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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
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663
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XXXIX. Vertheilungsgeſetz. 663

§ 26.

Im Falle der Hinterlegung des Preiſes ſind die Gläubiger auf die Hinterlegungsſtelle anzuweiſen. Die Hinterlegungsſtelle iſt durch den Gerichtsſchreiber von den erfolgten Anweiſungen zu benachrichtigen, die Ausfertigung der Anweiſungen ſind ohne Vollſtreckungs⸗ klauſel zu ertheilen.

§ 27.

Der Bevollmächtigte eines Betheiligten hat die Bevollmächtigung gemäß 8 76 der Civil⸗ proceßordnung nachzuweiſen. § 28.

Die dem Amtsgerichte zugewieſenen Entſcheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Gegen dieſelben findet nur ſofortige Beſchwerde nach Maßgabe der Vorſchriften der Civilproceßordnung ſtatt. In den Fällen des § 20 beginnt die Friſt zur Einlegung des Rechtsmittels mit dem Tage der Verkündigung des Beſchluſſes, durch welchen der Plan abgeſchloſſen wird.

§ 29.

In dem Vertheilungsverfahren werden Gebühren und Auslagen unter Anwendung des Ausführungsgeſetzes zum Deutſchen Gerichtskoſtengeſetz vom 10. März 1879 (Geſetz⸗Samml. S. 145) und des Geſetzes vom 12. März 1882 (Geſetz⸗Samml. S. 129) nach den Vor⸗ ſchriften der §§ 30 bis 34 erhoben.

§ 30.

Für das Vertheilungsverfahren werden fünf Zehntheile, oder, wenn ſich das Verfahren vor dem Beginn des Termins zur Verhandlung über den Vertheilungsplan (§ 13) erledigt, drei Zehntheile der in § 8 des Deutſchen Gerichtskoſtengeſetzes beſtimmten Gebühr, nach dem den Gegenſtand des Verfahrens bildenden Geſammtbetrage erhoben.

§ 26. Ofr. Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (GSS. 249) § 34.

§ 27. Demnach durch ſchriftliche, zu den Acten zu überreichende Vollmacht. Die Privat⸗ urkunde muß auf Verlangen des Gegners notariell beglaubigt werden. Eine gerichtliche Beglaubigung iſt der rhein. freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd. Cfr. XLIII I§ 14 (S. 675).

§ 28. Die Entſcheidungen des Vertheilungsgerichts und inſonderheit der abgeſchloſſene Plan ſind der Rechtskraft fähig. Der rechtskräftig abgeſchloſſene Plan ſchafft rem iudicatam wie der frühere definitive Status. Das Oberlandesgericht Köln hat hinſichtlich der Wirkung der Rechtskraft des definitiven Status am 31. October 1884 (Rh. Arch. 75 II 52) eine Entſcheidung getroffen, die auf den rechtskräftig abgeſchloſſenen Vertheilungsplan jedenfalls ebenſo anwendbar wäre, wenn man ſie billigen könnte. Ein Gläubiger hatte ſeine verbriefte Forderung in voller Höhe angemeldet, obwohl er bereits größere Abſchlagszahlungen erhalten hatte, die er unterdrückte. Dadurch, daß er auf dieſe Weiſe, da die Abſchlagszahlungen den anderen Gläubigern unbekannt waren, und folgeweiſe ſeine Production nicht beanſtandet wurde, volle Anweiſung erhielt, war der Kläger mit ſeiner nachſtehenden Forderung aus⸗ gefallen. Das Oberlandesgericht verſagte ihm die Möglichkeit, die Erſatzforderung auf Art. 1382 und die Grundſätze über ungerechtfertigte Bereicherung zu ſtützen, da der Schaden nicht als Folge der Production für die ganze Schuldſumme, ſondern als Folge der Nicht⸗ erhebung von Einwendungen und des Ausſpruchs des Richtercommiſſars anzuſehen ſei, die Bereicherung aber aus dem Vermögen eines Dritten entfloſſen ſei; eine jolche Klage ſei nur dann zuläſſig, wenn Kläger durch falſche Vorſpiegelungen von der Geltendmachung ſeiner Einwendungen abgehalten worden ſei. Ich halte die Entſcheidung für irrthümlich. In der Anmeldung der ganzen Forderung unterdrückte der Beklagte eine wahre Thatſache in der Abſicht, ſich rechtswidrig zu bereichern, und dies iſt allein der Grund der Bereicherung des Beklagten und der Schädigung des Klägers, da die ideelle Möglichkeit, daß die dem Forderungsverhältniſſe eines andern Gläubigers fernſtehenden anderen Gläubiger die Abſchlagszahlungen in Erfahrung bringen, und dann geltend machen konnten, für den gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Bedeutung ſein muß. Vgl. RG. in Strafſachen 25. Febr. 1880 (I S. 227), 8. Juni 1880 (II S. 91), 18. Dec. 1880 (II S. 169). Cfr. CPO. § 540.

86 29 31. Die Beſtimmungen ſind im Anſchluſſe an das für das Gebiet der Grund⸗ buchordnung geltende Geſetz vom 18. Juli 1883 (GSS. 189) betr. die Gerichtskoſten bei Zwangsverſteigerungen getroffen. Ueber ihre große Bedeutung für die Ermäßigung der Koſten vgl. die Ueberſicht am Schluſſe des Commentars zu dieſem Geſetze.