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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
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672
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672 XLII. Geſetz betr. Veräußerung und hypothek. Belaſtung vom 20. Mai 1885.

§ 2.

Gerichte und Notare dürfen, falls nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, den Vertrag nur aufnehmen, wenn ihnen entweder ein das Grundſtück betreffender Auszug aus der Grund⸗ ſteuermutterrolle beziehungsweiſe den Fortſchreibungsverhandlungen und, im Falle der Zerſtückelung einer Kataſterparzelle, außerdem ein Auszug (Handzeichnung) aus der Kataſter⸗ karte und deren Ergänzung, oder eine Beſcheinigung des zuſtändigen Beamten vorgelegt wird, daß die zutreffende Bezeichnung des Grundſtücks nach dem Grundſteuerkataſter nicht ausführbar iſt.

Die Auszüge beziehungsweiſe die Beſcheinigung ſind mit der Urſchrift des Vertrages zu verbinden.

8 3.

Die Notare und Gerichte haben von jeder vor ihnen erklärten Uebertragung oder Zutheilung von Eigenthum an Grundſtücken, welche im Geltungsbereich des Rheiniſchen Rechts belegen ſind, dem zuſtändigen Kataſterbeamten binnen längſtens vier Wochen Mit⸗ theilung zu machen.

Die Verpflichtung zu einer gleichen Mittheilung liegt den Gerichten ob, ſobald durch Zuſchlagsbeſcheid oder durch einen vor dem Proceßgerichte geſchloſſenen Vergleich eine Ueber⸗ tragung oder Zutheilung von Eigenthum an Grundſtücken ſtattgefunden hat.

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Privilegien, mit Ausnahme der im Artikel 2101 des Rheiniſchen Civilgeſetzbuchs bezeichneten, und Hypotheken werden nur durch Einſchreibung in die Regiſter des Hypo⸗ thekenbewahrers und nur bezüglich der in ver Einſchreibung einzeln bezeichneten Grundſtücke wirkſam.

Hypotheken haben in keinem Falle einen früheren Rang, als von dem Tage, an welchem die Einſchreibung bewirkt worden iſt.

Die Vorſchrift des Artikels 2148 Nr. 1 des Rheiniſchen Civilgeſetzbuchs wird dahin abgeändert, daß es dem Gläubiger fortan geſtattet iſt, in dem Einſchreibungsgeſuche an irgend einem Orte im Gebiete des Deutſchen Reichs Wohnſitz zu wählen.

Commiſſion des Abgeordnetenhauſes bemerkt dazu, daß Protokolle der Schiedsmänner Ordnung vom 29. März 1879 (GSS. 321) nicht geeignet ſeien, Eigenthumsübertra⸗ gungen rechtswirkſam zu enthalten. Vgl. Geſetz betr. die Zuſammenlegung der Grund⸗ ſtücke vom 24. Mai 1885 (GSS. 156) § 16.

Der Art. 91 HGV. hat in ſeiner praktiſchen Anwendung auf unſer Rechtsgebiet inſofern eine Aenderung erfahren, als nicht mehr durch die bloße Inferirung Eigenthum übergeht; vielmehr verbindet der Geſellſchaftsvertrag, in welchem ſich die Socii verpflichten, Immo⸗ biliareigenthum der Societät zuzubringen, den einzelnen Geſellſchafter nunmehr zur Abgabe der notariellen Erklärung, Eigenthum übertragen zu wollen, und dieſe Verpflichtung kann auch nach Auflöſung der Geſellſchaft noch von den Liquidatoren ausgeübt werden; cfr. anal. der Entſch. d. ROHG. 8. Dec. 1873 (XII S. 39).

§ 2. Daß, und weshalb Gefahr im Verzuge obwalte, muß ſich aus dem Akte ergeben.

§ 3. Die Kataſterbeamten waren bisher durch § 33 des Grundſteuergeſetzes vom 21. Januar 1839 (GSS. 30) angewieſen, die Umſchreibung im Kataſter auch dann zu bewirken, wenn ihnen die bezüglichen Erklärungen von beiden Theilen zu Protokoll erklärt waren. Heute werden ſie die Fortſchreibung nur auf Grund des Notarialaktes vornehmen dürfen, dies aber auch, wenn ihnen die Ausfertigunng nicht, wie principaliter vorgeſchrieben, vom Notar oder dem Gerichte, ſondern von den Intereſſenten ſelbſt vorgelegt wird. Vgl. Verf. des Finanzminiſters von 10. Juni 1885 (JMB. 186) Art. 1 u. 3, welche für Gericht und Notare die Aufſtellung und Ueberſendung einer formularmäßigen Eigenthumsverände⸗ rungsliſte vorſchreiben; Verf. des Juſt.⸗Min. vom 12. Juni 1885 (S. 186 daſ.). Im gerichtlichen Theilungsverfahren liegt die Mittheilung von der krgft rechtskräftig beſtätigter

Theilungsurkunde erfolgten Zutheilung von Grundeigenthum dem Theilungsgerichte ob;

Theilungsgeſetz vom 22. Mai 1887 (XXVI).

§ 4. Dieſer Paragraph unterwirft auch diejenigen Hypotheken der Publicität, welche bisher davon befreit waren, die Material⸗ und Mündelhypothek (Art. 2135). Den Grundſatz der Specialität ſtellt er ſodann nicht in der Weiſe auf, daß Generalhypotheken im Prin⸗ cipe beſeitigt wären, ſondern nur ſo, daß die Geltendmachung des nach dem bisherigen Rechte zu beurtheilenden Anſpruchs auf hypothekariſche Sicherſtellung durch die geſammten gegenwärtigen und zukünftigen Grundſtücke des Schuldners an die ſpecielle Einſchreibung bezüglich jedes einzelnen bereits beſeſſenen, oder demnächſt vom Schuldner zu erwerbenden Grundſtücks geknüpft iſt. Die Finzige Ausnahme der aus Art. 2101 oder vielmehr Art.

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