664 XXXIX. Vertheilungsgeſetz. § 34.
Wird der Antrag auf Eröffnung des Vertheilungsverfahrens zurückgewieſen oder wird
derſelbe zurückgenommen, bevor die Eröffnung des Verfahres verfügt iſt, ſo wird ein Zehntel
der in § 8 des Deutſchen Gerichtskoſtengeſetzes beſtimmten Gebühr nach dem den Gegenſtand des Verfahrens bildenden Geſammtbetrage, oder, wenn ein Gläubiger der Antragſteller iſt
und der Betrag der Forderung desſelben den Geſammtbetrag nicht erreicht, nach dem Betrage dieſer Forderung erhoben.
85 30 Der Antragſteller iſt verpflichtet, einen zur Deckung der baaren Auslagen hinreichenden Vorſchuß zu zahlen. Der Antragſteller haftet für die Koſten. Iſt eine baare Vertheilungsmaſſe vorhanden, ſo ſind die nach § 30 zu erhebenden Koſten aus derſelben zu entnehmen. Für die von dem Antragſteller zu erhebenden Koſten und Koſtenvorſchüſſe haftet von
mehreren Antragſtellern, ſofern dieſe nicht Mitberechtigte ſind, jeder ohne Rückſicht auf die
Mitverhaftung Anderer. 8 3
Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Gebühren findet nicht ſtatt. Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, find nur inſoweit einem Stempel oder einer anderweiten Abgabe unterworfen, als ſie es ohne dieſen Gebrauch ſein würden.
§ 34.
Schreibgebühren werden nur für ſolche Abſchriften und Ausfertigungen erhoben, welche nur in Folge eines auf die Ertheilung gerichteten Antrags ertheilt werden. Schuldner der⸗ ſelben iſt der Antragſteller.
§ 35. Die Löſchung der nicht angewieſenen Forderungen erfolgt gebühren⸗ und ſtempelfrei. 36
Der Geſammtbetrag der nach dem Ausführungsgeſetz zur Deutſchen Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 2. Februar 1880 (Geſetz⸗Samml. S. 43) zu berechnenden Ge⸗ bühren, welche einem Rechtsanwalt für ſeine Thätigkeit im Intereſſe eines an dem Ver⸗ theilungsverfahren Betheiligten zuſtehen, ſoll ſechs Zehntheile der Sätze des § 9 der Deutſchen Gebührenordnung für Rechtsanwälte nicht überſteigen. Die Gebühr iſt, im Falle der Rechtsanwalt das Intereſſe eines Gläubigers wahrnimmt, nach dem Betrage der Forderung desſelben zu berechnen.
§ 37.
Die Artikel 749 bis 779 der Rheiniſchen bürgerlichen Proceßordnung, die §§ 18 und 25 des Geſetzes, betreffend die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 4. März 1879 (Geſetz⸗Samml. S. 102), die Vorſchriften über die im Ordreverfahren zu erhebenden Sekretariatsausfertigungs⸗ und Stempelgebühren, ſowie die Artikel 130 und 139 des Koſtentarifs für Civilſachen vom 16. Februar 1807 werden aufgehoben.
Die Nummer 5 des § 5 des Geſetzes, betreffend die Haftung der Verſicherungsgelder für die Anſprüche der Inhaber von Privilegien und Hypotheken im Bezirk des ehemaligen Appellationsgerichtshofes zu Köln, vom 17. Mai 1884 Geſet⸗Samml. S. 271) erhält folgende Faſſung:
5) Auch ein nicht bei dem Verſicherer angemeldeter Gläubiger kann in denſelben Formen und Friſten, wie ein angemeldeter Gläubiger, im Vertheilungsverfahren ſeine For⸗ derung anmelden.
Inſoweit beſtehende Geſetze auf die aufgehobenen Vorſchriften verweiſen, treten an die
Stelle der letzteren die Beſtimmungen dieſes Geſetzes.
62 Die Vorſchußpflicht beſteht nur für die baaren Auslagen, nicht aber für die ebühren.
8 33. Vgl. Gerichtskoftengeſetz vom 18. Juni 1878 (RGB. 141) 8 2. Allgem. Ver⸗ fügung betr. den Stempel zu den bei den Gerichten eingereichten Urkunden vom 16. März 1882 (JMB. 52).
8 35. Der Entwurf wollte Gebührenfreiheit nur für die Fälle der Zwangsverſteigerung bewilligen. Die Commiſſion dehnte die Beſtimmung auf alle Fälle des Vertheilungs⸗ verfahrens aus.
§ 36. Die beſonderen Koſten des betreibenden Anwaltes ſind in Wegfall gekommen.
§ 37. §55* des Geſetzes über die Haftung der Verſicherungsgelder vom 17. Mai 1884 XL) mußte mit dem neuen Verfahren in Einklang gebracht werden.
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