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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
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671
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XLII. Geſetz betr. Veräußerung und hypothek. Belaſtung vom 20. Mai 1885. 671

Die Uebertragung oder Zutheilung des Eigenthums an einem Grundſtücke durch Rechts⸗ geſchäft unter Lebenden kann nur durch einen vor Notar geſchloſſenen Vertrag erfolgen, in welchem, ſofern nicht eine der in § 2 bezeichneten Ausnahmen vorliegt, das Grundſtück nach dem Grundſteuerkataſter zu bezeichnen iſt.

In Landestheilen, in welchen die Gerichte zur Aufnahme von Verträgen zuſtändig ſind, kann der Vertrag auch gerichtlich geſchloſſen werden.

Die Vorſchriften, nach welchen die Protokolle anderer Beamten die Kraft einer gericht⸗ lichen oder notariellen Urkunde haben, finden auch hierbei Anwendung.

Die Verpflichtung der Vertragſchließenden zur Erfüllung des Vertrages iſt von Beob⸗ achtung dieſer Form nicht abhängig.

im Grundſteuerkataſter, da bei der dieſen Regiſtern fehlenden Nachweisbarkeit des Eigenthums des Vorbeſitzers hierdurch eine grundbuchähnliche Sicherheit der Eigenthumsverhältniſſe doch nicht würde geſchaffen werden können. Das Geſetz will vielmehr in ſeinem erſten Theile (§8 1 3) lediglich eine ſolenne, leicht erkennbare Form des Grunderwerbsvertrages anordnen, im. Uebrigen ſodann (S§ 4 11) die Hauptmängel des Rhein. Hypothekenrechts: die ſtill⸗ ſchweigenden Hypotheken, die zehnjährige Erneuerung der Eintragungen, beſeitigen, und die hervorragendſte Gefahr des rheiniſchen Realcredits, die Reſiliationsklage, ſo weit wie möglich einſchränken.

§ 1. Die ſolenne Form der Uebertragung oder Zutheilung (Theilung) von Grundeigen⸗ thum iſt der notarielle Vertrag. Die Uebertragung und Zutheilung macht das Geſetz von der Beobachtung dieſer Form abhängig; die Obligation zur Vornahme dieſer Rechtsgeſchäfte kann auch durch formloſen Vertrag geſchaffen werden, die Verpflichtung der Vertragſchließenden zur Erfüllung des Vertrages iſt von Beobachtung dieſer Form nicht abhängig. Par l'effet des obligations, (Art. 711) dès qu'on est convenu de la. chose et du prix (Art. 1583) oder durch die promesse de vente (Art. 1589) wird Grundeigenthum nicht mehr übertragen, ſofern nicht der Vertrag in notarielle Form gekleidet iſt. M. a. W., wenn ein formloſes Kaufgeſchäft geſchloſſen wird, ſind die obligatoriſchen und dinglichen Wirkungen nicht mehr zugleich vorhanden; die letzteren können nur dadurch erzielt werden, daß vor Notar die übereinſtimmende Willenserklärung der Uebertragung und Annahme von Grundeigenthum abgegeben wird, und zwar nicht in der Weiſe, daß der formloſe Vertrag ſich zu dem notariellen als Vorvertrag verhielte, vielmehr ſo, daß nicht der ganze Kaufvertrag in notarielle Form gekleidet werden braucht, ſondern eben nur in Ausführung des Privatvertrages die Eigenthumsübertragung notariell zu verbriefen iſt. Hierauf giebt der formloſe Vertrag dem Verkäufer zweifellos das Recht, er kann den Käufer auf Abgabe der notariellen Willenserklärung verklagen, und mit Rechtskraft des Urtheils gilt dieſelbe nach § 779 CPO. als abgegeben. An ſich alſo iſt der Privatvertrag nicht ungültig, ſondern nur nicht fähig, Eigenthum übergehen zu laſſen. Die Zahlung des ſtipulirten Kaufpreiſes wird der Ankäufer bis zur Thätigung der notariellen Uebertragung nach Art. 1653 O. C. weigern können. Wird die Willenserklärung vor Notar durch einen Bevollmächtigten abgegeben, ſo müßte principiell die Vollmacht auch notariell ertheilt ſein, da eben die Willenserklärung des Mandanten nur dann ganz vor Notar erfolgt, wenn er auch ſeine Einwilligung zu der von dem Mandatar abzugebenden Erklärung notariell ertheilt hat. Allein das Geſetz vom 24. Mai 1887 (XLIII) läßt gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmachten zu. Die Frage, ob nicht wenigſtens unter den Parteien das Eigenthum formlos übertragen werden könne, wird zu verneinen ſein, aber dem Verkäufer wie ſeinen Univerſalſucceſſoren wird der im Beſitz befindliche Käufer entgegenhalten können, quem de evictione tenet actio, eundem agentem repellit exceptio. Die Singular⸗ ſucceſſoren und Gläubiger des Verkäufers können den Nichtübergang des Eigenthums gewiß geltend machen, da ſie gerade als Dritte im eigentlichſten Sinne in Betracht kommen.

Hinſichtlich der Theilungen vgl. § 1 des Geſetzes vom 22. Mai 1887 (XXVI).

Abſ. 2 bezieht ſich nicht auf im Gebiete des Rhein. Rechts geſchloſſene Verträge, da hier die Gerichte zur Aufnahme von Verträgen nicht zuſtändig ſind.

Was die Fälle des Abſ. 3 anlangt, ſo heben die Motive zum Regierungsentwurf den § 16 des Geſetzes betr. die Organiſation der Bundeskonſulate vom 8. Novbr. 1867 (BGB. S. 137), § 4 des Geſetzes betr. das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungsord⸗ nung zu behandelnden Theilungen und Ablöſungen in den Landestheilen des linken Rhein⸗ ufers vom 19. Mai 1851 (GSS. 383), § 26 des Geſetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (GSS. 271) und § 55 der Verordnung vom 20. Juni 1877 wegen Organiſation von Generalcommiſſionen hervor, und der Bericht der