668 XLI. Verſicherungsgeldergeſetz.
XIILXLIII. Cigenthums⸗ und Fypotheken⸗Geſetze.
XLI. Preuß. Geſetz, betreffend die Haftung der Verſicherungsgelder
für die Anſprüche der Inhaber von Privilegien und Hypotheken im
Bezirk des ehemaligen Appellationsgerichtshofes zu Köln. Vom 17. Mai 1884.
8 4.
Die zufolge der Verſicherung eines Gebäudes oder der geſetzlich als unbeweglich gelten⸗ den Zubehörungen einer Liegenſchaft gegen Feuers⸗, Blitz⸗ oder Exploſionsgefahr dem Eigen⸗ thümer zuſtehenden Verſicherungsgelder haften den Inhabern der zur Zeit der Beſchädigung auf dem Gebäude oder der Liegenſchaft ruhenden Privilegien und Hypotheken nach dem Range derſelben. Auf Verſicherungsgelder für Früchte findet dieſe Beſtimmung nur inſo⸗ weit Anwendung, als die Früchte nach § 8 der Rheiniſchen Subhaſtationsordnung den privilegirten und Hypothekengläubigern haften würden.
Die Uebertragung oder Verpfändung der Entſchädigungsforderung iſt den Inhabern der bezeichneten Privilegien und Hypotheken gegenüber ohne Wirkung.
Die Eintragung dieſer Privilegien und Hypotheken kann auch noch nach Eintritt der Beſchädigung mit Wirkung hinſichtlich der Verſicherungsgelder erfolgen, ſofern nicht die Be⸗ ſtimmungen dieſes Geſetzes entgegenſtehen (§ 3 Abſ. 1).
§ 2.
Hat der Inhaber eines Privilegs oder einer Hypothek dem Verſicherer in dem wirklichen oder erwählten Wohnſitze desſelben oder bei der Verwaltungsſtelle, welche die Police ausge⸗ ſtellt hat, von dem Beſtehen ſeines Vorrechts Anzeige gemacht, ſo iſt der Verſicherer ver⸗ pflichtet, ihn unter der zuletzt von ihm angezeigten Adreſſe mittels eingeſchriebenen Briefes ohne Verzug zu benachrichtigen:
1) wenn die Verſicherung nicht erneuert oder die Verſicherungsſumme herabgeſetzt iſt, oder wenn eine Thatſache zu ſeiner Kenntniß gelangt, auf deren Grund er den Ver⸗ ſicherungsvertrag aufheben oder die Auszahlung der Verſicherungsgelder verweigern will;
2) wenn ein die Verpflichtung des Verſicherers betreffender Rechtsſtreit erhoben wird;
3) wenn ein Schaden, auf welchen die Verſicherung ſich bezieht, eintritt. In dieſem Falle muß ſpäteſtens am dritten Tage, nachdem das ſchädigende Ereigniß dem Ver⸗ ſicherer bekannt geworden, die Benachrichtigung geſchehen.
Im Falle der Nichtbeachtung der vorſtehenden Vorſchriften hat der Verſicherer den da⸗
durch dem Gläubiger entſtandenen Schaden zu erſetzen.
§ 1. Das Geſetz entſcheidet eine früher lebhaft ventilirte, aber ebenſo wie im preußiſchen Rechte bis zum Grundbuchgeſetze vom 5. Mai 1872 (§ 30) negativ zu beantwortende Streitfrage, ob die Verſicherungsgelder den Realgläubigern haften, zu deren Gunſten, das Geſetz bezeichnet aber die Verſicherungen, auf welche es angewendet ſein will, genau, und wird es für andere Verſicherungen, ſo z. B. Hagelverſicherung, bei der früheren Verneinung ſein Bewenden haben. — Was die als unbeweglich geltenden Zubehörungen anlangt, vgl. C. C. Art. 519— 525. — Die Bezugnahme auf § 8 der Subhaſtationsordnung (XXXVIII) bedeutet nur die Darlegung der klaren Thatſache, daß die Verſicherungsgelder für vom Boden noch nicht getrennte Früchte nicht eher als dieſe ſelbſt, alſo erſt nach erfolgter Immobiliarbeſchlagnahme den Gläubigern haften. O. C. Art. 520.
Die Anzeige braucht nicht gerade durch Zuſtellung zu erfolgen, indeſſen wird der
Sicherheit des Beweiſes wegen dieſer geſetzlich gebotene Weg anzurathen ſein. AG. z. CPO. vom 24. März 1879 (GSS. 281) § 1 Abſ. 3.
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