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XLI. Verſicherungsgeldergeſetz. 669 83
Vor Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt des ſchädigenden Ereigniſſes dürfen die Verſicherungsgelder nicht ausbezahlt werden.
Innerhalb dieſer Friſt hat jeder privilegirte oder Hypothekengläubiger, welcher Anſpruch auf dieſelben machen will, ſich bei dem Verſicherer anzumelden. Die Anmeldung muß durch Gerichtsvollzieher zugeſtellt werden. Sie ſoll enthalten: .
1) Namen, Stand und Wohnort des Anmeldenden, des Verſicherten und desjenigen, gegen welchen die Eintragung lautet oder die geſetzlich von der Eintragung unab⸗ hängige Hypothek begründet iſt;
2) die Bezeichnung des verſicherten Gegenſtandes;
3) den ungefähren Betrag der Forderung;
4) die Angabe des Titels oder Rechtsgrundes, auf welchem das Privilegium oder die Hypothek beruht.
Ein privilegirter oder Hypothekengläubiger, welcher ſich nicht in der vorgeſchriebenen Friſt und Form angemeldet hat, iſt vorbehaltlich der Beſtimmung des § 5 Nr. 5 mit ſeinen Rechten auf die Verſicherungsgelder ausgeſchloſſen.
Die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes erfolgten Vermerkungen von Hypothekenrechten Kataſter der Rheiniſchen Provinzial⸗Feuerſocietät gelten als Anmeldungen im Sinne dieſes
eſetzes.
§ 4.
Sind Anmeldungen erfolgt, ſo iſt nach Ablauf der Anmeldefriſt der Verſicherer be⸗ rechtigt, und auf Verlangen des Eigenthümers oder eines angemeldeten Gläubigers ver⸗ pflichet, die Verſicherungsgelder, ſofern ſie feſtgeſtellt ſind, ohne vorheriges Zahlungsanerbieten zu hinterlegen.
Bei der Hinterlegung hat der Verſicherer den verſicherten Gegenſtand zu bezeichnen und die erfolgten Anmeldungen unter Mittheilung der etwaigen Pfändungen und ſonſtigen Zahlungshinderniſſe zu übergeben.
§ 5.
Die Vertheilung der hinterlegten Gelder erfolgt unter die angemeldeten Gläubiger. Auf
das Verfahren finden die Vorſchriften, betreffend das Rangordnungsverfahren bei Ver⸗ theilung von Immobiliarkaufpreiſen aus freiwilligen Verkäufen, mit folgenden Maßgaben entſprechende Anwendung:
1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens kaun ſofort nach Ablauf der Anmelde⸗ friſt geſtellt werden.
2) Zum Antrag iſt auch der Verſicherte berechtigt.
3) Der Antrag muß die Angabe des Betrages der hinterlegten Gelder und der davon zu vergütenden Zinſen, ſowie ein Verzeichniß der erfolgten Anmeldungen enthalten. Die hierzu erforderlichen Mittheilungen hat die Hinterlegungsſtelle jedem ange⸗ meldeten Gläubiger, ſowie dem Verſicherten auf Erſuchen zu machen.
4) Die Aufforderung zum Produciren iſt nur an die angemeldeten Gläubiger zu richten. Mit derſelben iſt eine Anzeige über den Betrag der hinterlegten Gelder und der davon zu vergütenden Zinſen, ſowie das Verzeichniß der Anmeldungen zuzuſtellen.
§ 3. Die Anmeldung muß durch Gerichtsvollzieher erfolgen; eine lediglich briefliche oder mündliche Anzeige braucht daher nicht berückſichtigt zu werden. Die Anmeldung ſoll den durch die Poſitionen 1— 4 angedeuteten Inhalt haben und nach dem Sprachgebrauche von „Müſſen“ und „Sollen“ in der Reichsgeſetzgebung folgert, daß der Mangel eines oder des anderen der aufgeführten Erforderniſſe eine Nichtigkeit nicht zur Folge hat.
§ 4. Vgl. Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (GSS. 249).
§ 5. Das Geſetz wünſcht zunächſt ein außergerichtliches Arrangement der Intereſſenten, daher präcludirt es im § 3 die nicht angemeldeten Gläubiger, welche auch allein zur An⸗ tragſtellung auf Eröffnung des Rangordnungsverfahrens berechtigt ſind, auch allein zum Produciren aufgefordert werden müſſen. Erſt wenn das Verfahren eröffnet iſt, können auch die nicht angemeldeten Gläubiger produciren. Das Verfahren regelt heute das Geſetz über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreiſen vom 18. April 1887 GSS. 117, XXXIX), deſſen § 37 der Nr. 5 unſeres Paragraphen die neue mit dem heutigen Vertheilungsverfahren harmonirende Faſſung gegeben hat. Die frühere Faſſung lautete: „Auch ein nicht angemeldeter Gläubiger kann bis zur Definitiverklärung des Vertheilungs⸗ plans mit Wirkſamkeit produciren“.


