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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
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676
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676 Ergänzungsgeſetz zum Geſetze vom 20. Mai 1885.

Die Beglaubigung iſt ſtempelfrei. Auf die Gebühren des Gerichts oder Notars findet § 8 Nr. 3 des Koſtentarifs für Grundbuchſachen (Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, Geſeßz⸗Samml. S. 446) entſprechende Anwendung.

Vollmachten öffentlicher Behörden bedürfen, wenn ſie ordnungsmäßig unterſchrieben und unterſiegelt ſind, keiner Beglaubigung. p

5.

Der Abſchluß eines Vertrages in Gemäßheit des § 1 hat diejenigen rechtlichen Wirkungen, welche in den Artikeln 2180, 2181 und 2183 des bürgerlichen Geſetzbuchs der Transſcription beigelegt ſind.

Innerhalb vierzehn Tagen nach dem Abſchluſſe des Vertrages können vertragsmäßige oder gerichtliche Hypotheken, welche gegen den Veräußerer begründet ſind, rechtswirkſam eingeſchrieben werden. Dieſe Vorſchrift findet auch auf die nach Artikel 2113 des bürger⸗ lichen Geſetzbuchs aus Privilegien entſtandenen Hypotheken Anwendung.

Die Artikel 834 und 835 der Rheiniſchen bürgerlichen Proceßordnung werden aufgehoben.

Artikel II.

Die in dem § 15 des vorſtehenden Artikels bezeichnete Friſt von vierzehn Tagen läuft in Anſehung der vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes abgeſchloſſenen Verträge, falls bereits die Transſcription ſtattgefunden hat, vom Tage der Transſcription, anderenfalls von dem Tage, an welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt.

Artikel III.

Dieſes Geſetz tritt am 1. Juli 1887 in Kraft.

man glaubte darin genügende Garantie zu finden, daß der das principale Rechtsgeſchäft beurkundende Notar die Vollmacht prüfen, und event. Abhülfe veranlaſſen werde. Die Vollmachten ſind nach Art. 26 der Notariatsordnung vom 25. April 1822 (GSS. 109) der Urſchrift des Hauptvertrages beizuheften.

Dieſe freiere Form der Vollmacht iſt aber über das Gebiet des Geſetzes vom 20. Mai 1885 hinaus nicht auszudehnen, insbeſondere iſt zu Rechtsgeſchäften, welche bereits vor dieſem Geſetze durch das gemeine Recht (Art. 931, 932, 1394) an die notarielle Form gebunden waren, falls ſie rechtswirkſam durch einen Bevollmächtigten geſchloſſen werden ſollen, notarielle, nicht nur notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich; vgl. Zeit. f. d. N. 1856 S. 44, 1887 S. 20, 1859 S. 104, 1865 S. 42 u. 83. Wenn in ſolchen Rechts⸗ geſchäften Eigenthum von Grundſtücken übertragen werden ſoll, ſo würde die Erklärung, Eigenthum übertragen und annehmen zu wollen, von dem nur mit notariell beglaubigter Vollmacht verſehenen Bevollmächtigten abgegeben, zwar hinreichend ſein, die von dem Geſetze vom 20. Mai 1885 verlangte Einwilligung der Paciscenten darzuſtellen, allein der Schenkungsvertrag, der Ehevertrag würde mangels eines weſentlichen Factors der ſolennen Form nicht zur Exiſtenz gelangen, und der Eigenthumsübertragung ſomit die causa im Sinne des Art. 1131 CGB. fehlen.

§ 15. Der Transſcriptionszwang von Veräußerungsverträgen ſoll beſeitigt werden. Der Erwerber war früher genöthigt, die Erwerbsurkunde transſcribiren zu laſſen; denn nach Art. 834 Code de proc. (VI) konnten vertragsmäßige und gerichtliche Hypotheken noch während einer Friſt von 14 Tagen nach erfolgter Transſcription wirkſam gegen den Erwerber eingetragen werden; nach Art. 2180 C. C. lief die zu Gunſten eines Drittbeſitzers in zehn bezw. zwanzig Jahren ſich vollziehende Erſitzung erſt von dem nämlichen Zeitpunkte ab, und Art. 2181 ebenda erforderte zum Beginne des Uebergebotsverfahrens die Trans⸗ ſcription des Titels, deren Auszug nach Art. 2183 daſelbſt jedem eingeſchriebenen Gläubiger zugeſtellt werden mußte. Für alle dieſe Verhältniſſe und damit überhaupt iſt die Nothwendigkeit der Transſcription beſeitigt. Die Friſten laufen vom Abſchluſſe des notariellen Vertrags, und Poſ. 2 des Art. 2183 iſt aufgehoben, und mit Art. 834 mußte Art. 835 Code de proc. (VI) von ſelbſt fallen.

Dahingegen iſt Art. 2108 C. C. nicht aufgehoben worden. Derſelbe bot zwar in erſter Linie den Anlaß zum Erlaß des Geſetzes, weil er den Hypothekenbewahrer verpflichtet, bei der Transſcriptoin des Veräußerungsvertrages die aus ihm erſichtlichen Privilegien von Amts wegen einzutragen, und ſo bei beſtehendem Transſcriptionszwange die Hypotheken⸗ bewahrer erheblich belaſtete; allein mit Recht iſt angenommen, daß Art. 2108 mit dem Transſcriptionszwange nichts zu ſchaffen hat, und ein Grund nicht vorliege, dem Ver⸗ äußerer das Recht zu verkümmern, auf dieſem Wege ſein Privileg zu wahren.

Art. II. enthält eine gerechte Uebergangsbeſtimmung zu Gunſten der bei vor dem In⸗ krafttreten des Geſetzes geſchloſſenen Veräußerungsverträgen betheiligten Hypothekargläubiger.

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