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XXXIX. Vertheilungsgeſetz. 661
§ 19. .
Wenn nur gegen einen Theil des Planes Widerſpruch erhoben und der Widerſpruch nicht erledigt iſt, ſo hat das Gericht den Plan inſoweit abzuſchließen und auszuführen, als er durch den Widerſpruch nicht berührt wird.
Die Ausführung des Planes hat auch in Anſehung der den ſtreitigen Forderungen nachſtehenden Forderungen zu erfolgen, inſoweit eine ausreichende Summe zur Berichtigung der ſtreitigen Forderungen mit Einſchluß der laufenden Zinſen vorbehalten bleibt.
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Der Abſchluß des Planes ſoll im Termine oder in einem ſofort, nicht über eine Woche hinaus anzuberaumenden Termine erfolgen. Der Abſchluß iſt durch Beſchluß zu verkünden. § 21
Nach Rechtskraft des Beſchluſſes, durch welchen der Plan abgeſchloſſen iſt, hat der Ge⸗ richtsſchreiber eine Ausfertigung der Löſchungsverfügung dem Hypothekenbewahrer zu über⸗ ſenden; Letzterer hat die Löſchungen der Verfügung entſprechend zu bewirken.
Der Gerichtsſchreiber hat ferner die Verabfolgung der Zahlungsanweiſung an jeden der angewieſenen Gläubiger und an die Kaſſe zu bewirken. Die Anweiſung iſt mit der Vollſtreckungsklauſel zu verſehen.
Aus der Zahlungsanweiſung findet die gerichtliche Zwangsvollſtreckung ſtatt. Die Vorſchriften der §8 703 und 705 der Civilproceßordnung über die Zwangsvollſtreckung aus einer gerichtlichen Urkunde finden entſprechende Anwendung.
brauchte das Geſetz keine Beſtimmung zu treffen und trifft es keine Beſtimmung über die Zinſenpflicht des Erwerbers. Dieſe Zinſen richten ſich nach den jedesmaligen Kaufbedingungen, und bilden einen Theil der zu vertheilenden Maſſe. —
Nr. 1 ſchließt ſich an Abſ. 2 § 87 CPO. an.
Was die Löſchung anlangt, die der Gläubiger bei Einnahme der angewieſenen Summe zu bewilligen hat, und deren Koſten ihm vorher angewieſen werden, ſo vgl. C. C. Art. 2158 Dienſtanweiſung für die Rhein. Hypothekenbewahrer vom 12. Auguſt 1851 (Eſchw. S. 433) 88 58 ff., namentlich § 110. Die Löſchung kann jedenfalls auf Grund der mit echter Privatquittung verſehenen Anweiſung geſchehen, nunmehr aber iſt der Hypothekenbewahrer berechtigt, eine notarielle Quittung zu verlangen. Vgl. Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (GSS. 249) § 34. —
Der § 18 ſpricht von den laufenden Zinſen der Forderung. Wenn der Gläubiger auf vertragsmäßige Zinſen Anſpruch nicht hatte, ſo beginnt m. E. mit der Anmeldung der Lauf der geſetzlichen Zinſen nach Art. 1153 C. C., da die Anmeldung zum Vertheilungs⸗ verfahren nicht minder als die Production zum früheren Collocationsverfahren als demande judiciaire im Sinne des genannten Artikels anzuſehen iſt; efr. RG. 10. Januar 1882 VI. S. 330).
8 19. Ein Theil des Planes ſoll abgeſchloſſen werden können, während über die in Anſehung des anderen Theiles erhobenen noch unerledigten Widerſprüche noch weitere Ver⸗ handlungstermine abgehalten werden. Nichtsdeſtoweniger iſt aber jener Theilabſchluß ein Abſchluß mit allen Wirkungen. Die neuen Verhandlungstermine haben auch den Plan zum Gegenſtande, ſo daß in ihnen Widerſprüche nach § 10 des Geſetzes erhoben werden können. Allein der Erfolg ſolcher Widerſprüche iſt den in dem abgeſchloſſenen Theilplane angewieſenen Gläubigern gegenüber belanglos, gerade wie nach Art. 758 Code de proc. die im definitiven Theilſtatus angewieſenen Gläubiger den während des Streites über den andern Theil producirten Forderungen gegenüber zu irgend welcher Herausgabe nicht verpflichtet waren.
§ 20. Gegen den abgeſchloſſenen Plan findet die ſofortige Beſchwerde ſtatt. Die Beſchwerde iſt begründet, wenn die Feſtſtellungen des Planes Anmeldungen oder Entſcheidungen über Widerſprüche unbeachtet laſſen oder unrichtig aufführen und angewendet haben, oder aber, wenn der Richter ſelbſt in demſelben unerledigte Widerſprüche durch ihm nicht zuſtehende Entſcheidung beſeitigt haben ſollte. Die Beſchwerde kann aber nicht benutzt werden, um auf dieſem Umwege verſäumte Widerſprüche zur Geltung zu bringen, da der Schluß des Verhandlungstermins der Erhebung von Widerſprüchen das Ziel ſetzt.
§ 21. Die Zahlungsanweiſung iſt der vollſtreckbare Titel, während früher bei voran⸗ gängiger Zwangsverſteigerung die Zwangsvollſtreckung auf Grund vollſtreckbarer Aus⸗ fertigungen des Adjudicationsurtheils ſtattfand, die den angewieſenen Gläubigern in Höhe ihrer Anweiſungen ertheilt wurden. — Cfr. Dienſtanweiſung für die Rhein. Hypotheken⸗ bewahrer vom 12. Auguſt 1851 (Eſchw. S. 433) § 110; Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (GSS. 249) § 34.


