670 XLII. Geſetz betr. Veräußerung und hypothek. Belaſtung vom 20. Mai 1885.
5) Auch ein nicht bei dem Verſicherer angemeldeter Gläubiger kann in denſelben Formen und Friſten, wie ein angemeldeter Gläubiger, im Vertheilungsverfahren ſeine For⸗ derung anmelden.
6) Die nützlich locirten Gläubiger werden auf die Hinterlegungsſtelle angewieſen.
7) Eine Löſchung von Hypotheken iſt nur inſoweit, als die Gläubiger nützlich locirt ſind, gegen Quittung anzuordnen. Die nicht nützlich locirten Gläubiger behalten ihre Hypothek an dem Grundſtück und ihren Rang.
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Iſt vor Eintritt der Beſchädigung die Beſchlagnahme des Grundſtücks im Wege des Subhaſtationsverfahrens verfügt, ſo kommt das Verfahren dieſes Geſetzes nicht zur An⸗ wendung. Die Verſicherungsgelder werden alsdann mit dem Kauſpreiſe unter ſämmtliche privilegirte und Hypothekengläubiger nach ihrem geſetzlichen Range vertheilt.
Dasſelbe gilt in den Fällen, in welchen nach Eintritt der Beſchädigung die Beſchlag⸗ nahme des Grundſtücks verfügt wird, oder ein freiwilliger Verkauf des Grundſtücks erfolgt und der Kauſpreis im Rangordnungsverfahren vertheilt wird, ſofern innerhalb der im § 3 beſtimmten Friſt keine Anmeldungen ſtattgefunden haben. Sind aber Anmeldungen in der Friſt erfolgt, ſo hat das beſondere Verfahren dieſes Geſetzes in Betreff der Verſicherungs⸗ gelder Fortgang.
Dem Verſicherer iſt eine Benachrichtigung zuzuſtellen, daß die Beſchlagnahme verfügt, oder daß das Rangordnungsverfahren eingeleitet ſei; die vor dieſer Zuſtellung von ihm ge⸗ leiſteten Zahlungen können nicht auf Grund der Vorſchriften der Abſätze 1 und 2 ange⸗ fochten werden.“ 8
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Die Beſtimmungen des Verſicherungsvertrages über die Verwendung der Verſicherungs⸗ gelder zur Wiederherſtellung des verſicherten Gegenſtandes werden von dieſem Geſetze nicht berührt.
Soll von dieſen Beſtimmungen Gebrauch gemacht werden, ſo hat der Verſicherer hiervon die angemeldeten Gläubiger ohne Verzug durch eingeſchriebene Briefe zu benachrichtigen. Das Verfahren dieſes Geſetzes kommt alsdann nicht weiter zur Anwendung.
Die Vorſchrift des Abſatzes 3 gilt auch dann, wenn der Verſicherte die angemeldeten Gläubiger durch eingeſchriebene Briefe benachrichtigt, daß er die Verſicherungsgelder zur Wiederherſtellung verwenden werde. In dieſem Falle hat er auf Verlangen eines der an⸗ gemeldeten Gläubiger Sicherheit zu leiſten; Art und Höhe der Sicherheit, ſowie die Friſt, binnen welcher dieſelbe zu leiſten iſt, ſind auf Antrag eines Betheiligten durch das Amts⸗ gericht feſtzuſetzen, in deſſen Bezirk das Grundſtück belegen iſt.
§ 6. Sobald bereits Anmeldungen erfolgt ſind, iſt das beſondere Verfahren dieſes Geſetzes durchzuführen. — Hinſichtlich der Zahlungen vgl. Aß. z. CPO. vom 24. März 1879 (GSS. 281) 8 1.
§ 7. Daß unter Wiederherſtellung nicht abſolut identiſche Reconſtruction des Zerſtörten zu verſtehen iſt, ſondern der Aufbau eines gleichwerthigen Bauwerks, bedarf kaum der Erwähnung.
Die in Abſ. 4 vorgeſehene Sicherheitsleiſtung kann insbeſondere in Form der Bürg⸗ ſchaft geſchehen.
XLII. Preuß. Geſetz über die Veräußerung und hypothekariſche Belaſtung von Grundſtücken im Geltungsbereich des Rheiniſchen Rechts vom 20. Mai 1885.
e Die Vorſchriften des Rheiniſchen Rechts über die Veräußerung und hypothekariſche Belaſtung von Grundſtücken werden durch die nachſtehenden Beſtimmungen abgeändert und ergänzt.
Art. I. Das Geſetz will den Uebergang in das Grundbuchſyſtem vorbereiten, aber auch nur vorbereiten, ohne in die Principien des Rheiniſchen Rechts ſtörend einzugreifen. Es will insbeſondere den Grundſatz desſelben unberührt laſſen, daß Eigenthum durch Vertrag ohne Uebergabe erworben werde, und erfordert weiter, nicht wie die derogativen Grund⸗ eigenthums⸗ und Hypothekengeſetze Frankreichs und Belgiens vom 23. März 1855 bezw. 16. December 1851, die Fortſchreibung der Erwerbsverträge in Transſcriptionsregiſtern oder
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