ſei, wenn die Kataſterbezeichnung nur bei einzelnen vorhanden iſt, bei anderen dagegen fehlt. Der Wortlaut des § 4 drückt dieſe Anſicht nicht aus, und der Zweck des Geſetzes, die Ueberleitung in das Grundbuchſyſtem durch Feſthalten an genauer Kataſterbezeichnung wird m. E. bei Annahme der Anſchauung, daß in dieſem Falle die Einſchreibung nur auf die kataſtermäßig genau bezeichneten Immobilien zu geſchehen haben, keineswegs gefährdet. Vgl. Geſetz betr. die Zuſammenlegung der Grundſtücke vom 24. Mai 1885 (GSS. 156) § 17.

§ 6. Ofr. Anmerkungen zu Art. 2103 und 2108 C. C.

§ 7. Cfr. § 9 d. Geſ.; bei den vor dem Inkrofttreten des Geſetzes geſchehenen Ein⸗ tragungen ſind nicht nur die Beſtimmungen des Code, ſondern auch die Beſtimmungen der §8 4 und 5 dieſes Geſetzes, alſo namentlich die kataſtermäßige Bezeichnung der Grund⸗ ſtücke zu beobachten.

§ C r.

§ 9. Die mit der erheblichſten Schädigung der Realgläubiger und damit des Real⸗ eredits verbundene Beſtimmung des Art. 2154 C. C. diente nach den Intentionen des Geſetzgebers weſentlich zum Schutze der Hypothekenbewahrer; ihre Aufhebung wird allſeitig als ſegensreich erkannt und erſchien abſolut unbedenklich, nachdem das Geſetz die generell wirkenden geſetzlichen und gerichtlichen Hypotheken beſeitigt hatte.

§ 10. Nur die aus Art. 2101, 2104 C. C. begründeten Privilegien ſind auch ferner

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